Das Thema Pflegebedürftigkeit betrifft viele Menschen in Deutschland. Doch was bedeutet Pflegebedürftigkeit eigentlich? Kann ich auch pflegebedürftig sein, obwohl mir die Pflegekasse keinen Pflegegrad zuspricht? Wir verraten Ihnen heute alles rund um das Thema Pflegebedürftigkeit. Außerdem erklären wir Ihnen, warum Sie bei einer Einschränkung der Selbstständigkeit schnell handeln sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegebedürftigkeit bedeutet, aufgrund von kognitiven, psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein.
- Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber den Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert, um mehr Personen Leistungen zusprechen zu können.
- Personen können auch ohne anerkannten Pflegegrad pflegebedürftig sein, der Pflegegrad ist allerdings Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegekassen-Leistungen.
- Die Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen eines Gutachtens festgestellt.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zum Beispiel von Sanubi, sind bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit eine wertvolle Hilfe in der ambulanten Pflege.
Pflegebedürftigkeit: Definition
Bestimmt sind auch Sie schon dem Begriff „Pflegebedürftigkeit“ begegnet. Er wird oft vonseiten des Gesetzgebers, in der Pflege und bei der Bewilligung von Leistungen genutzt. Wir verraten Ihnen, was sich hinter dem Begriff Pflegebedürftigkeit verbirgt.
Wie definiert sich Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftigkeit – dieser Begriff trifft auf Menschen zu, die aufgrund einer angeborenen Einschränkung, Krankheit, eines Unfalls oder hohen Lebensalters auf Hilfe aus ihrer Umgebung angewiesen sind. Diese Unterstützung benötigen sie mindestens sechs Monate lang. Wie pflegebedürftig ein Mensch ist, hängt von seinem Gesundheitszustand ab. Während manche Pflegebedürftige lediglich Hilfe im Haushalt benötigen, sind andere wiederum auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen.
Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?
Viele Menschen beschäftigen die Fragen: Wer gilt in Deutschland als pflegebedürftig oder wann ist man pflegebedürftig? Darauf gibt das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine Antwort. Für Sie dürften der § 14 und der § 15 besonders interessant sein, denn hier können Sie nachlesen, wer per Gesetz „pflegebedürftig“ ist.
Hier heißt es:
- Pflegebedürftige weisen eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf.
- Pflegebedürftige haben kognitive, psychische oder körperliche Beeinträchtigungen, die sie nicht selbst bewältigen können.
- Pflegebedürftige sind durch ihre Einschränkung auf die Hilfe anderer angewiesen.
- Pflegebedürftige benötigen auf Dauer, mindestens sechs Monate lang, aufgrund einer festgelegten Schwere Hilfe.
Gut zu wissen!
Der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ ist stetig im Wandel. Zum 01. Januar 2017 wurde er durch den Gesetzgeber angepasst, um unter anderem mehr Rücksicht auf die steigende Anzahl an Demenzkranken zu nehmen. Die Definition der Pflegebedürftigkeit ist nun weiter gefasst, damit auch wesentliche Aspekte wie die Kommunikation oder soziale Teilhabe berücksichtigt werden.
Warum ist der Pflegegrad keine Voraussetzung für Pflegebedürftigkeit?
Es gibt Menschen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit nicht erfüllen. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht pflegebedürftig sind. Haben Sie aufgrund Ihrer Arthrose beispielsweise Schwierigkeiten damit, schwere Einkaufstüten zu tragen, sind Sie vermutlich sehr wohl auf ein gewisses Maß an Pflege und Unterstützung angewiesen. Wenn Sie aber nur vergleichsweise wenig Hilfe benötigen, kann es sein, dass Sie nach Ansicht der Pflegekasse noch keinen Pflegegrad brauchen. Um festzustellen, ob Sie pflegebedürftig im Sinne des Gesetzgebers sind, wird ein medizinisches Gutachten durchgeführt.
Wie viel Prozent in Deutschland sind pflegebedürftig?
Es gibt eine große Zahl an Pflegebedürftigen in Deutschland. Wie groß, das zeigt das Statistische Bundesamt. Laut Statistik gibt es 4,1 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland. Davon werden rund 80 % zu Hause gepflegt, zum Beispiel durch pflegende Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Knapp 20 % bewohnen vollstationäre Heime. Diese Zahlen zeigen, warum der Begriff Pflegebedürftigkeit eine so große Rolle in unserer Gesellschaft spielt.
