Eine schwere Erkrankung oder Krankheit aufgrund des Alters, ein Schlaganfall oder ein Unfall kann dazu führen, dass Menschen jeden Alters ganz plötzlich zu einem Pflegefall werden. Ein Pflegefall tritt meist plötzlich und unerwartet ein und die ganzen Themen rundum Pflegeangelegenheiten sind der Mehrheit der Menschen nicht vertraut. Aber nun gilt es wichtige Entscheidungen zu treffen. Am Besten sollte dies im Vorfeld durch eine Vorsorgevollmacht geklärt sein, damit dementsprechend schnell gehandelt werden kann und die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden können.

Was tun, wenn der Pflegefall eintritt

Um in dem Fall eines plötzlich eintretenden Pflegefalls richtig zu handeln und die geeignete Pflegeform zu wählen, sollte zuallererst bestimmte werden, welcher Pflegegrad vorliegt. Es gilt zu entscheiden, ob die pflegebedürftige Person eher ambulant oder stationär versorgt werden sollte oder sogar betreutes wohnen oder ein Pflegeheim als Möglichkeit wahrgenommen werden sollte. Darüber hinaus gibt es noch einige andere Formen der Pflege, die spezifischer auf die Bedürfnisse zugeschnitten sind, wie beispielsweise die 24-Stunden- Pflege, welche oft bei an Demenz Erkrankten notwendig ist.

Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige

Tritt der Pflegefall bei der betroffenen Person plötzlich ein – liegt also ein Notfall vor – so können Angehörige der Pflegebedürftigen Person das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Zuständig für Antrag und Genehmigung ist die Pflegekasse der pflegenden Person. Es wird für die Dauer von bis zu 10 Tagen gezahlt – für diese Zeit muss der Arbeitgeber die betroffene Person von der Arbeit freistellen.

Beantragung des Pflegegrades

Tritt der Pflegefall ein, muss geklärt werden wer die Betreuung der pflegebedürftigen Person übernimmt. In Frage kommen für die häusliche Pflege sowohl pflegende Angehörige, ausländische Pflegekräfte (beispielsweise polnische Pflegekräfte) oder auch ein ambulanter Pflegedienst. Bei einer teil -oder vollstationären Versorgung muss eine geeignete Pflegeeinrichtung gefunden werden. Die Beantragung des Pflegegrades wird dort weiterhelfen und man bekommt einen Überblick über die Leistungen, die einem zu stehen. Den Pflegegrad beantragt man bei der Pflegekasse, welche an die Krankenkasse angegliedert ist. Die Pflegegrad Begutachtung wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) durchgeführt, welcher vor Ort die Situation beurteilt.. Dabei helfen Gutachten vom behandelnden Arzt, Röntgenbilder etc., sowie ein Pflegetagebuch. Dieses sollte unbedingt mit Einreichen des Antrages bei der Krankenkasse zur Bestimmung des Pflegegrades angefangen werden zu führen. Ein Pflegetagebuch ist eine solide Argumentationsgrundlage um den Pflegefall realistisch darzustellen. Damit es zu einer reibungslosen Beantragung kommen kann ist es auch sehr ratsam die rechtlichen Voraussetzungen für das Familienmitglied zu schaffen, welches sich um den Pflegefall kümmert. Besonders wichtig ist, dass wenn der Pflegebedürftige wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann bzw, es darauf hinausläuft. Unter „Pflegegrad beantragen“ finden sie alle wichtigen Informationen Informationen zum Thema. Zusätzlich können Sie dort unser Pflegetagebuch direkt herunterladen.

Pflegefall – Welche Pflegeformen gibt es?

Häusliche Pflege

Die Pflege der pflegebedürftigen Person erfolgt durch einen Angehörigen oder nahestehenden Bekannten in häuslicher Umgebung.

Stationäre Pflege

Der Pflegebedürftige ist zur stationären Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim bzw. einer Pflegeeinrichtung untergebracht.

Ambulante Pflege

Der pflegebedürftige wohnt weiterhin in seinem zu Hause und wird von Angehörigen/Bekannten gepflegt, welche die Unterstützung eines professionelles Pflegediesntes für verschiedene Pflegetätigkeiten in Anspruch nehmen. Dieser kommt zur betroffenen Person nach Hause und versorgt sie in gewohnter Umgebung.

Betreutes Wohnen / gemeinschaftliches Wohnen / Seniorenresidenzen

Pflegebedürftige leben in eigenen Wohnungen, welche unter anderem in speziellen Wohnhäusern, wie beispielsweise einer Seniorenresidenz, oder Wohngegenden liegen, die auf Betreutes Wohnen ausgerichtet sind. Somit haben sie die Möglichkeit einen eigenen Haushalt zu führen und weiterhin unabhängig zu leben. Die Privatsphäre bleibt durch das selbstständige Wohnen und Leben ebenso erhalten. Die Grundzüge vom Betreuten Wohnen sind demnach die Kombination aus den Vorteilen des alleine Wohnens und den Versorgungsleistungen einer professionellen Pflegeeinrichtung

Alten – und Pflegeheime

Pflegebedürftige Personen, besonders chronisch kranke, geistig und/oder körperlich schwerstbehinderte leben hier in Einrichtungen, in denen sie 24h lang versorgt werden. Das Merkmal der Pflegebedürftigkeit unterscheidet das Pflegeheim von einem Altenheim, in dem überwiegend alte Menschen leben. So findet man in Pflegeheimen auch jüngere behinderte oder kranke Menschen.

