Tritt eine häusliche Krisensituation bei der Pflege ein oder wird ein Pflegebedürftiger aus dem Krankenhaus entlassen, ist in einigen Fällen eine begrenzte, vollstationäre Pflege sinnvoll. In dem Zusammenhang können Betroffene eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Doch was bedeutet Kurzzeitpflege genau, welche Voraussetzungen gibt es dabei und welche Kosten kommen auf Betroffene zu? In diesem Artikel verraten wir Ihnen alles rund um das Thema Kurzzeitpflege.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kurzzeitpflege findet in dafür zugelassenen Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen statt.
  • Gesetzlich geregelt ist die Kurzzeitpflege im § 42 SGB XI.
  • Die Pflegekasse bezuschusst die Kurzzeitpflege mit maximal 1774 Euro pro Kalenderjahr.
  • Sie können die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren.
  • Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie als Pflegebedürftiger, Ihr Angehöriger oder ein Mitarbeiter des Pflegedienstes stellen.

Kurzzeitpflege – Definition & Übersicht

Als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger sind Sie vermutlich schon mit dem Begriff Kurzzeitpflege in Berührung gekommen. Im folgenden Absatz erklären wir Ihnen, was es damit auf sich hat.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine spezielle Pflegeform, bei der Pflegebedürftige vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung gepflegt werden. Warum die Pflege im häuslichen Umfeld vorübergehend nicht stattfinden kann, ist ganz unterschiedlich. Pflegebedürftige nutzen die Kurzzeitpflege beispielsweise als Überbrückungsmöglichkeit auf dem Weg in ein Pflegeheim oder bei häuslichen Krisensituationen. Übrigens: Die Kurzzeitpflege gibt es nicht nur für Erwachsene. Bei Familien kommt die Kurzzeitpflege für Kinder zum Einsatz.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Häufig werden die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in einen Topf geworfen, dabei handelt es sich aber um gänzlich verschiedene Ansätze. Lassen Sie uns die Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einmal näher ansehen.

Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
Pflegeumgebung Findet zu Hause statt Findet in einer vollstationären Einrichtung statt
Umfang Stunden- oder tageweise Tage- oder wochenweise
Pflegeperson Pflegefachkraft, Angehörige, Bekannte Professionelle Pflegekraft
Kostenbeteiligung der Pflegekasse Bis zu 1612 € pro Kalenderjahr Bis zu 1774 € pro Kalenderjahr(neu seit 2022)
Dauer Maximal 6 Wochen Maximal 8 Wochen
Ab Pflegegrad 2 2

Neuerung 2024: Vorgezogenes Entlastungsbudget für ausgewählte Pflegebedürftige

Mit der neusten Pflegereform wurde auch das Entlastungsbudget beschlossen, das zukünftig die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem flexiblen Budget bündelt. Allerdings profitiert davon im Jahr 2024 nur eine vergleichsweise kleine Gruppe. Ausschließlich Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, können auf das vorgezogene Entlastungsbudget (3.386 Euro) zugreifen. 

Durch das Entlastungsbudget entfällt auch die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten. Außerdem passt sich die Höchstdauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an – anstatt sechs Wochen stehen jungen Pflegebedürftigen acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Alle anderen Pflegebedürftigen, mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis zum Jahr 2025 gedulden – ihnen steht ab dem 01.07. 2025 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu. 

Was sind die Ziele der Kurzzeitpflege?

Die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherstellen – das ist das oberste Ziel der Kurzzeitpflege. Jeder, der auf Pflege angewiesen ist, hat andere pflegerische Bedürfnisse. Lassen sich diese vorübergehend, aus welchem Grund auch immer, nicht im häuslichen Umfeld erfüllen, übernimmt eine Einrichtung die wichtige Aufgabe.

Ziele der Kurzzeitpflege:

  • Pflegende Angehörige entlasten
  • Krankenhausaufenthalte verkürzen oder ganz vermeiden, zum Beispiel im Anschluss an eine Operation
  • Personen in einer kritischen Lebensphase unterstützen, die für eine begrenzte Zeit nicht alleine zurechtkommen.

Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?

Die Kurzzeitpflege bietet Ihnen als pflegebedürftige Person die Möglichkeit, sich für eine begrenzte Zeit in vollstationäre Pflege zu begeben. Dafür steht Ihnen beispielsweise ein Pflegeheim mit der zugehörigen stationären Pflege zur Verfügung. Eine Kurzzeitpflege wird häufig nach Krankenhausaufenthalten notwendig, wenn es in der häuslichen Umgebung keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten gibt. Die Gründe für die Aufnahme in eine vollstationäre Kurzzeitpflege können sehr verschieden sein.

Eine Kurzzeitpflege kann in folgenden Fällen sinnvoll sein:

  1. Nach einem Krankenhausaufenthalt: Wenn Sie sich als Pflegebedürftiger nach einem Krankenhausaufenthalt nicht selbst versorgen können und pflegende Angehörige mit einer fachgerechten Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt überfordert sind, ist die Kurzzeitpflege eine Option. In dem Fall übernimmt geschultes Fachpersonal die Pflege. Die Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt ist übrigens einer der häufigsten Gründe für die Beantragung.
  2. Verschlimmerung einer Erkrankung/ Nach einem Unfall: Manchmal verschlechtert sich der Gesundheitszustand plötzlich oder ein Unfall geschieht. In diesen Fällen hilft die Kurzzeitpflege aus – Pflegefachkräfte kümmern sich nun um die intensive Betreuung.
  3. Als Überbrückungsmöglichkeit: Sie planen, dauerhaft in ein Pflegeheim zu ziehen, haben aber noch keinen geeigneten Platz gefunden? Die Kurzzeitpflege kann Ihnen dann als Überbrückungsmöglichkeit dienen (von Kurzzeitpflege in Langzeitpflege). Manchmal nutzen Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege auch, um die Qualität und das Betreuungsangebot einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu testen.
  4. Plötzlicher Eintritt der Pflegebedürftigkeit: In manchen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unvorhersehbar ein. Die Kurzzeitpflege hilft Pflegebedürftigen und Angehörigen dann dabei, die zukünftige Pflege zu organisieren. Auf diese Weise gewinnen Sie beispielsweise wertvolle Zeit, um Ihre Wohnung behindertengerecht renovieren zu lassen.
  5. Der pflegende Angehörige ist auf eine Auszeit angewiesen: Sollte der pflegende Angehörige selbst krank werden, eine Reha benötigen oder sich zeitweise mit der Pflege psychisch und physisch überfordert fühlen, ist die Kurzzeitpflege sinnvoll.

Gut zu wissen!

Kann die Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt nicht sofort sichergestellt werden, zum Beispiel, weil die Pflegeeinrichtung keine freien Betten hat, ist eine Übergangspflege für bis zu 10 Tage im Krankenhaus möglich.

Wie läuft eine Kurzzeitpflege ab?

Die Kurzzeitpflege rückt wiederkehrende, pflegerische Tätigkeiten in den Mittelpunkt. Im Prinzip unterscheidet sich die stationäre Pflege nicht von der häuslichen Pflege. Auch hier erhalten Sie Unterstützung bei der Körperpflege, der Mobilisation und der Ernährung. Da aber viele Pflegebedürftige auf die Hilfe des Pflegefachpersonals angewiesen sind, gibt es zeitliche Vorgaben. Deshalb werden Sie sehr wahrscheinlich immer zur gleichen Zeit Unterstützung bei der Körperpflege erhalten oder Ihre Mahlzeiten bekommen.

Was muss man zur Kurzzeitpflege mitbringen?

Nur die Zahnbürste und Wechselkleidung einpacken und los geht’s? Nehmen Sie doch lieber etwas mehr mit, denn die Kurzzeitpflege kann mehrere Wochen betragen.

