Was passiert, wenn ein Pflegebedürftiger seine Pflegekosten nicht mehr begleichen kann? Unter gewissen Voraussetzungen beteiligt sich dann das Sozialamt an den Pflegekosten. Wir verraten, wer die „Hilfe zur Pflege“ beantragen darf und wie hoch die Sozialhilfe-Leistung ausfällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die „Hilfe zur Pflege“ ist im SGB XII fest verankert.
- Im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ übernimmt der Sozialhilfeträger Pflegekosten, zum Beispiel für die häusliche, ambulante oder stationäre Pflege.
- Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und der Antragsteller bzw. die Pflegekasse die Pflegekosten nicht übernehmen kann.
- Pflegebedürftige müssen ihr Einkommen und ihr Vermögen bei der Antragstellung offenlegen.
- Den Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen Pflegebedürftige direkt bei ihrem Sozialamt.
Definition: Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Die gesetzlichen Grundlagen rund um das Thema „Hilfe zur Pflege“, finden Sie im siebten Kapitel des Sozialgesetzbuchs 12. Hier regelt der § 61 bis § 66a die zugehörigen Leistungen und Voraussetzungen. Ganz wichtig: Die SGB XII „Hilfe zur Pflege“ steht ausschließlich pflegebedürftigen Personen zu, die ihre Pflege nicht mithilfe der Pflegekasse, durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Sozialamt Hilfe zur Pflege: Voraussetzungen
Wenn Sie „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen mitbringen:
- Sie sind pflegebedürftig gemäß § 61a SGB XII und deshalb in Ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt. Den Pflegegrad ermittelt Ihre Pflegekasse im Rahmen eines Gutachtens. Sollten Sie nicht pflegeversichert sein, prüft das Sozialamt das Ausmaß Ihrer finanziellen Hilfe zur Pflege.
- Die Absicherung durch Ihre soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegezusatzversicherung reicht nicht aus, um die Pflegekosten vollständig abzufangen.
- Weder Sie als Pflegebedürftiger noch Ihr Ehegatte besitzen genügend Einkommen oder Vermögen, um selbst für die Pflege aufzukommen. Damit der Sozialhilfeträger Ihren finanziellen Engpass nachvollziehen kann, müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen dort offenlegen.
Wann wird Hilfe zur Pflege abgelehnt?
Der Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ wird dann abgelehnt, wenn Sie eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllen. Können Sie dem Sozialamt nicht nachweisen, dass Sie auf die Pflege angewiesen sind oder besitzen Sie genügend Einkommen, wird Ihr „Hilfe zur Pflege“ Antrag abgelehnt. Haben Sie keine Bewilligung erhalten, erkundigen Sie sich am besten direkt bei dem Sachbearbeiter nach den Gründen der Ablehnung.
Einkommensgrenzen: Wann wird Hilfe zur Pflege gewährt?
Der Sozialhilfeträger gewährt Ihnen immer dann, „Hilfe zur Pflege“, wenn Sie nicht genügend Budget besitzen, um die notwendigen Pflegekosten abzufangen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Einkommensgrenze eine große Rolle. Möchten Sie „Hilfe zur Pflege“ beantragen, fällt der Blick nicht auf Ihr gesamtes Einkommen, sondern nur auf den Teil, der sich über der Einkommensgrenze befindet. Liegen Sie mit Ihrem Einkommen unter der Einkommensgrenze, müssen Sie sich aufgrund der Pflegekosten nicht verschulden.
Die gemäß § 85 SGB XII festgesetzte Einkommensgrenze für den „Hilfe zur Pflege“ Anspruch setzt sich folgendermaßen zusammen:
+ angebrachte Unterkunftskosten, ohne Heizkosten (einzelfallabhängig)
+ Familienzuschlag in Höhe von 449 Euro (entspricht 70 % des Regelsatzes bei Regelbedarfsstufe 1) für jeden unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen
= Einkommensgrenze*
Gut zu wissen!
