Das Landespflegegeld gibt es nicht in allen Bundesländern. Außerdem unterscheidet es sich je Bundesland nochmals nach Voraussetzungen, Art und Leistung. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht.

Eine Besonderheit stellt das Landespflegegeld Bayern dar, welches hier im Detail dargestellt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • In den meisten Bundesländern richtet sich das Landespflegegeld an blinde, gehörlose und schwerbehinderte Menschen.
  • Das Landespflegegeld Bayern beträgt 1000€ pro Jahr und erfordert mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern.
  • Um das Landespflegegeld Bayern zu erhalten, muss ein Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden.
  • Es gibt besondere Regelungen für Kinder und ausländische Staatsbürger. Das Landespflegegeld gilt als höchstpersönlicher Anspruch und kann nicht abgetreten, gepfändet oder vererbt werden.
  • In anderen Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gibt es ebenfalls Landespflegegeld mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen.

Landespflegegeld Bayern

Das Landespflegegeld wurde 2018 durch die Bayerische Staatsregierung beschlossen und soll eine Wertschätzung und finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen darstellen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und ihren Hauptwohnsitz in Bayern.

Finanzielles

Das Landespflegegeld beträgt 1000€ pro Jahr und ist als staatliche Fürsorgeleistung keine steuerpflichtige Einnahme, die auch nicht mit anderen Leistungen verrechnet wird.

Wie erhält man das Landespflegegeld Bayern?

Um das Landespflegegeld zu bekommen, muss ein Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • Der Hauptwohnsitz ist in Bayern (die Adresse, bei der man offiziell beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist)
  • Es muss der Pflegegrad 2 oder höher vorliegen
  • Ein Antrag muss gestellt werden

Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:

  • Der unterschriebene Antrag
  • Eine Kopie des vollständigen Bescheids der Pflegekasse über den Pflegegrad (Achtung: nicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes)
  • Eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses (Achtung: das Dokument darf nicht abgelaufen sein)
  • Anstelle eines gültigen Ausweisdokuments kann auch eine Kopie der Meldebescheinigung oder ein Befreiungsbescheid der Kommune verwendet werden. (Achtung: die Meldebescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein. Dabei zählt das Datum der Antragstellung)
  • eine Vollmacht mit Unterschrift oder eine Kopie des Betreuerausweises, falls der Antrag für eine andere Person gestellt wird.

Gut zu wissen!

  • Mit einem neuen Personalausweis (nPA) kann der Antrag auch online gestellt werden.
  • Die Unterlagen müssen nicht beglaubigt sein.
  • Verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern.
  • Nach Antragseingang bekommen Sie eine Eingangsbestätigung oder eine Zwischennachricht.
  • Bei einer Ummeldung muss die neu angemeldete Adresse mitgeteilt werden.
  • Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragstellung nach Erlass des Bewilligungsbescheids, für die folgenden Pflegegeldjahre beginnen die Auszahlungen immer im Oktober.
  • Wenn das Landespflegegeld bewilligt wurde, muss nicht jedes Jahr ein neuer Antrag auf Landespflegegeld gestellt werden. Der einmal gestellte Antrag gilt für die nachfolgenden Pflegegeldjahre.
  • Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aber weg, müssen Sie die Abteilung Landespflegegeld informieren. Falls kein Anspruch mehr besteht, wird der Bescheid durch die Abteilung Landespflegegeld aufgehoben.

Besonderheiten und Regelungen

Im Zusammenhang mit dem Landespflegegeld gibt es einige Besonderheiten und Regelungen zu beachten.

Welche Besonderheiten gelten bei Kindern?

Wenn ein Antrag für minderjährige Kinder gestellt wird, müssen die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter eine Kopie Ihrer Ausweise beilegen. Bei gemeinsamem Sorgerecht muss der Antrag von beiden Elternteilen unterschrieben werden.

Bei Kindern unter 15 Jahren, die keinen Ausweis besitzen, wird als Nachweis eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht. Ersatzdokumente (z.B. Versichertenkarte oder Schwerbehindertenausweis) werden nicht akzeptiert.

Welche Besonderheiten gelten bei ausländischen Staatsbürgern?

Für Ihren Antrag benötigen Sie eine Kopie eines aktuell gültigen Ausweisdokuments.