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Pflegebedürftigkeit: Feststellung
Eine Pflegebedürftigkeit kann sich ganz plötzlich, zum Beispiel durch einen Unfall, ergeben. Oft handelt es sich dabei aber um einen schleichenden Prozess, der von Angehörigen länger beobachtet wird. Doch wer trifft die Entscheidung, ob jemand pflegebedürftig ist und wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Pflegegrad-Prüfung?
Wer entscheidet, ob jemand pflegebedürftig ist?
Den Nachweis über eine Pflegebedürftigkeit erbringt die Pflegekasse in Zusammenarbeit mit einem Gutachter. Eine ärztliche Bescheinigung von Ihrem Hausarzt reicht nicht aus. Stattdessen gibt es Richtlinien zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass eine pflegebedürftige Person die Unterstützung erhält, die sie im Alltag benötigt.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Pflegebedürftigkeit feststellen – das ist ein mehrstufiger Prozess, durch den Sie Ihre Pflegekasse Schritt für Schritt führt. Im Mittelpunkt steht der Gutachtertermin, der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit unbedingt notwendig ist. Der Gutachter überprüft, ob sie im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig gelten, indem er Ihre Selbstständigkeit im Alltag auf dem Prüfstand stellt. Dafür schaut er sich sechs verschiedene Module an.
6 Module der Pflegebedürftigkeit:
- Mobilität: Wie steht es um Ihre körperliche Beweglichkeit? Mit welchen Einschränkungen können Sie sich innerhalb Ihrer Wohnung bewegen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie sieht die Kommunikation mit Ihren Mitmenschen aus – können Sie verstehen und sprechen? Sind Sie in der Lage, sich räumlich und zeitmäßig zu orientieren? Erkennen Sie Risiken?
- Verhaltensweise und psychische Problemlagen: Haben Sie Ängste oder nächtliche Unruhe? Zeigen Sie Aggressionen, die Ihren Alltag belasten?
- Selbstversorgung: Inwieweit sind Sie in der Lage, Ihre Kleidung zu waschen, sich anzuziehen oder sich Nahrung zuzubereiten? Gelingt es Ihnen, selbstständig die Toilette aufzusuchen?
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen: Können Sie Ihre Medikamente ordnungsgemäß einnehmen und Ihre Arzttermine wahrnehmen?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestalten Sie Ihren Tagesablauf selbstständig? Halten Sie Kontakt zu Mitmenschen?
Für jedes Modul vergibt der Gutachter Punkte, die im Anschluss gewichtet und zusammengezählt werden. Die daraus resultierende Gesamtpunktzahl bestimmt Ihren Pflegegrad.
Gut zu wissen!
Der Gutachter macht sich nicht nur ein eigenes Bild von Ihrer Selbstständigkeit, sondern berücksichtigt auch bereits vorhandene Diagnosen, vorliegende Behinderungen oder Entlassungsberichte von Kliniken.
Warum muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden?
Möchten Sie Leistungen der Pflegekasse beanspruchen, müssen Sie zunächst einen Pflegegrad erhalten. Pflegegeld, Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige, Entlastungsbetrag und Co. – das alles können Sie nur dann beantragen, wenn Sie einen Pflegegrad vorweisen können. Achtung: Hat der Gutachter bei Ihnen einen Pflegegrad 1 festgestellt, sind Sie noch recht selbstständig im Alltag. Aus diesem Grund bekommen Sie als pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 hauptsächlich den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 Euro (Neuer Stand 2025).
Welche Kriterien für Pflegegrad?
Die Welt der Pflegegrade, Pflegebegutachtungen und Pflegekassen-Leistungen sind für pflegebedürftige Personen und pflegende Angehörige häufig sehr komplex. Welche Kriterien für Pflegegrad 1 oder höher gelten, kann Ihnen der Gutachter oder die Pflegekasse beantworten. Generell gilt: In der Pflegebegutachtung schaut sich der Gutachter alle sechs Lebensbereiche (Module) an und verteilt die Punkte, je nach Beeinträchtigung. Der Punktestand entscheidet dann über den Pflegegrad, ist also das maßgebliche Kriterium, um einen Pflegegrad festzulegen.
Wann sollte ich prüfen lassen, ob ich pflegebedürftig bin?
Es gibt keine feste Vorgabe, wann Sie einen Antrag auf Pflegegrad stellen sollten und damit die Pflegebedürftigkeit offiziell machen. Wir raten Ihnen aber dazu, zeitnah zu handeln, denn die Pflegekasse stellt Ihnen die Leistungen frühestens ab Monat der Antragstellung zur Verfügung. Kleiner Tipp: Der Antrag lohnt sich auch zum Monatsende, denn die Pflegekasse gewährt Ihnen trotzdem die volle Leistung für den Monat.