Das Einkommen, das die Einkommensgrenze überschreitet, muss für die Pflegekosten eingesetzt werden – die Belastung gilt als zumutbar. Befinden Sie sich unterhalb der Einkommensgrenze, kann Ihnen der Sozialhilfeträger bei den Pflegekosten unter die Arme greifen.
Hilfe zur Pflege: Prüfungsschema
Die „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII) nimmt Rücksicht auf ganz unterschiedliche Ausgangslagen. Daraus ergeben sich viele Hinweise für Pflegebedürftige. Wir haben für Sie die wichtigsten davon zusammengetragen.
- Pflegebedürftige bekommen nur dann die volle „Hilfe zur Pflege“, wenn sie die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten.
- Nicht unterhaltspflichtige, alleinstehende Personen mit Pflegebedarf müssen meist ihr gesamtes Einkommen einsetzen, um ihren permanenten Heimaufenthalt zu finanzieren.
- Schwerstpflegebedürftigen Personen (Pflegegrad 4 oder 5) oder blinden Menschen werden maximal 40 % von dem Einkommen angerechnet, das die Einkommensgrenze überschreitet.
- Seit 2017 gibt es einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag, der 40 % des Bruttoeinkommens (maximal 65 % der Regelbedarfsstufe 1) beträgt. Den Freibetrag können nur Arbeitnehmer oder Selbstständige, aber keine Rentner in Anspruch nehmen.
- Bei Pflegebedürftigen, die ausschließlich „Hilfe zur Pflege“ beziehen, wird geprüft, ob nicht getrennt lebende Lebenspartner oder Ehegatten mit ihrem Einkommen oder Vermögen einspringen müssen. Bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigt der Sozialhilfeträger auch das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern.
- Kinder müssen sich unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls an den Pflegekosten beteiligen. Nämlich dann, wenn der oder die Angehörige ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro besitzen. Stichwort: Elternunterhalt
Hilfe zur Pflege: Schonvermögen
Haben Sie schon einmal etwas von dem Schonvermögen gehört? Dabei handelt es sich um Vermögen, das von der Anrechnung praktisch verschont bleibt. Grundsätzlich gilt: Sie müssen Ihr gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen, um Ihre Pflege zu finanzieren. Allerdings ist hier nicht alles in Stein gemeißelt. So gibt es Ausnahmen, wonach ein Grundstück, ein Hausrat oder Erbstücke verschont bleiben. Grundsätzlich werden Ehepaaren 10.000 Euro Schonvermögen zugestanden, um auf finanzielle Belastungen reagieren zu können. Alleinstehende Personen dürfen 5000 Euro auf der hohen Kante behalten.
Schonvermögen (Stand: 2020)
Zusätzlich gilt für Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ein Betrag von bis zu 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt. (§ 66a SGB XII).
Eine selbstgenutzte Immobilie genießt besonderen Schutz: Wenn der Pflegebedürftige oder dessen Ehepartner in der Wohnung oder in dem Haus selbst wohnt, zählt diese zum Schonvermögen. Allerdings muss die Größe des Wohnraums angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Einzelfall. Der Ehepartner muss aber auch nicht ausziehen, wenn der Partner einer Versorgung im Pflegeheim bedarf. Dies stellt eine unbillige Härte dar. Die Sozialhilfe wird dann zunächst als Darlehen geleistet. Das Sozialamt hat einen Rückforderungsanspruch, der ggf. durch eine Hypothek gesichert werden muss. Ab dem Zeitpunkt einer Haushaltsauflösung muss das entsprechende Wohnobjekt zur Finanzierung der Heimkosten herangezogen und verkauft werden.
Häusliche Krankenpflege – Anspruch, Beantragung und Ablauf
Was zahlt das Sozialamt im Pflegefall?
Die „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt ist umfassender, als viele denken. So übernimmt der Sozialhilfeträger Kosten in allen notwendigen Versorgungsbereichen, wenn bei Ihnen Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde.