Folgendes sollten Sie zum Aufnahmetag mitbringen:

  • Unterlagen: Personalausweis, Krankenversicherungskarte, Befreiungsausweis, Medikamentenplan, Rezepte, Verordnungen für Therapien wie Ergotherapie oder Physiotherapie, Pflegekassen-Antrag und gegebenenfalls Kostenübernahmeerklärung, Kontaktdaten Ihrer Angehörigen und falls vorhanden: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
  • Körperpflegeprodukte: Kulturtasche mit Zahnbürste, Zahncreme, Bürste, Shampoo, Duschgel, Gesichts- und Körpercreme, Rasierapparat und Nagelpflegeset.
  • Kleidung: Schlafanzüge, Unterwäsche, Socken, Blusen, Hemden, Hosen, Strickjacke, Pullover, Mantel, Bademantel, Hausschuhe, Schuhe für das Bad, Handschuhe, Schal und Mütze.
  • Persönliches: Literatur, Kuschelkissen, kleines Fotoalbum, falls gewünscht.
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Kurzzeitpflege – Leistungen

Als Pflegebedürftiger interessiert Sie bestimmt, welche Leistungen Sie während der Kurzzeitpflege erhalten. Das und was mit Ihrem Pflegegeld während der Kurzzeitpflege passiert, verraten wir Ihnen jetzt.

Welche Leistungen werden in der Kurzzeitpflege erbracht?

Die Kurzzeitpflege findet in einer vollstationären Einrichtung statt. Diese Einrichtungen bieten im Rahmen der Kurzzeitpflege die aufgelisteten Leistungen an:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Grundpflege sowie Behandlungspflege (Das beinhaltet Waschen, Duschen, Baden; Hilfe beim An- und Auskleiden; den fachgerechten Wechsel von Verbänden, sowie Wundversorgung; Mobilisierung durch Gehübungen, Sprachübungen usw.)
  • Teilnahme an hauseigenen Veranstaltungen und angebotenen Tätigkeiten (z.B. Gymnastik, Spaziergänge, Brettspiele, etc.)
  • Konsultation von Mitarbeitern des Sozialdienstes
  • Inanspruchnahme anderer Angebote, die von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung variieren können

Prüfen Sie bitte vor Antritt der Kurzzeitpflege, ob die ausgewählte Einrichtung auch tatsächlich für die gewünschten Leistungen zugelassen ist, ansonsten übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die zeitweise Betreuung nicht.

Wird das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Sie nehmen die Kurzzeitpflege in Anspruch? Keine Sorge, das bedeutet nicht, dass Sie auf das gesamte Pflegegeld verzichten müssen. Sie erhalten in der Zeit 50 % des Pflegegelds, das Ihnen aufgrund Ihres Pflegegrads zusteht. Diese Regelung gilt für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Achtung: Sowohl der Aufnahmetag als auch der Entlassungstag zählen zur ambulanten (häuslichen) Pflege und werden somit nicht angerechnet.

Kann ich Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombinieren?

Besonders clever ist eine Kombination aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, denn so können Sie den maximalen Betrag voll ausschöpfen. Voraussetzung ist, dass Sie die maximale Zeit für die Verhinderungspflege (6 Wochen pro Kalenderjahr) noch nicht aufgebraucht haben. In dem Fall können Sie den Leistungsbetrag auf bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr erhöhen.

Kurzzeitpflege – Voraussetzungen & Anspruch

Wenn Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Das stellt sicher, dass nur Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege erhalten, die sie wirklich benötigen.

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzzeitpflege?

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich müssen Sie einen anerkannten Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2) vorweisen können. Das bedeutet Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Menschen, die ganz plötzlich pflegebedürftig sind, zum Beispiel aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung, dürfen ebenfalls Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Gut zu wissen!

Einen Pflegegrad beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Im Rahmen eines Gutachtertermins wird festgestellt, ob und inwieweit Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Der Grad Ihrer Selbstständigkeit bestimmt maßgeblich Ihren späteren Pflegegrad.

Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Der Gesetzgeber hat die Dauer der Kurzzeitpflege genau geregelt. Wenn Sie vorübergehend stationäre Pflege benötigen, stehen Ihnen maximal 56 Tage, also 8 Wochen, pro Kalenderjahr dafür zur Verfügung. Diese Tage können Sie ganz nach Ihrem Bedarf auf das Jahr verteilen. Vorsicht: Wir raten Ihnen dazu, sich frühzeitig um einen Kurzzeitpflege-Platz zu kümmern. Vor allem während der Ferienzeiten können die Einrichtungen schnell „ausgebucht“ sein.

Kurzzeitpflege – Kosten & Kostenübernahme

Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung entstehen ganz unterschiedliche Kosten. Zunächst gibt es Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung. Dann entstehen natürlich Kosten für die Pflege. Nicht zuletzt erheben die Einrichtungen sogenannte Investitionsbeiträge. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für die Instandhaltung. Die Pflegekasse beteiligt sich lediglich an den Pflegekosten mit einem Zuschuss.

Wie viel kostet Kurzzeitpflege?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege richten sich nach verschiedenen Faktoren. Zum einen ist der Pflegeaufwand entscheidend, zum anderen spielt die Dauer eine wichtige Rolle. Der Sozialverband VdK gibt diesbezüglich eine gute Orientierung. Er gibt an, dass der Tagessatz für einen Kurzzeitpflegeplatz derzeit von 63 Euro für Pflegegrad 2 bis 92 Euro für Pflegegrad 5 reicht.

Wer übernimmt Kosten der Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe?

Die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist grundsätzlich möglich. Nämlich dann, wenn Sie schwer krank sind oder wenn Sie die Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt benötigen. Besitzen Sie keinen Pflegegrad, ist die Krankenkasse Ihr richtiger Ansprechpartner.

Was muss man bei einer Kurzzeitpflege selber bezahlen?

Wie bereits erwähnt, teilen sich die Kosten für die Kurzzeitpflege auf drei Bereiche auf: Pflegekosten, Kosten für die Unterkunft & Verpflegung und Investitionskosten. Die Pflegekasse beteiligt sich lediglich an den Pflegekosten. Dafür steht ein Zuschuss in Höhe von 1774 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die Investitionskosten und die Hotelkosten müssen Sie hingegen aus eigener Tasche bezahlen. Dazu zählen auch Sonderwünsche bei den Mahlzeiten oder besondere Anforderungen an die Unterbringung wie ein Einzelzimmer. Planen Sie daher bei den Kosten der Kurzzeitpflege auch immer einen Eigenanteil ein.

Achtung: Sollten Sie nicht über genügend Geld für die Kurzzeitpflege verfügen, kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt in Betracht. Stellen Sie dafür am besten einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ beim zuständigen Sozialamt.

Unser Tipp: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege

Als pflegebedürftige Person erhalten Sie, unabhängig vom Pflegegrad, 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Somit steht Ihnen pro Jahr ein Betrag in Höhe von 1500 Euro zur Verfügung. Den Entlastungsbetrag dürfen Sie auch für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen – reduzieren Sie damit einfach Ihre Unterbringungskosten im Pflegeheim. Das ist besonders interessant für Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Zuschuss von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege erhalten.

Wie berechnet man die Kurzzeitpflege?

Sie interessieren sich für eine Kostenrechnung in der Kurzzeitpflege? Dann lassen Sie uns gemeinsam ein Beispiel skizzieren.

Frau Erna besitzt Pflegegrad 3. Ihr Sohn pflegt sie normalerweise im häuslichen Umfeld. Er muss aufgrund eines Unfalls aber selbst ins Krankenhaus und kann sich nicht um seine Mutter kümmern. Insgesamt 30 Tage ist Frau Erna deshalb in einem Pflegeheim im Rahmen der Kurzzeitpflege untergebracht.

Dadurch entstehen folgende Kosten:

  • Pflegekosten: 75 Euro x 30 Tage = 2250 Euro
  • Hotelkosten: 25 Euro x 30 Tage = 750 Euro
  • Investitionskosten: 11 Euro x 30 Tage = 330 Euro

Für den Aufenthalt von Frau Erna entstehen somit Kosten von insgesamt 3330 Euro.