Rechtliche Vertretung beim Pflegefall

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

Rechtliche Vertretung ohne Verfügung

Tritt der Pflegefall ganz plötzlich ein und es blieb keine Möglichkeiten solche Maßnahmen zu treffen, greift die Möglichkeit einen Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestimmen zu lassen. Im Zuge dessen sollte die Finanzierung der Pflege sichergestellt werden. Ein Thema welches zu der Frage in vielen Familien führt, welche Pflegevorsorge für das Alter besteht und wer für den Pflegefall zahlt. Die wenigstens haben ein üppiges Gehalt, dass problemlos eine weitere Person mit finanziert werden kann. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten je nach individueller Situation, um die Kosten zu decken.

Pflegegeld und die Sachleistungen aus der Pflegeversicherung

Unter Pflegesachleistungen sind hierbei keine Dinge gemeint, sondern direkte Leistungen einer Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes. Diese Dienstleistungen werden Pflegesachleistung genannt sobald die Pflege zu Hause, von einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Die Rechnung eines Pflegedienstes beispielsweise in Höhe von 550 Euro entspricht Pflegesachleistungen in Höhe von 550 Euro. Das Pflegegeld hingegen ist eine direkte finanzielle Unterstützung in Form einer reinen Geldleistung. Das Geld steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung zu.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

Pflegegrad
Pflegegeld
Pflegesachleistung
Teilstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 1 - - - 125 €, als Zuschuss
Pflegegrad 2 316 € 689 € 689 € 770 €
Pflegegrad 3 545 € 1.298 € 1.298 € 1.298 €
Pflegegrad 4 728 € 1.612 € 1.612 € 1.775 €
Pflegegrad 5 901 € 1.995 € 1.995 € 2.005 €

Pflegegrad vorhanden?

Nutzen Sie Ihr Anrecht auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 € monatlich.

Jetzt kostenlos Pflegehilfsmittel beantragen
Pflegehilfsmittel box

Beantragung der Pflegeleistungen

Um Pflegegeld zu erhalten müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 erfüllt sein. Personen mit dem Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Zum anderen muss die Betreuung der pflegebedürftigen Person durch einen pflegenden Angehörigen oder Bekannten geschehen und nicht durch eine professionelle Pflegeperson. Das Pflegegeld erhält die betroffene Person direkt auf ihr Konto, sobald der Antrag bei der Pflegekasse genehmigt wird. Meistens dient das Pflegegeld als Gegenleistung für die Versorgungsleistung für die pflegenden Personen. Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weitergezahlt, ebenso bei einer professionellen häuslichen Krankenpflege, die einen Krankenhausaufenthalt verhindern kann, wird die Zahlung des Pflegegeldes für bis zu vier Wochen fortgesetzt. Pflegesachleistungen erhält man ebenso, wenn der Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorliegt. Der Unterschied zum Pflegegeld liegt, wie bereits erwähnt, in Form der Leistung. Es ist eine Sachleistung und daher werden einer Pflegesachleistung Rechnungen ambulanter Pflegedienste, 24h Pflegedienste etc. bezahlt und stehen nicht als Geldleistung der pflegebedürftigen Person zur Verfügung.

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

Für die Angehörigen können Pflegehilfsmittel hohe Kosten bedeuten. Die Pflegekasse zahlt jedoch die notwendigen Hilfsmittel – dies muss nur beantragt werden.
Monatlich zahlt die Pflegekasse zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro. Die Pflegehilfsmittel erhalten Sie einfach in der praktischen Pflegebox von Sanubi. Alles darüber hinaus muss der Betroffene selber zahlen. Hinsichtlich technischer Hilfsmittel, wie Rollatoren oder Hausnotrufgeräte kommt die Pflegekasse für die Kosten auf, zieht aber einen Eigenanteil von 10 Prozent vom Pflegebedürftigen ab. Auch Zuschüsse für barrierefreies Wohnen sogenannte Wohnraumanpassung kommen zu den Leistungen der Pflegekasse hinzu.

Es ist wichtig, dass alle Finanzierungsmöglichkeiten ausgereizt werden und der schwierige Weg gemeinsam mit Angehörigen gegangen wird. Verteilen sie die anstehenden Aufgaben, um das ganze so gut es geht zu organisieren. Was können sie selbst realistisch schaffen, welches Pflegewissen haben sie und an welcher Stelle ist es hilfreich ist Dienstleister und Familienangehörige einzubeziehen.

FAQ - Häufige Fragen zum Pflegefall