Sie sind sich nicht sicher, ob der Zeitpunkt für die Antragstellung bereits gekommen ist? Hier eine kleine Orientierung: Wenn Sie folgenden Aussagen überwiegend zustimmen, kann es sich lohnen, den Antrag auf einen Pflegegrad in Betracht zu ziehen.
- Das Anziehen, die Körperpflege und die Nahrungsaufnahme bereiten mir Schwierigkeiten.
- Ich kann mich in meiner Wohnung nur eingeschränkt bewegen.
- Die Haushaltsführung und die Zubereitung von Speisen stellen mich vor Herausforderungen.
- Die Orientierung zu Ort und Zeit klappt nicht oder nur eingeschränkt.
- Ich habe Schwierigkeiten damit, meinen Alltag zu gestalten, Verabredungen kann ich nicht wahrnehmen.
- Mir fällt es schwer, meine Medikamente ordnungsgemäß einzunehmen, Blutdruck zu messen oder Arztbesuche wahrzunehmen.
Was ist, wenn keine Pflegebedürftigkeit anerkannt wird?
Es kann vorkommen, dass die Pflegekasse Ihnen den Pflegegrad nicht zugesteht. In dem Fall können Sie einen Widerspruch einlegen. Wichtig: Auf dem Schreiben der Pflegekasse ist eine Widerspruchsfrist angegeben – antworten Sie der Pflegekasse innerhalb dieser Frist und geben Sie an, dass Sie dem Bescheid widersprechen. Sofern Ihnen noch kein Gutachten vom MDK vorliegt, fordern Sie dieses an. Gemeinsam mit Mitarbeitern eines Pflegestützpunktes können Sie entscheiden, wie Sie weiter vorgehen.
Was tun bei Pflegebedürftigkeit?
Wenn Sie im Alltag zunehmend eingeschränkt sind, lohnt es sich, zu handeln. Nicht nur, um die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen, sondern auch um Sie vor potentiellen Gefahren, zum Beispiel einem Sturz infolge fehlender Mobilität, zu schützen. Wir verraten Ihnen nun, was Sie bei einer Pflegebedürftigkeit tun können.
Was sind die Schritte zur Bestätigung der pflegebedürftigen Person?
Ein Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit zahlt sich aus, denn damit rücken die Leistungen der Pflegekasse in greifbare Nähe. Mit folgenden Schritten erhalten Sie, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, einen Pflegegrad.
- Teilen Sie Ihrer Pflegekasse schriftlich oder telefonisch mit, dass Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.
- Die Pflegekasse informiert nun bei gesetzlich Versicherten den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. die Medicproof GmbH bei Privatversicherten, um einen Gutachter zu bestellen. Dieser setzt sich nun mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für die Pflegebegutachtung zu vereinbaren.
- Sie als Antragsteller bzw. gesetzlicher Vertreter werden von der Pflegekasse dazu aufgefordert, notwendige Unterlagen wie Krankheitsberichte, ärztliche Atteste oder Entlassungsberichte der Kliniken zusammenzutragen.
- Der Gutachter kommt nun zu Ihnen nach Hause, nimmt Einsicht in die Dokumente und macht sich ein Bild von Ihrer Selbstständigkeit in den sechs Lebensbereichen.
- Ihre Pflegekasse sendet Ihnen einen Bescheid zu. Diesem können Sie entnehmen, welcher Pflegegrad Ihnen zugesprochen wurde.
Welche Zuschüsse bei Pflegebedürftigkeit?
Die Pflegekasse hat Ihnen einen Pflegegrad zugeteilt? Damit haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse.
- Pflegehilfsmittel: Die erste wichtige Leistung, auf die Sie als pflegebedürftige Person Anspruch haben, sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die einzige zusätzliche Bedingung zum Erhalt ist, dass Sie nicht nur, aber zumindest teilweise, von einem pflegenden Angehörigen im Rahmen der häuslichen Pflege versorgt werden. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie Pflegehilfsmittel mit einem Wert von bis zu 42 Euro (Neuer Stand 2025) beziehen. Dazu müssen Sie aber zunächst einen Antrag auf Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse stellen.
