Pflegestufe 0 wurde für Menschen eingerichtet, die unter einer nachweislich eingeschränkten Alltagskompetenz leiden. Diese kann beispielsweise durch eine Demenzerkrankung oder geistige Behinderung eintreten. Pflegeleistungen der Pflegeversicherung innerhalb der Pflegestufe 0 fokussieren sich hauptsächlich auf die Betreuung und Beaufsichtigung, und weniger auf die wirklich medizinische Pflege. Angehörige der Pflegestufe 0 sind auf ein Mindestmaß an Pflege angewiesen, brauchen jedoch wenig bis geringe Unterstützung innerhalb des körperlichen Pflegebedarfs. Es ist außerdem wichtig zu wissen, dass der Ausdruck Pflegestufe 0 zurzeit nur umgangssprachlich verwendet wird und kein typischer Ausdruck binnen der Pflegegrade ist.

Achtung: Aus den bisherigen Pflegestufen werden am 01.01.2017 die Pflegegrade. Alle Informationen dazu haben wir für Sie in unseren Artikeln Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zusammengefasst. Sie möchten eine Pflegestufe beantragen? Auch hier haben wir alle nötigen Informationen und Dokumente für Sie aufbereitet.

Pflegestufe 0 – Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Der Pflegebedürftige muss in diesem Fall mit eingeschränkter Alltagskompetenz von Gutachtern des MDK diagnostiziert werden. Individuelle Betroffene werden anhand eines Prüfkatalogs mit 13 Kriterien individuellen Einschätzungen des MDKs unterzogen. Zu den Prüfkriterien zählen unter anderem die Hinlauftendenz, auch Weglauftendenz genannt, das Verkennen oder Verursachen von Gefahren und ein mangelnde Fähigkeit den eigenen Ablauf des Tages sinngemäß zu gestalten.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene mit folgenden Diagnosen die vorgegeben Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 erfüllen:

  • Demenz
  • Alzheimer
  • Altersverwirrtheit
  • Mittel- bis hochgradiger Schwachsinn (gemeint sind Schwere Intelligenzminderungen, Oligophrenie und Imbezillität)
  • Down-Syndrom (auch Trisomie 21)

Achtung! Die eingeschränkte Alltagskompetenz kann auch ergänzend zu Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3 festgestellt werden.

Pflegestufe 0 – Die 13 Prüfkriterien

Voraussetzung für die „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ ist gegeben, wenn der Betroffene mindestens eine Auffälligkeit unter den unten genannten Kriterien 1 bis 9 für voraussichtlich länger als ein halbes Jahr aufweist. Des Weiteren muss ein zusätzliches Kriterium der Prüfliste auf den Betroffenen zutreffen, dabei kann es sich auch um einen Prüfpunkt aus den Bereichen handeln.
Es ergeben sich folgende Pflegeleistungen für den Betroffenen: Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 104,00€, der monatlich von der Pflegekasse bezahlt wird, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (sogenannte Hinlauf- bzw. Weglauftendenz)
  2. Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Im situativen Kontext unangemessenes Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
  10. Unfähigkeit den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

In Fällen mit zusätzlichem „erhöhten Betreuungsbedarf“ erfüllen, z.B. (Schwer-)Demenzerkrankte, die besonders durch die Prüfkriterien 1. Bis 5., 9. Und 11. beschrieben sind, an mehr als zwei Voraussetzungen, die in der obigen Liste aufgeführt sind. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wert von max. 208,000€.

1. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Ist der erste Prüfpunkt erfüllt, deutet es darauf hin, dass der Betroffene unkontrolliert die Wohnung verlässt, um außerhalb des Wohnbereichs immer wieder seine Angehörigen (seine Kinder oder Eltern) zu suchen, oder um sich zur Arbeit zu begeben. Der Betroffene irrt meist planlos in der Wohnung umher bevor er sich entscheidet, sie zu verlassen.

2. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Ein auffälliges Merkmal, das darauf hinweist, dass die betroffene Personen für ihn gefährliche Situationen verkennt bzw. verursacht, ist, der unkontrollierte Eingriff in den Straßenverkehr, bei dem der Betroffene ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße bzw. Fahrbahn läuft und dadurch Autos und Radfahrer zum Anhalten zwingt. Eine weitere Verdeutlichung, die indiziert, dass die betroffene Person sich ungehindert in gefährliche Situationen begibt, ist das Verlassen der Wohnung in inadäquater Kleidung, die dadurch zur Selbstgefährdung führt. Ein Beispiel dafür ist das herumirren außerhalb der Wohnung ohne Jacke und/oder Schuhe im Winter.

3. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Betroffene können dazu neigen gefährliche Gegenstände unsachgemäß zu handhaben. Dazu zählen Vorfälle, in denen Betroffene z.B. versuchen ihre Wäsche im Backofen zu trockenen und den Wasserkocher ohne Wasser betätigen. Andere Beispiele sind der unangemessene Umgang mit Arzneimitteln und anderen chemisch zusammengesetzten Substanzen (Schlucken von Zäpfchen, wahrloses Einnehmen von Medikamenten). Der unkontrollierte Verzehr von verdorbenen Nahrungsmittel fällt ebenso in diesen Bereich.

4. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Betroffene, die diesen Punkt erfüllen, reagieren meist aggressiv als Folge ihrer Fehleinschätzung einer Situation. Die Aggressivität des Betroffen kann sich in vielfältigen Verhaltensweisen widerspiegeln. Die betroffene Person kann um sich schlagen und treten und dadurch anderen Menschen erheblichen Schaden zufügen. Auch kratzen, beißen, kneifen, spucken stoßen und der Gebrauch von diversen Gegenständen als Verteidigungsmittel sind Indikatoren für ein gewalttätiges Verhalten. Weitere Auffälligkeiten, die beim Betroffenen auftreten können, sind die mutwillige Zerstörung von eigenem oder fremdem Eigentum, das Eindringen in nicht vertraute Räume und die grundlose Beschimpfung und Beschuldigung gegenüber anderen.

5. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Betroffene, die sich situativen Kontext unangemessen Verhalten können ohne ursächlichen Zusammenhang an Harn und/oder Stuhlinkontinenz. Meist tritt dieses Verhalten in Form von unkontrolliertem Urinieren und Koten in sämtlichen nicht sanitären Wohnräumen. In manchen Fällen neigt die betroffene Person dazu, ihre Fäkalien zu sich zu nehmen oder zu verschmieren. Ein weiteres Merkmal für ein Verhalten, dass in diese Kategorie passt, zeichnet sich durch einen starken Betätigungs- du Bewegungsdrang aus. Der Betroffene hat dann das starke Verlangen sich z.B. ständig An- und Auszuziehen, waschende Bewegungen zu machen oder wahllos Gegenstände zu betätigen. Weitere Verhaltensweisen, die auf ein unangemessenes Verhalten im situativen Kontext hinweisen, sind die sexuelle Belästigung anderer Personen, z.B. durch exhibitionistische Tendenzen des Betroffenen, das Sammeln, Verstecken und Verlegen von fremden Eigentum (Portmonee, Unterwäsche, Speisereste, etc.) und permanentes Schreien bzw. Rufen ohne erkennbaren Grund.

6. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Betroffene, die nicht in der Lage sind, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen, neigen dazu kein ausgeprägtes Hunger- und Durstgefühl zu haben. Entweder nehmen Betroffene dadurch nicht wahr, dass sie hungrig bzw. durstig sind oder Betroffene neigen dazu in übertriebenem Maße Nahrungsmittel zu sich zu nehmen. Des Weiteren kann es passieren, dass Betroffene Verletzungen nicht wahrnehmen, da ihr Schmerzempfinden beeinträchtigt ist. Das erschwert in manchen Fällen das Bewusstsein von Schmerzen oder erschwert die Lokalisierung der Schmerzen. Betroffene nehmen zu dem vermindert Harn- und Stuhlgang war. Aus diesem Grund müssen Betroffene oft zu Toilettengängen aufgefordert werden.

7. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Die betroffene Person bevorzugt, den ganzen Tag im Bett zu bleiben und weist dabei ein apathisches Verhalten auf. Hat der Betroffene das Bett einmal Verlassen und wird durch eine Pflegekraft an einem Platz gesetzt, kommt es nicht selten vor, dass dieser aus eigenem Antrieb nicht verlassen wird. Die betroffene Person nimmt nicht mehr aktiv am Tagesgeschehen teil und verweigert in einigen Fällen aufgrund dieser Störung die Nahrungsaufnahme.

8. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Betroffene, die Merkmale dieses Bereiches aufweisen, haben meisten Schwierigkeiten ihnen eigentlich vertraute Personen (Kinder, Ehepartner, Freunde, …) wiederzuerkennen. Den Betroffenen fällt außerdem der Umgang mit Geld sehr schwer. In manchen Fällen haben Betroffene große Schwierigkeiten sich mit Worten auszudrücken, also sich zu artikulieren. Das eingeschränkte Erinnerungsvermögen des Betroffenen kann dazu führen, dass der Weg zurück zum eigenen Wohnraum nicht gefunden werden kann bzw. Absprachen nicht eingehalten werden können.

9. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Die Betroffen leiden meistens unter der verminderten Wahrnehmung von Tages- und Nachtrhythmen. Sie können dazu neigen z.B. nachts nach Frühstück zu fragen und Hilfspersonen bzw. Pflegepersonen aus diesem Grund zu wecken. Betroffene sind außerdem nachts meistens sehr unruhig und leiden unter Verwirrung, was zu unverhältnismäßigen Verhaltensweisen führen kann.

10. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Die betroffene Person ist nicht mehr in der Lage regelmäßig für eine angemessene Körperpflege zu sorgen. Auch das regelmäßige Einnehmen von Speisen fällt schwer. Der Betroffene ist ebenfalls in seiner Mobilität eingeschränkt, da es kaum möglich für ihn ist bestimmte Dinge des Tagesablaufes zu planen und letzten Endes auch durchzuführen.+

11. Prüfkriterium für Pflegestufe 0

Personen, die Alltagssituationen verkennen und mit unangemessenem Verhalten reagieren haben oft Angst, wenn sie ihr Gesicht im Spiegel sehen oder fühlen sich von Personen aus dem Fernsehen bedroht. Einige Betroffene leiden unter Vergiftungswahn und wehren sich deswegen Lebensmittel und Speisen zu sich zu nehmen. Fremde Personen auf der Straße können möglicherweise vom Betroffenen beschuldigt werden einen Komplott ihm gegenüber vorzubereiten. In manchen Fällen kommt es vor, dass die betroffene Person mit Nichtanwesenden Unterhaltungen führt oder halluziniert.

Pflegestufe 0 – Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Unter Betreuungsleistungen fallen Dinge wie; Gespräche, Spaziergänge, Malen, Basteln, leichte handwerkliche oder gärtnerische Arbeiten, Kochen, Backen, Anfertigen von Erinnerungsalben, gemeinsames Singen oder Musik hören, Lesen oder Vorlesen, Bewegungsübungen mit Tanz, Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen, Gottesdiensten oder Friedhöfen.

Hilfen im Haushalt, Unterstützung im Alltag, Organisationshilfen bei allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags, Entlastung der pflegenden Angehörigen durch Begleitung des Pflegebedürftigen bei Besuchen von Nachbarn oder Rundgang im Garten, etc. wiederum gehören zu den Entlastungsleistungen.

Personen mit einer Pflegestufe haben gemäß §40 SGB VI einen monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, im Wert von 40 Euro, wenn sie privat, von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Wir übernehmen hierfür gerne alle Formalitäten und versenden Ihren Pflegehilfsmittel noch heute! Stellen Sie sich jetzt Ihre individuell Pflegebox zusammen:

Pflegestufe 0 – Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um ein Angebot, das es ermöglicht von der Pflegekasse bezuschusst zu werden, sodass der z.B. Demenzkranke in der häuslichen Pflege für 28 Tage (vier Wochen) mit 1.6120,00€ im Jahr bedacht wird, um für diesen Zeitraum in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut zu werden.

Wurde innerhalb eines Jahres keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kann ein erhöhter Zuschuss in Höhe von 3.224,00€ für bis zu 56 Tage (acht Wochen) jährlich beantragt werden.

Pflegestufe 0 – Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige können bei der Pflegekasse Verhinderungspflege beanspruchen, wenn der akute Wunsch besteht Urlaub zu machen oder man selbst in einem Maße erkrankt, die es unmöglich macht die betroffene Person zu pflegen. Betreuungsbedürftige werden dann durch professionelle oder ehrenamtliche Pflegekräfte betreut. Bei „Pflegegrad 0“ werden für diesen Zweck bis zu 1.612,00€ für höchstens 28 Tage (vier Wochen) jährlich von der jeweiligen Pflegekasse gezahlt.

Ein erweiterter Zuschuss von 2.418,00€ für 42 Tage (sechs Wochen) ist seit 2015 möglich, wenn im momentanen Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.

Pflegestufe 0 – Pflegegeld- bzw. Pflegesachleistungen auf einen Blick

Pflegegeld bei Betreuung durch Angehörige bzw. Freunde 123,00€/Monat
Pflegesachleistungen bei Betreuung durch professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes 231,00€/Monat
Zuschuss für Betreuungs- und Entlastungsleistungen 104,00€/Monat – oder – 208,00€/Monat
Zuschuss für Kurzzeitpflege (jährlich) 1.612,00€ für mindestens bis zu 28 Tage (4 Wochen)
Erhöhter Zuschuss für Kurzzeitpflege (jährlich) 3.224,00€ für bis zu 56 Tage (8 Wochen)
Zuschuss für Verhinderungspflege (jährlich) 1.612,00€ für maximal 28 Tage (4 Wochen)
Erhöhter Zuschuss für Verhinderungspflege (jährlich) 2.418,00€ für 42 Tage (6 Wochen)

Pflegestufe 0 – Pflegereform 2017

Die wichtigsten Punkte der Pflegereform 2017 betreffend die Pflegestufe 0 werden in diesem Abschnitt kurz aufgelistet:

  • Aus Pflegestufe 0 wird Pflegegrad 2
    Wer 2016 bereits die Pflegestufe 0 erhalten hat, wird von der jeweiligen Pflegekasse automatisch der Pflegestufe 2 zugewiesen. Das bedeutet, dass eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ unaufgefordert bescheinigt wird.
  • Bereits anerkannte Betreuungsbedürftige der Pflegestufe 0 bedürfen keiner neuen Diagnose
    Betreuungsbedürftige, die 2016 schon die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt bekommen haben, müssen nicht noch einmal durch das 2017 in Kraft tretende NBA (Neues Begutachtungsassessment) individuell begutachtet werden.
  • In besonderen Fällen ist das NBA schon ab November 2016 zwingend
    In besonders dringenden Fällen müssen Pflegeversicherte nach dem neuen Prüfverfahren bewertet werden.