Behandlungspflege unterliegt dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB) und umfasst ausschließlich medizinische Pflegeleistungen, sowohl im häuslichen als auch im stationären Umfeld bei der stationären Pflege. Durchgeführt werden muss die Behandlungspflege an pflegebedürftigen Menschen immer von examinierten AltenpflegerInnen. Darüber hinaus findet die Behandlungspflege stets auf ärztliche Verordnung statt.

Behandlungspflege – Definition

Der Begriff Behandlungspflege ist ein wichtiger Teil der Pflege und lässt sich wie folgt definieren:

“Die Behandlungspflege, genauer gesagt die medizinische Behandlungspflege bezeichnet alle Pflegeleistungen, die von einem Arzt verschrieben wurden und von einer examinierten Altenpflegekraft, Gesundheitspflegekraft, Kinderkrankenpflegekraft oder Krankenpflegekraft durchgeführt werden.”

Die dabei erbrachten Leistungen können vielfältig ausfallen und umfassen unter anderem Blutdruckmessung, Blutzuckermessungen, Wundpflege, Gabe von Medikamenten und Behandlung eines Dekubitus oder mehrerer Dekubiti. Insgesamt handelt es sich dabei also um medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt erbracht werden, aber zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig sind. Bei der konkreten Kostenübernahme der Behandlungspflege kommt es immer wieder zu Problemen zwischen Krankenkasse und Pflegekasse, weil oftmals nicht hundertprozentig getrennt werden kann, wo eine Abgrenzung gemacht wird, sprich wo der Geltungsbereich der Krankenversicherung aufhört und der Pflegeversicherung, bzw. der Pflegezusatzversicherung anfängt.

Tipp: Das Thema Behandlungspflege wird im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) thematisiert, falls Sie sich ausführlich dazu informieren wollen.

Formen der Behandlungspflege

Durch die ärztliche Verordnung können verschiedene Formen der Behandlungspflege angeordnet werden. Verschrieben werden kann die Behandlungspflege dabei ähnlich wie Medizin und dient dann als Maßnahme um eines oder mehrere Symptome zu behandeln. Diese decken oft einen bestimmten Bereich ab in dem die pflegebedürftige Person Hilfe braucht. Im folgenden Abschnitt stellt Sanubi Ihnen die wichtigsten Ausführungen der Behandlungspflege vor.

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Versorgung

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Versorgung wird hauptsächlich dann verordnet, wenn ein Patient aus der ärztlichen Behandlung zwar entlassen wurde, aber dennoch medizinische Pflegeleistungen vonnöten sind, die der Patient selbst nicht durchführen kann. In einem solchen Fall kann es beispielsweise zum Einsatz einer ausgebildeten Kranken- oder Altenpflegekraft kommen.

Sicherungspflege

Bei der Sicherungspflege handelt es sich um ärztlich verschriebene, medizinische Pflegeleistungen, die von einer Fachperson durchgeführt werden müssen, damit gewisse Behandlungsziele auch wirklich erreicht werden können und die Therapie somit überhaupt erst als erfolgversprechend eingestuft werden kann. Im Speziellen kann es sich dabei etwa um Injektionen oder die Legung von Infusionen handeln. Stattfinden kann diese Form der Behandlungspflege häufig auch zu Hause. Mitunter kann die Sicherungspflege auch so ausgeweitet werden, dass sie nicht nur behandlungspflegerische Maßnahmen umfasst, sondern auch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Krankenhausverhinderungspflege

Die Krankenhausverhinderungspflege, auch Krankenhausvermeidungspflege genannt, wird in der Regel dann verordnet, wenn dadurch ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, bzw. dem Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden kann. Dementsprechend verbleibt der Patient bei der Krankenhausverhinderungspflege, statt eines Krankenhausaufenthalts, im eigenen Zuhause und wird dort von einer Fachkraft medizinisch versorgt.

TIPP: Die Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt ist eine gängige Praxis nach Operationen oder Krankheit. In der Regel hält die Pflegebedürftigkeit keine längere Zeit an.

