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Ein Pflegefall ist mit vielen unerwarteten, teils großen, Herausforderungen verbunden. Neben den emotionalen und körperlichen Belastungen können vor allem finanzielle Sorgen durch hohe Pflegekosten pflegenden Angehörigen, sowie Menschen mit Pflegebedürftigkeit, zu schaffen machen. Anders als häufig vermutet, übernimmt die Pflegeversicherung bzw. die Pflegekasse nämlich nicht den Großteil oder alle Kosten. Im Pflegealltag müssen Sie den Hauptteil der finanziellen Belastung, insbesondere wenn ein niedriger Pflegegrad vorliegt, selbst stemmen. Gerade zu Anfang können die Kosten, die auf Pflegebedürftige und Angehörige zukommen, unübersichtlich wirken. Deshalb erklären wir Ihnen hier ganz genau, welche Pflegekosten anfallen können und wann eine Kostenübernahme möglich ist.

Pflegekosten: Welche Kosten fallen an?

Die Pflegekosten orientieren sich sehr stark an Ihrer persönlichen Situation. Welchen Pflegegrad haben Sie zugeteilt bekommen? Wie stellen sich die häuslichen Umstände da? Welche Pflegeform wünschen Sie sich? All diese Fragen entscheiden darüber, wie hoch die Pflegekosten tatsächlich ausfallen. Lassen Sie uns gemeinsam entdecken, welcher finanzielle Aufwand auf Sie zukommen kann.

Pflegekosten: Ambulante und häusliche Pflege

In der häuslichen Pflege fallen sehr verschiedene Pflegekosten an. Zunächst entsteht Ihnen ein finanzieller Aufwand für die eigentliche Pflege zu Hause. Diese kann entweder durch Angehörige geleistet werden oder ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Pflege. Wenn Sie sich für einen ambulanten Pflegedienst entscheiden, richten sich die Kosten danach, welche Pflegeleistungen von den professionellen Pflegekräften übernommen werden. Zudem gibt es zahlreiche andere Kosten, die anfallen können. Pflegehilfsmittel oder seniorengerechte Umbaumaßnahmen sind nur einige Beispiele.

Folgendes kann Kosten in der häuslichen Pflege verursachen:

Pflegekosten: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Tritt der Pflegefall ein, kann es sein, dass Ihre eigenen vier Wände ganz plötzlich nicht mehr oder zumindest nicht mehr vollständig bewohnbar sind. In einem solchen Fall wird das barrierefreie Wohnen elementar für einen angenehmen Alltag und das Leben im Alter. Sei es nun ein barrierefreies Badezimmer oder der Einbau eines Treppenlifts, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind teuer, aber in vielen Fällen unvermeidbar. Die Kosten dafür sind sehr unterschiedlich. Kleinere Umbauten, wie das Anbringen von Haltegriffen, belaufen sich in der Regel auf wenige 100 Euro, während größere Umbauten, wie etwa ein kompletter Badezimmerumbau, schnell mit mehreren 1.000 Euro zu Buche schlagen können. Bei aufwendigen Treppenlifteinbauten über mehrere Etagen hinweg können sogar bis zu 25.000 Euro fällig werden.

Pflegekosten: Sonstige Kosten

Neben den bisher erwähnten Punkten können zusätzlich sonstige Kosten anfallen. Dazu zählen unter anderem Aufwendungen für:

Kostenübernahme bei ambulanter und häuslicher Pflege

Wenn Sie sich in häuslicher oder ambulanter Pflege befinden, haben Sie ab dem Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld. Dieses Pflegegeld steigt in Abhängigkeit des Pflegegrads an, um eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen zu können. Als Alternative zum Pflegegeld können Sie auch sogenannte Pflegesachleistungen beziehen. Dann kommen professionelle Pflegekräfte zu Ihnen nach Hause und übernehmen die Pflegemaßnahmen. Wenn Sie eine professionelle, ambulante Pflege nur in einem geringen Maß benötigen, können Sie das Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombinieren – das wird Kombinationspflege genannt.