Sollte Ihr Pass abgelaufen sein, können Sie folgendes tun:

  • Wenden Sie sich an das zuständige Konsulat, um ein aktuell gültiges Ersatz-Ausweisdokument zu beantragen.
  • Sie können auch eine Kopie des von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitels einreichen

Welche Regelungen gelten, wenn die anspruchsberechtige Person verstirbt?

Wenn die Person nach der Antragstellung aber noch vor dem Bescheiderlass bzw. vor der Auszahlung verstirbt, wird kein Landespflegegeld bezahlt, da dies nur der pflegebedürftigen zusteht. Zu Lebzeiten kann es natürlich an andere weitergereicht werden.

Wird trotzdem nach dem Tod Anspruchsberechtigten Landespflegegeld ausbezahlt, kommt es zu einer Rückforderung.

Verstirbt die Person während des Bezugs, so muss dies der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt werden.

Gut zu wissen!

Das Landespflegegeld gilt als höchstpersönlicher Anspruch und kann nicht abgetreten, gepfändet oder vererbt werden.

Für die Beantragung gibt es keine Einkommenshöchstgrenze.

Bayern ist das einzige Bundesland, in dem das Landespflegegeld an den Pflegegrad gekoppelt ist. Andere Bundesländer führen den Begriff „Landespflegegeld“ für Leistungen für Menschen mit bestimmten Behinderungen.

Andere Bundesländer

In anderen Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gibt es ebenfalls Landespflegegeld mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen.

Landespflegegeld Berlin

Das Landespflegegeld Berlin erhalten blinde sowie taubblinde Menschen, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind der gewöhnliche Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin sowie das Erfüllen der Kriterien für oben genannte Einschränkungen.

Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen zur Beantragung eingereicht werden:

  • Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Gültige Personaldokumente bzw. Meldebestätigung
  • medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
  • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
  • gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
  • Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad

Leistungen

Die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe und werden unabhängig von sonstigem Einkommen und Vermögen gewährt. Zweckgleiche Leistungen werden einem definierten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet, z.B. Leistungen der Pflegekasse.

Landespflegegeld Brandenburg

Anspruchsvoraussetzungen

Das Landespflegegeld Brandenburg erhalten Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI soziale Pflegeversicherung, die beide Hände oder beide Beine im Oberschenkelbereich verloren haben bzw. Lähmungen oder gleichartige Behinderungen und ein Betreuungsbedarf dauerhaft bzw. voraussichtlich für mindestens sechs Monate zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Weiterhin erhalten es blinde Menschen und nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) gleichgestellte sowie gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI mit angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Tritt die Taubheit / Schwerhörigkeit später auf, gilt die Gehörlosigkeit im Zusammenhang mit dem Landespflegegeld nur dann, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.

Leistungen

Das Landespflegegeld ist eine Monatsleistung und variiert in der Höhe je nach persönlichen Voraussetzungen.

Landespflegegeld Bremen

Das Landespflegegeld Bremen ist eine pauschale Geldleistung und richtet sich an blinde und schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben.

Anspruchsvoraussetzungen

Als blind gelten Menschen, deren Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder eine gleichwertige Einschränkung vorhanden ist.

Als schwerbehindert gelten Menschen,

  • mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder) mit einer wesentlichen Behinderung
  • mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme
  • mit Verlust dreier Extremitäten
  • mit Lähmungen oder Bewegungsbehinderungen, die dem Verlust von drei Extremitäten gleicht
  • mit Querschnittslähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmungen
  • Hirnschädigungen mit schweren physischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen
  • deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der oben genannten Behinderungen vergleichbar ist

Leistungen

Das Landespflegegeld Bremen ist ein monatlicher Zuschuss und unabhängig von Einkommen und Vermögen. Es variiert in der Höhe je nach persönlichen Voraussetzungen. Leistungen der Pflegeversicherung werden vollumfänglich auf das Landespflegegeld angerechnet, wodurch es zur Verringerung oder zum Entfallen kommen kann.

Landespflegegeld Rheinland-Pfalz

Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz für schwerbehinderte Menschen als Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Landespflegegeld Rheinland-Pfalz erhalten Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz, die das erste Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert sind.

Leistungen

Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384 Euro. Anspruchsberechtigte unter 18 Jahren erhalten diesen Betrag zur Hälfte. Das Einkommen oder das Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleiben dabei außer Betracht.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema Landespflegegeld