Die Kosten der Behandlungspflege

Grundsätzlich werden die Kosten für die Behandlungspflege von der Krankenkasse des jeweiligen Patienten übernommen. Bevor es jedoch zur Pflege kommen kann muss diese erst von der Krankenkasse, also dem Kostenträger, genehmigt werden. Ob besagte Genehmigung erfolgt hängt letzten Endes von den Prüfern der Krankenkasse ab. Um zu einem Ergebnis zu kommen wird hierbei überprüft, ob die beantragten Maßnahmen dazu führen werden, dass entweder eine Krankheit geheilt wird, Beschwerden gelindert werden oder eine weitere Verschlimmerung verhindert werden kann. Sofern ein Patient das 18. Lebensjahr überschritten hat wir in der Regel eine Zuzahlung verlangt, die vom Patient selbst übernommen werden muss. In diesem Fall hat er 10% der Kosten über einen Zeitraum von maximal 28 Tagen selbst zu tragen. Pro Verordnung und pro Tag darf sich der Betrag allerdings nicht auf mehr als 10 Euro belaufen. Ausnahmefälle dieser Regelung sind die Behandlungspflege aufgrund einer Schwangerschaft, genauso wie Behandlungspflege nach einer Entbindung. Darüber hinaus ist ebenfalls keine Zuzahlung zu entrichten, wenn es sich um Empfänger der Grundsicherung im Alter handelt oder um Menschen, die an einer chronischen Krankheit leiden. Hat der Arzt einmal die Verordnung zur Behandlungspflege ausgestellt und wurde sie von der Krankenkasse genehmigt, reicht der Empfänger diese an einen Pflegedienst seiner Wahl weiter. Besagter Pflegedienst übernimmt dann die medizinischen und pflegerischen Handlungen, im Rahmen der Behandlungspflege. Sind die Leistungen erbracht erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse.

Dauer der Behandlungspflege

Erfolgt die Verordnung zur Behandlungspflege vom Arzt zum ersten Mal gilt sie zunächst für 14 Tage. Sollte die Notwendigkeit zur weiteren Pflege bestehen, so kann eine Folgeversorgung ausgestellt werden, deren Gültigkeit vom Gesundheitszustand des Patienten abhängt und die entsprechend begründet werden muss.
Im Falle einer Krankenhausverhinderungspflege kann die Dauer bis zu 4 Wochen betragen. Sollte sich eine längere Pflegedauer abzeichnen wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) eingeschaltet. Dieser überprüft dann die Situation und ist in der Lage einen vorläufigen einen der Pflegegrade festzulegen, der sich auf eine Dauer von 1 bis 6 Monate beläuft. Der Pflegegrad kann hier von Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 bis zu Pflegegrad 5 reichen.

Häusliche Krankenpflege als Ergänzung zur Behandlungspflege

Oftmals kann es dazu kommen, dass die Behandlungspflege nicht genügt um die pflegebedürftige Person adäquat in der ambulanten Pflege zu versorgen. Schließlich verfügt nicht jeder Pflegebedürftige über Angehörige oder Freunde die ihn, im Falle einer Krankheit oder ähnlichem, zu Hause pflegen können. Darüber hinaus kann es im Rahmen der Behandlungspflege zu so schweren Einschränkungen kommen, dass selbst eine Person, die die Pflege zu Hause von pflegenden Angehörigen genießt, nicht komplett versorgt werden kann. In einem solchen Fall wird in der Regel die häusliche Krankenpflege zusätzlich verschrieben. Die häusliche Krankenpflege, kurz auch häusliche Pflege, ist anders als die Behandlungspflege nicht im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt, sondern wird stattdessen im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) behandelt. Insgesamt umfasst die häusliche Krankenpflege drei Bereiche, die Sanubi für Sie im folgenden Abschnitt vorstellt.

1. Behandlungspflege

Generell umfasst die Behandlungspflege, im Bereich der häuslichen Krankenpflege, alle medizinischen Pflegeleistungen, die vom Arzt verschrieben werden und anschließend von einer Fachkraft, also einer examinierten Kranken- oder Altenpflegekraft ausgeführt werden.