Bonus: Entlastungsbetrag und Zuschuss für Pflegehilfsmittel

Zusätzlich zu dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen können Sie von dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro profitieren. Dieser steht Ihnen mit jedem Pflegegrad zu, allerdings ist diese Leistung zweckgebunden. Das bedeutet, dass Sie den Entlastungsbetrag nur für Maßnahmen einsetzen dürfen, die Sie oder Ihre Angehörigen entlasten (z.B. Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe oder eines Bewegungsangebotes). Des Weiteren beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Darunter werden beispielsweise Einwegmaterialen wie Bettschutzeinlagen, Mundschutzmasken, Desinfektionsmittel (Flächendesinfektion, Händedesinfektion), Schutzkittel und Inkontinenzprodukte verstanden. Bis zu 40 Euro im Monat stehen Ihnen hierfür zur Verfügung. In Zeiten der Corona-Pandemie wurde der Betrag sogar auf 60 Euro angehoben, um den steigenden Kosten gerecht zu werden. Zum 01.01. 2022 ist die Pauschale wieder auf bis zu 40 Euro angepasst worden.

Gut zu wissen!

Bis auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden andere Hilfsmittel nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse, also der Krankenversicherung, übernommen. Grundsätzlich gilt für diese Hilfsmittel, seien es nun technische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel zur Körperpflege, medizinische und sonstige Hilfsmittel, dass nicht der gesamte Betrag übernommen wird. In der Regel wird ein Eigenanteil von 10% der Kosten fällig, welcher aber durch einen Maximalbetrag, von meist 10 Euro, gedeckelt wird.

Beteiligung an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Auch bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung, also die Pflegekasse, möglich. Grundsätzlich können bis zu 4.000 Euro von der Kasse pro Maßnahme bezahlt werden. Dabei sollten Sie bei der Beantragung jedoch darauf achten, was die Pflegekasse unter einer Maßnahme versteht. Um Missverständnissen vorzubeugen, beantragen Sie im besten Fall stets jede wohnumfeldverbessernde Maßnahme einzeln.

Kostenübernahme von sonstigen Kosten

Zusätzlich zu den bisher erwähnten Möglichkeiten ist auch bei Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und bei teilstationärer Pflege, wie Tagespflege oder Nachtpflege, eine Kostenübernahme möglich. Bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege berechnet sich die Höhe der Kostenübernahme jährlich, darf aber maximal nur für 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Bei teilstationärer Pflege wird der Betrag monatlich ausgezahlt. Oftmals kann in solchen Fällen auch der zweckgebundene Entlastungsbetrag verrechnet werden.

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Kurzzeitpflege - 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Teilstationäre Pflege - 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Entlastungsbetrag 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €

Änderung 2024: Vorgezogenes Entlastungsbudget für ausgewählte Pflegebedürftige

Mit der neusten Pflegereform wurde auch das Entlastungsbudget beschlossen, das zukünftig die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem flexiblen Budget bündelt. Allerdings profitiert davon im Jahr 2024 nur eine vergleichsweise kleine Gruppe. Ausschließlich Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, können auf das vorgezogene Entlastungsbudget (3.386 Euro) zugreifen. 

Durch das Entlastungsbudget entfällt auch die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten. Außerdem passt sich die Höchstdauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an – anstatt sechs Wochen stehen jungen Pflegebedürftigen acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Alle anderen Pflegebedürftigen, mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis zum Jahr 2025 gedulden – ihnen steht ab dem 01.07. 2025 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu. 

Auf einen Blick: Gesetzliche Unterstützung bei der häuslichen Pflege 2024

Aus der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Leistungen Ihnen bei dem jeweiligen Pflegegrad zustehen. Die Zahlen berufen sich auf die aktuelle Pflegereform 2024. Im Rahmen dieser wurde sowohl das Pflegegeld, als auch die Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht.

Seit Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige außerdem mehr Transparenz vonseiten ihrer Pflegekasse. Dort können Sie sich über bisher verbrauchte Leistungen und abgerechnete Leistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, erkundigen.

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegegeld - 316 € 545 € 764 € 946 €
Pflegesachleistungen - 760 € 1431 € 1778 € 2200 €
Entlastungsbetrag 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Pflegehilfsmittel bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €

Ambulante Pflege: Reichen die gesetzlichen Leistungen zur Deckung der Kosten?

Wenn Sie Ihren Angehörigen überwiegend alleine pflegen, der Pflegegrad gering ausfällt und Sie alle gesetzlichen Leistungen wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder den Zuschuss für Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen, fällt der Eigenanteil recht überschaubar aus. Je höher der Pflegegrad ist, je mehr Hilfsmittel Sie benötigen und je öfter Ihnen externe Kräfte, zum Beispiel auch eine 24-Stunden-Kraft aushilft, desto höher fallen die Kosten aus. Die gesetzliche Unterstützung reicht dann in der Regel nicht mehr aus, um die finanziellen Aufwendungen abzufangen. In der folgenden Statistik zeigen wir Ihnen beispielhaft, welcher Eigenanteil auf Sie zukommen kann.

Wichtig: Die hier genannten Kosten sind Erfahrungswerte und dienen lediglich zur Orientierung.

Beispielkosten häusliche Pflege

Pflegekosten: Stationäre Pflege

In der stationären Pflege gestalten sich die Pflegekosten übersichtlicher, aber keinesfalls geringer. Ganz im Gegenteil, der Aufenthalt in einem PflegeheimAltenheim oder einer Seniorenresidenz ist oftmals eine der teuersten Alternativen. In jedem Fall hängen die Kosten, hierbei von der jeweiligen Einrichtung ab, der entsprechenden Ausstattung und dem Umfang der Pflegeleistung, sowie der Unterkunft. Grundsätzlich setzen sich die Gesamtkosten in der vollstationären Pflege aus den eigentlichen Pflegekosten für die erbrachten Pflegeleistungen und den sogenannten Hotelkosten für Verpflegung und Logis sowie den Investitionskosten, der Pacht, Neuanschaffungen und Ähnliches zusammen.

Kostenübernahme bei stationärer Pflege

Die Pflegeversicherung beteiligt sich je nach Pflegegrad an den Kosten, die Ihnen bei einer stationären Pflege in einem Pflegeheim entstehen. Bei Pflegegrad 1 steht Ihnen als Stütze jedoch lediglich der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung. Da die Einschränkungen im Alltag bei Pflegegrad 1 recht überschaubar sind, kommt für die meisten Pflegebedürftigen mit diesem Pflegegrad jedoch ohnehin keine vollstationäre Unterbringung infrage. Ab Pflegegrad 2, Pflegegrad 3Pflegegrad 4 bis Pflegegrad 5 erhalten Sie zusätzlich zum Entlastungsbetrag einen Zuschuss. Dieser gilt allerdings nur für die eigentlichen Pflegekosten, die in der stationären Einrichtung anfallen. Die sogenannten Hotelkosten, also die Kosten für Kost, Logis und eventuelle Investitionskosten, werden hingegen nicht subventioniert.

Auf einen Blick: gesetzliche Unterstützung bei der stationären Pflege 2024

Aus der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Leistungen Ihnen bei dem jeweiligen Pflegegrad zustehen, wenn Sie in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Erhöhung der Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege

0 bis 12 Monate: 15 %
13 bis 24 Monate: 30 %
25 bis 36 Monate: 50 %
über 36 Monate: 75 %

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Stationäre Pflege - 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Entlastungsbetrag 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €

Stationäre Pflege: Reichen die gesetzlichen Leistungen zur Deckung der Kosten?

Ein Blick auf den Eigenanteil Pflegeheim zeigt, dass die Kosten, die auf Sie privat zukommen, immens sein können – die gesetzliche Stütze reicht demnach nicht zur Deckung aus. Das liegt auch daran, dass sich die gesetzliche Unterstützung nur auf die Pflegekosten bezieht. Kost und Logis nehmen aber einen nicht unerheblichen Anteil an den monatlichen Kosten ein. Unser Tipp: Suchen Sie einen Pflegeheim Kosten Rechner im Internet und errechnen Sie den jeweiligen Eigenanteil, den Sie in Ihrem Bundesland entrichten müssen.