Folgende Pflegekasse-Leistungen helfen Frau Erna bei der Finanzierung:

  • 1774 Euro Zuschuss für die Pflegekosten (2250-1774 = 476 Euro)
  • 375 Euro Entlastungsbetrag, den Frau Erna über 3 Monate lang angespart hat, für die Hotelkosten (750-375=375 Euro)
  • 50 % Pflegegeld, also 272,50 Euro

Damit bleiben 908,50 Euro übrig, das entspricht etwa 30 Euro pro Tag.

Mehr Geld für die Kurzzeitpflege seit 2022

2022 hat der Gesetzgeber den bisherigen Betrag von 1612 Euro um 10 % angehoben. Zukünftig stehen Pflegebedürftigen nun 1774 Euro pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Einen gesonderten Antrag müssen Sie nicht einreichen, da die Anpassung automatisch erfolgt. Haben Sie die Mittel für die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, können Sie den Betrag sogar auf maximal 3386 Euro aufstocken.

Kurzzeitpflege – Beantragen

Um eine Kurzzeitpflege zu beantragen, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Damit Sie eine Genehmigung erhalten, müssen Sie vorab einen Antrag ausfüllen. Doch wer darf eigentlich einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen?

Wer beantragt die Kurzzeitpflege?

Sie haben den Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5? Dann können Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen. Die Kurzzeitpflege im Notfall ist ebenfalls möglich. Schließlich kann es passieren, dass Menschen ganz plötzlich pflegebedürftig werden, ein Pflegegrad muss dann nicht zwangsläufig vorliegen. Grundsätzlich können Sie als pflegebedürftige Person oder Ihr Angehöriger den Antrag auf Kurzzeitpflege stellen. Sollte Ihr Angehöriger den Antrag ausfüllen, muss er auch vor dem Gesetz als Betreuer fungieren – er muss also rein rechtlich für Sie unterschreiben dürfen. Übrigens: Auch Mitarbeiter eines Pflegedienstes können den Antrag auf Kurzzeitpflege anstoßen.

Wie kann ich Kurzzeitpflege beantragen?

Im ersten Schritt wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse. Dafür können Sie bequem unser Musterschreiben nutzen. Die Pflegekasse sendet Ihnen im Anschluss alle Formulare zu, die Sie für einen Antrag auf Kurzzeitpflege benötigen.

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Wichtig: Sollten Sie keinen Pflegegrad besitzen, können sich in der häuslichen Umgebung aber nicht selbst versorgen, ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen der Formulare? Lassen Sie sich dabei von einem Angehörigen oder Bekannten helfen. Alternativ stehen Ihnen dafür auch die Mitarbeiter der Pflegekasse, des Pflegedienstes oder Personal in Pflegestützpunkten zur Verfügung.

Informationen, die Sie für den Kurzzeitpflege-Antrag benötigen:

  • Name des Pflegebedürftigen
  • Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen
  • Zeitraum, in der die Kurzzeitpflege stattfinden soll
  • Grund für die Kurzzeitpflege
  • Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung, in der die Kurzzeitpflege geleistet wird

Gut zu wissen!

Noch bevor Sie die nötigen Formulare ausfüllen, sollte die Entscheidung für die Einrichtung stehen. Auf dem Antragsformular ist nämlich ein Feld, in dem Sie den Einrichtungsnamen eintragen.

Kurzzeitpflege – Anbieter / Kurzzeitpflegeplatz finden

Bevor Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen, machen Sie sich im besten Fall bereits Gedanken über eine geeignete Einrichtung. Da nicht jede Einrichtung die Kurzzeitpflege durchführen kann oder genügend Kapazitäten besitzt, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den verschiedenen Anbietern.

Wer kann Kurzzeitpflege durchführen?

Wenn Sie sich für einen Anbieter interessieren, sollten Sie überprüfen, ob die Einrichtung offiziell für die Kurzzeitpflege zugelassen ist. Das ist sehr wichtig, denn nur so kann sie mit der Pflegekasse abrechnen und Sie bekommen den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss für die Pflegekosten. In der Regel engagieren sich Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege. Unter Umständen kommen auch spezielle Einrichtungen für behinderte Menschen in Betracht.