Das umfasst unter anderem im Detail die folgenden Leistungen:

  • Krankenbeobachtung
  • Wundversorgung:
    • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden oder stützenden und stabilisierenden Verbänden
    • Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes
  • Dekubitusbehandlung und Druckgeschwüren vorbeugen
  • An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen bzw. -strumpfhosen
  • Blutdruckmessung und Blutzuckermessung
  • Überprüfung und Versorgung von Drainagen
  • Einläufe
  • Infusionen
  • Katheterwechsel
  • Stomabehandlung
  • Verabreichung von Medikamenten bzw. Medikamentengabe
  • Portversorgung
  • Inhalation
  • Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes

2. Grundpflege

Grundlegende Dinge, wie sich waschen, essen, trinken, auf die Toilette gehen sind unter Umständen für pflegebedürftige Menschen nicht mehr eigenständig möglich. Aus diesem Grund kann im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eine Hilfestellung bei ebendiesen Tätigkeiten verordnet werden.

Im Speziellen sind mit Grundpflege die folgenden Leistungen gemeint:

  • Assistenz bei der Aufnahme von Nahrung
  • An- und Auskleiden
  • Hilfestellung beim Waschen und sonstiger Körperhygiene
  • Lagerung
  • Aktivierende Pflege
  • Reinigung des Katheters
  • Versorgung von künstlichen Ausgängen
  • Verabreichung von Sondennahrung
  • Hilfe beim Gang zur Toilette

3. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Die Übernahme von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten knüpft an die Grundpflege an, konzentriert sich dabei allerdings nicht mehr auf die pflegebedürftige Person selbst, sondern darauf, wie sie mit ihrem Umfeld zurechtkommt. Konkret heißt das, dass sich die Fachkraft im Rahmen der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten um den Haushalt des Patienten kümmert.

Dies kann die folgenden Leistungen beinhalten:

  • Medikamentenbeschaffung
  • Einkauf von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgütern
  • Zubereitung und Aufbereitung von Mahlzeiten
  • Geschirr spülen
  • Reinigen der Wohnung
  • Wechsel von Bettwäsche
  • Heizen und Lüften

Gut zu wissen!

Bei höherem Pflegebedarf kann auch eine 24 Stunden Beutreuung in Frage kommen.

Behandlungspflege: Ein zentrales Element der Pflege

Die Behandlungspflege stellt ein wichtiges Fundament der Pflege dar, unabhängig davon ob es nun um Altenpflege oder Krankenpflege geht. Bedingt durch die Tatsache, dass die Behandlungspflege nur auf ärztliche Anordnung stattfindet, findet sie auch wirklich nur aus Notwendigkeit statt. Durchgeführt wird die Behandlungspflege stets von einer entsprechend ausgebildeten und qualifizierten Pflegefachkraft. Dabei kann es sich sowohl um eine examinierte AltenpflegerIn, eine KrankenpflegerIn, bzw. Krankenschwester oder eine Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn handeln. Unabhängig von den Pflegekräften steht bei der Behandlungspflege stets im Vordergrund, dass der Pflegebedürftige die Hilfe bekommt, die aus medizinischer Sicht benötigt. Die im Rahmen der Behandlungspflege angebotenen medizinischen Pflegeleistungen können mitunter auch mit einer häuslichen Krankenpflege, bzw. Betreuung, kombiniert werden. Abermals liegt das Hauptaugenmerk auf der Genesung des Patienten. In diesem Fall kommt zur eigentlichen Behandlungspflege noch die Grundpflege und die Übernahme von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten hinzu. Egal in welcher Form die Behandlungspflege ausgeführt wird, sie ist ein essentielles Mittel in der Pflege und kommt unzähligen Menschen in Deutschland zugute.

Quellen

1. Sozialgesetzbuch V, §37

FAQ - Häufige Fragen zur Behandlungspflege