Wichtig: Die hier genannten Kosten sind Erfahrungswerte und dienen lediglich zur Orientierung.

Wichtig: Zuzahlung Pflegeheim neues Gesetz 2024

Die neue Pflegereform hat das Ziel, Angehörige sowie Pflegebedürftige zu entlasten und so dem Kostendruck im Gesundheitswesen entgegenzuwirken. Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Sie einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil, den Sie zahlen müssen, wenn Sie sich in einer vollstationären Einrichtung befinden. Jedoch gilt auch hier: Die Beteiligung bezieht sich nur auf die Pflegekosten. Die finanziellen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage müssen Sie weiterhin aus eigener Tasche bezahlen.

Folgender Leistungszuschlag steht Ihnen ab dem Pflegegrad 2 seit 2024 zu:

  • 15% des Eigenanteils der Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 30% des Eigenanteils der Pflegekosten, ab 12 Monate Aufenthalt im Pflegeheim
  • 50% des Eigenanteils der Pflegekosten, ab 24 Monate Aufenthalt im Pflegeheim
  • 75% des Eigenanteils der Pflegekosten, ab 36 Monate Aufenthalt im Pflegeheim

Pflegeheim: Vermögen retten

Prinzipiell können das Sozialamt oder Ihre Kinder herangezogen werden, um die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim zu decken. Bevor das geschieht, müssen Sie jedoch zunächst Ihr Einkommen und Ihr Vermögen beisteuern. Der Gesetzgeber sieht hier ein Schonvermögen in Höhe von 5000 Euro für Sie und Ihren Ehepartner vor. Demnach müssen Sie, wenn Sie verheiratet sind, eine Rücklage in Höhe von 10.000 Euro nicht für die Pflege aufwenden. Immobilien müssen dann veräußert werden, wenn sie durch den Pflegebedürftigen oder den Ehepartner nicht selbst bewohnt werden. Ihre Kinder sind zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn sie mehr als 100.000 Euro verdienen und Sie Ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können. Eine Rolle nimmt auch der Ehepartner ein, denn er muss sich ebenfalls an den Heimkosten beteiligen. Um das Vermögen zu retten, bietet sich eine rechtzeitige Absicherung durch eine private Pflegeversicherung an. Auch eine frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ist möglich. Diese Schenkung kann jedoch vom Sozialamt zurückgefordert werden, es sei denn, die Schenkung liegt mindestens zehn Jahre in der Vergangenheit.

Kostenübernahme auf einen Blick

In der folgenden Übersicht können Sie alle Möglichkeiten zur Kostenübernahme auf einen Blick einsehen.

Pflegeleistungen pro Pflegegrad

Übrigens: Um einer zu hohen finanziellen Belastung durch die anfallenden Pflegekosten vorzubeugen, kann es sich für Sie lohnen, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen.

Pflegekosten: Sorgfältig planen und Leistungen beanspruchen

Pflegekosten werden zu einem großen Thema im denkbar ungünstigsten Zeitpunkt. Aufgrund des Pflegefalls verändert sich Ihr komplettes Leben – Ihr Alltag muss nun an die neuen Umstände angepasst werden. Ihre Angehörigen müssen sich unter Umständen wertvolles Pflegewissen aneignen, um Sie bestmöglich zu versorgen. In einer so turbulenten Zeit möchten Sie sich vielleicht nicht mit finanziellen Belastungen auseinandersetzen. Genau das kann jedoch fatale Folgen haben. Wir raten Ihnen dazu, sich als Pflegebedürftiger oder Angehöriger die Kosten, die auf Sie zukommen, vor Augen zu führen. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, können Sie sich an einen Pflegestützpunkt wenden oder sich bei der Pflegekasse und bei der Pflegeberatung informieren. Sobald Sie Ihren Kostenplan aufgestellt haben, gelingt es Ihnen, genau nachzuvollziehen, auf welche Kassenleistungen Sie nun Anspruch haben. Auch wenn diese oftmals nicht ausreichen, um alle offenen Kostenpunkte zu decken, so können sie dennoch eine elementare Stütze darstellen.

FAQ - Häufige Fragen zu Pflegekosten