Wie schnell kommt man in die Kurzzeitpflege?

Wie zügig Sie einen Kurzzeitpflegeplatz bekommen, ist ganz unterschiedlich. Wichtige Einflussfaktoren sind die gewünschte Dauer Ihres Aufenthalts, Ihr Pflegegrad und die Größe der Einrichtung. Insbesondere in den Ferienzeiten können die Kurzzeitpflege-Plätze schnell knapp werden. Daher unser Rat: Planen Sie, sofern Sie können, vorausschauend und melden Sie Ihren Bedarf frühzeitig an.

Was tun, wenn man keinen Pflegeplatz bekommt?

Kurzzeitpflege: Hier freie Plätze zu finden, ist nicht immer einfach. Sollten Sie trotz Ihrer Bemühungen keine Zusage für einen Pflegeplatz bekommen, können Sie Kontakt mit Ihrer Pflegekasse aufnehmen. Vielleicht ist in dem Zusammenhang auch eine Verhinderungspflege in Ihrem häuslichen Umfeld möglich. Dafür gibt es übrigens einen Zuschuss von der Pflegekasse in Höhe von bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Wie finde ich einen Kurzzeitpflege-Anbieter in der Nähe?

Wenn Sie auf der Suche nach Kurzzeitpflege-Plätzen in Ihrer Nähe sind, sollten Sie einen Blick in die Suchmaschine werfen. Hier können Sie in Ihrem Umkreis nach einer geeigneten Einrichtung suchen. Wohnen Sie im Bundesland Nordrhein-Westfalen? Dann nutzen Sie doch den innovativen Heimfinder NRW. Hier werden alle aktuellen freien Pflegeplätze, auch Kurzzeitpflegeplätze, aufgelistet. Für mehr Informationen besuchen Sie einfach die Webseite Heimfinder NRW. Übrigens: Auch Ihre Pflegekasse oder die Pflegeberatung kann Sie bei der Suche nach einem Anbieter tatkräftig unterstützen.

Nach der Kurzzeitpflege

Wer nach einem Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in die häusliche Pflege zurückkehrt bzw. die häusliche Pflege aufnimmt, sollte folgende Dinge beachten:

  1. Für den Fall, dass sich der Grad der Pflegebedürftigkeit geändert hat oder erst festgestellt worden ist, muss die Wohnung dementsprechend angepasst werden und der (weitere) Pflegeverlauf mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden. Ein reibungsloser Pflegeablauf entlastet die Pflegeperson und bietet dem Pflegebedürftigen Komfort und Lebensqualität.
  2. Verwenden Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Wenn ja, prüfen Sie, ob die monatlich genutzten Pflegehilfsmittel noch der gegenwärtigen Pflegesituation entsprechen. Sollten Sie keine Pflegehilfsmittel für die Pflege zu Hause verwenden, hier ein kleiner Tipp für Sie: Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad, die privat von Angehörigen gepflegt werden, haben gemäß SBG XI einen monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Flächendesinfektionsmittel, Händedesinfektion und Mundschutze. Pflegehilfsmittel können Sie ganz einfach über Sanubi beziehen. Sie stellen sich einfach Ihre individuelle Pflegebox zusammen, hinterlegen Ihre Adressdaten und bekommen die Pflegehilfsmittel direkt nach Hause geliefert. Dieser Service ist für Sie komplett kostenfrei.
  3. Sollte die Pflege für Angehörige zu anstrengend werden bzw. durch persönliche Umstände nicht mehr möglich sein, sollte bis zum Ende der Kurzzeitpflege geklärt werden, wer die Pflege in Zukunft übernimmt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann eine andere bekannte Person die Pflege übernehmen oder ein ambulanter Pflegedienst kann mit der Pflege beauftragt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre die Anstellung einer Pflegekraft, die individueller auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person eingehen kann, z.B. eine polnische Pflegekraft.

FAQ - Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege