Die meisten Menschen wünschen sich, auch im Alter oder in Krankheit im gewohnten Umfeld bleiben zu können. Haben private Angehörige, wie die Familie oder Freunde, die Möglichkeit die Betreuung und Pflege zu Hause zu leisten, ist das oftmals ein Segen. Um diese pflegerischen Tätigkeiten auszuführen bedarf es nicht nur an Zeit und Hingabe, sondern auch an finanziellen Mitteln. Bei der Pflegekasse können Sie, als finanzielle Unterstützung, das Pflegegeld beantragen.

Pflegegeld beantragen – die Voraussetzungen

Die Pflegekasse unterstützt pflegende Angehörige bei Ihren täglichen Mühen mit der Auszahlung des Pflegegeldes. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein, um das Pflegegeld beantragen zu können.

  • Die pflegebedürftige Person muss bereits begutachtet und nachweislich in einen Pflegegrad, mindestens Pflegegrad 2, eingestuft worden sein.
  • Die Betreuung, sowie pflegerischen Tätigkeiten, werden ausschließlich von einer privaten und nicht-professionellen Person durchgeführt.

Nachdem das Pflegegeld beantragt ist und die Zahlung des Pflegegeldes von der Pflegekasse bewilligt, richtet sich die Höhe nach dem bestehenden Pflegegrad:

Wurde das Pflegegeld 2023 erhöht?

Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige warten ungeduldig auf eine Erhöhung des Pflegegelds. Zurecht, denn die letzte Erhöhung erfolgte im Jahr 2017. Im SGB XI ist festgeschrieben, dass eine Überprüfung des Pflegegeldes alle 3 Jahre erfolgen soll. Im Zuge dessen kann auch eine Erhöhung beschlossen werden. Im Jahr 2021 erteilte die Bundesregierung einer Pflegegelderhöhung aber eine Absage und ermöglichte stattdessen eine Erhöhung der Kurzzeitpflege und der Pflegesachleistungen. Vor dem Hintergrund stetig steigender Kosten, fordern immer mehr Politiker eine Anpassung des Pflegegeldes, konkrete Pläne für 2023 gab es aber nicht.

Pflegegrad
Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Wer beantragt das Pflegegeld?

Der Antragsteller des Pflegegeldes ist immer die betreffende pflegebedürftige Person. Sollte diese Person nicht in der Lage sein, das Pflegegeld zu beantragen, kann eine von ihr bevollmächtigte Person, beispielsweise die zuständige Pflegeperson, das Pflegegeld beantragen.

Wo wird das Pflegegeld beantragt?

Bei der zuständigen Pflegekasse wird das Pflegegeld beantragt. Die Pflegekasse steht immer im Zusammenhang mit der Krankenkasse. Der Kontakt kann somit jederzeit über die Krankenkasse gesucht werden.

Pflegegeld beantragen – wie funktioniert das?

Der Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes kann ganz einfach formlos gestellt werden. Hierzu reicht ein Anruf, ein Fax oder auch ein kurzes postalisches Anschreiben mit der Erklärung Pflegegeld beantragen zu wollen. Die Pflegekasse schickt der pflegebedürftigen Person oder dem pflegenden Angehörigen daraufhin Formulare nach Hause. Diese Formulare werden von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person ausgefüllt und zurück an die Pflegekasse gesendet.

Die Auszahlung des Pflegegeldes

Wurde der Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes bewilligt, wird das Pflegegeld jeden Monat zum ersten Werktag ausgezahlt. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Pflegegeld auch auf das Konto der bevollmächtigten Person überwiesen werden.

Weitere Leistungen

Nach der Einstufung in einen Pflegegrad besteht unter anderem auch einen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert bis zu 40 € monatlich. Die Pflegehilfsmittel dienen dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten und erleichtern Pflegebedürftigen und Pflegepersonen den pflegerischen Alltag. Die Pflegekassen übernehmen 480 € pro Jahr zusätzlich zum Pflegegeld.

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Zusätzliche Unterstützung bekommen

Selbstverständlich ist die Entscheidung für die Pflege eines Angehörigen im eigenen Zuhause nicht endgültig. Sind die anfallenden Aufgaben nicht mehr zu schaffen, weil sich vielleicht die eigenen Lebensumstände verändert haben oder die körperliche Anstrengung nicht mehr zu bewältigen ist, besteht jederzeit die Möglichkeit einen Pflegedienst hinzuzuziehen. Werden die pflegerischen Tätigkeiten zwischen der privaten Pflegeperson und dem professionellen Pflegedienst aufgeteilt, wird die sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch genommen. Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht mehr vollständig ausgezahlt, sondern anteilig mit dem Pflegedienst verrechnet.

Gut zu wissen!

Durch die neue Pflegereform steigen die Pflegesachleistungen um etwa 5 % an. Wenn Sie eine Kombinationspflege wählen, bekommen Sie so auch mehr Pflegegeld ausgezahlt.