- Pflegegeld: Die nächste zentrale Leistung für Sie als pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld. Das Pflegegeld erhalten Sie ab Pflegegrad 2, sofern Ihre Pflege ausschließlich ambulant erfolgt. Viele Pflegebedürftige nutzen es, um pflegenden Angehörigen eine Wertschätzung zukommen zu lassen. Da Sie als Pflegebedürftiger jedoch über das Geld verfügen können, steht es Ihnen frei, damit auch beispielsweise eine polnische Pflegekraft zu finanzieren.
- Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen können Sie ebenfalls ab Pflegegrad 2 beantragen – sie dienen zur Finanzierung von Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst in Ihrem häuslichen Umfeld erbringt.
- Vollstationäre Pflege: Die Pflegekasse beteiligt sich auch an den Kosten für eine vollstationäre bzw. stationäre Pflege, also einen Aufenthalt in einem Altenheim, Pflegeheim, Seniorenheim oder einer Seniorenresidenz. Voraussetzung ist auch hier der Pflegegrad 2. Wichtig: Die Pflegekasse beteiligt sich lediglich an den Pflegekosten.
- Sonstige Ansprüche: Darüber hinaus haben pflegebedürftige Personen noch ein Anrecht auf eine ganze Reihe von zusätzlichen Leistungen. Dazu gehören gewisse einmalige Zusatzleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die zum barrierefreien Wohnen notwendig sind, wie etwa der Einbau eines Treppenlifts oder die Gestaltung eines barrierefreien Badezimmers. Außerdem zählt auch die Übernahme von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu den sonstigen Ansprüchen, genauso wie der Entlastungsbetrag, der bei allen Graden der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt wird.
Was ist die Pflege-Charta der Rechte von pflegebedürftigen Menschen?
Keine Benachteiligung trotz Pflegebedürftigkeit – dafür setzt sich die sogenannte Pflege-Charta ein. Vertreter aus dem Pflegebereich und dem Sozialhilfebereich haben in insgesamt acht Artikeln festgehalten, wie Pflegefachkräfte und pflegende Angehörige sicherstellen können, dass pflegebedürftige Personen trotz ihrer besonderen Lebenssituation nicht benachteiligt werden.
- Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
- Artikel 2: Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
- Artikel 3: Privatheit
- Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung
- Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung
- Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft
- Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
- Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Sie möchten sich die Pflege-Charta genauer ansehen? Das können Sie bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wo bekomme ich Beratung bei Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige haben im Falle einer Pflegebedürftigkeit viele Fragen. Wie funktioniert meine Pflege zu Hause? Welche Kosten kommen auf mich zu und wie vereinbare ich die Pflege mit meiner Arbeit? Keine Sorge, bei all diesen Fragen steht Ihnen die Pflegeberatung zur Seite. Sowohl Pflegebedürftige als auch ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf eine Pflegeberatung – das ist im Sozialgesetzbuch 11, Paragraf 7 fest verankert. Die Beratung durch die Pflegekasse ist für Sie kostenlos. Alternativ können Sie das Beratungsangebot auch in den rund 500 Pflegestützpunkten, die sich in ganz Deutschland befinden, in Anspruch nehmen. Die Beratung ist übrigens ortsunabhängig – die Mitarbeiter kommen auch zu Ihnen nach Hause oder in das Pflegeheim.
Gut zu wissen!
Bei der Stiftung ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege) können Sie ganz bequem online kostenlos nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe suchen.
In 3 Schritten zur Gehhilfe: Modelle, Anspruch und Kostenübernahme
Ab 2024: Leistungszuschlag für Altenheimbewohner
Die Unterbringung in einem Altenheim kann ganz schön teuer werden. Nicht zuletzt, weil die Gesundheitskosten stetig steigen. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit der neuen Pflegereform und hat den Weg für einen Leistungszuschlag geebnet. Für Sie bedeutet das, dass sich Ihr Eigenanteil für die Pflegekosten ab dem 01.01.2024 verringern kann. Wie viel die Pflegekasse zusteuert, hängt von der Dauer Ihres Leistungsbezugs ab. Von der neuen Regelung profitieren übrigens nur Altenheimbewohner mit Pflegegrad 2 oder höher.
Sie können mit folgendem Leistungszuschlag rechnen:
- 15% des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
- 30% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 12 Monate in der Einrichtung wohnen.
- 50% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 24 Monate in der Einrichtung wohnen.
- 75% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 36 Monate in der Einrichtung wohnen.
Gut zu wissen!
Ein gesonderter Antrag für den Empfang des Leistungszuschlags ist nicht nötig. Ihre Pflegekasse kümmert sich um die Kommunikation mit der Pflegeeinrichtung.