Dazu zählen folgende Versorgungsbereiche:
- häusliche Pflege (Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern und digitale Pflegeanwendungen inklusive Anwendungsunterstützung)
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag
- stationäre Pflege inklusive Sterbebegleitung
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ folgendes:
- Pflegehilfsmittel, wie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- digitale Pflegeanwendungen inklusive Anwendungsunterstützung
- Entlastungsbetrag
Gut zu wissen!
Grundsätzlich hat der Sozialhilfeträger ein Interesse daran, dass der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird. Schließlich ist eine Unterbringung in einem Pflegeheim deutlich teurer. Aus diesem Grund beteiligt sich das Sozialamt, je nach Einkommen, mit Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Pflegesachleistungen. Gibt es keine Person, die sich um den Pflegebedürftigen daheim kümmern kann, übernimmt das Sozialamt auch die Kosten für eine Heimunterbringung.
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Hilfe zur Pflege berechnen
Sie interessieren sich dafür, wie viel Ihnen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ zusteht? Dann raten wir Ihnen, sich an Ihren Sozialhilfeträger zu wenden. Die Berechnung gestaltet sich nämlich völlig anders als bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt an den Pflegebedürftigen in Abhängigkeit des vorliegenden Pflegegrads Pauschalbeträge aus. Bei der „Hilfe zur Pflege“ steht der tatsächliche Bedarf des Pflegebedürftigen im Mittelpunkt. Wie viel Sie am Ende bekommen, hängt also ganz konkret von Ihrem persönlichen Pflegebedarf und Ihrem Einkommen ab. Deshalb stoßen Sie im Internet auch auf keinen verlässlichen „Hilfe zur Pflege Rechner“.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige – unabhängig vom Einkommen – auf Antrag, wenn ehrenamtliche Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto (§ 37 Abs. 1 SGB XI)
Pflegegrad
|
"Hilfe zur Pflege" Pflegegeld
|
---|---|
2 | 347 € |
3 | 599 € |
4 | 800 € |
5 | 990 € |
Wird Pflegegeld auf Hilfe zur Pflege angerechnet?
Das Pflegegeld genießt einen besonderen Schutz. Sie müssen es weder versteuern noch darf es bei Ihnen als anrechnungsfähiges Einkommen berücksichtigt werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen.
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Hilfe zur Pflege beantragen (Antrag Hilfe zur Pflege)
Das Sozialamt gewährt Ihnen die „Hilfe zur Pflege“ nicht automatisch. Um die Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Sozialamt einreichen. Das Sozialamt stellt das Formular für den Antrag vielerorts im PDF-Format online zur Verfügung. Wenn Sie beispielsweise nach den Stichwörtern „Hilfe zur Pflege Bayern“, „Sozialamt Kassel Hilfe zur Pflege“, „Antrag Hilfe zur Pflege Berlin“ oder „Antrag Hilfe zur Pflege Sachsen“ im Internet suchen, werden Sie schnell fündig. Alternativ können Sie Ihr Sozialamt anrufen und sich nach dem richtigen Antrag informieren.
Antrag Hilfe zur Pflege: 3 Schritte
Mit folgenden drei Schritten stellen Sie im Handumdrehen Ihren „Hilfe zur Pflege“ Antrag.
- Schritt: Füllen Sie den Antrag „Hilfe zur Pflege“ vollständig aus. Sollten Sie Probleme damit haben, lassen Sie sich von einem Angehörigen oder einem Sozialamt-Mitarbeiter helfen.
- Schritt: Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin bei Ihrem Sozialamt, um den Antrag und weitere wichtige Unterlagen vorbeizubringen.
- Schritt: Tragen Sie alle erforderlichen Dokumente für Ihren Termin beim Sozialamt zusammen.
In der Regel müssen Sie folgende Unterlagen vorweisen:
- Personalausweis
- Bescheid der Pflegekasse
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über Einkünfte
- Vermögensnachweise
- Unterkunftskosten
Unser Tipp: Beantragen Sie die „Hilfe zur Pflege“ möglichst früh. Das Sozialamt zahlt nämlich nicht rückwirkend die Leistungen aus, sondern erst ab Antragsstellung.