Themen wie Krankheit, Leid und Tod werden ungern angesprochen. Im Rahmen einer Patientenverfügung müssen wir uns ihnen trotzdem stellen. Denn im Falle eines Unglücks, das leider jeden ereilen kann, sollten wir vorbereitet sein. Allein schon unseren Angehörigen zuliebe müssen wir uns mit dem Themenkomplex Patientenverfügung auseinandersetzen. Nicht nur zu unserem eigenen Wohl ist es notwendig das festzulegen, was mit unserem Körper geschehen darf und was unterlassen werden soll. Klarheit hilft auch Freunden und Familie, da sie sich nicht mit der Pein der Ungewissheit quälen müssen und gleichzeitig unseren letzten Wünschen nachkommen können. Sanubi hat im folgenden Artikel alles Wichtige zum Thema Patientenverfügung für Sie zusammengefasst.
Was ist eine Patientenverfügung?
Um was es sich genau handeln muss, wenn wir von einer Patientenverfügung sprechen, ist vom Gesetzgeber, im Rahmen des Betreuungsrechts, genau geregelt worden. Folgende Definition zur Patientenverfügung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, angeführt. In § 1901 a BGB heißt es:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.”
Sinngemäß bezeichnet eine Patientenverfügung also eine Willenserklärung für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können und beugt somit dem Umstand vor, dass Sie im Unglücksfall nicht so behandelt werden, wie Sie es möchten oder wie es Ihren Wertvorstellungen entspricht. Hierbei kann gewollte oder ungewollte Pflege ebenfalls zum Thema gemacht werden. Zusätzlich sollten Sie in der Patientenverfügung auch regeln, wer im Falle des Falles dafür sorgt, dass ihre Wünsche umgesetzt werden. Das kann entweder ein von Ihnen Bevollmächtigter sein oder ein gesetzlicher Betreuer.
Wichtig: Eine Patientenverfügung müssen immer schriftlich angefertigt werden. Dazu können Sie ein Dokument am PC erstellen oder ein Formular verwenden. Auf jeden Fall müssen Sie dieses selbst unterschreiben.
Patientenverfügung: Aufbau und Struktur
Eine umfassende Patientenverfügung sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:
- Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Präzise Beschreibung der Situation für die die Patientenverfügung gelten soll
- Präzise Beschreibung der medizinischen Maßnahmen, die erwünscht bzw. unerwünscht sind.
- Datum, Unterschrift
Darüber hinaus kann sie folgende Zusätze enthalten:
- Behandlungsort, Beistand
- Erklärungen zur ärztlichen Schweigepflicht
- Hinweise auf Vorsorgeverfügungen und weitere Erläuterungen zur Patientenverfügung
- Klarstellungen zur Organspende
- Hinweise zu Beratung, Aktualisierungszeiträumen und ärztlicher Aufklärung
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Schritt für Schritt zur Patientenverfügung
Meist hilft eine Checkliste, nicht um alle Fragen bei der Erstellung der Patientenverfügung zu beantworten. Sanubi geht im folgenden Abschnitt weiter ins Detail und hilft Ihnen bei allen Zwischenschritten zu einer optimalen Patientenverfügung.
Wichtig: Der Kern der Patientenverfügung besteht darin, für bestimmte Situationen bestimmte Maßnahmen zu beschreiben, die Sie sich wünschen (oder auch nicht). Je konkreter Sie die Situationen und die Maßnahmen beschreiben, um so besser.
1. Patientenverfügung: Grundlegendes
Eingangsformel:
Beginnen sollten Sie Ihre Patientenverfügung mit einer passenden Eingangsformel, in der Sie kurz alle relevanten Personendaten angeben und gleichzeitig erklären, um was es in Ihrem Schriftstück gehen soll.
2. Situationen:
Als Nächstes sollten Sie festlegen, in welchen Situationen die Patientenverfügung zum Tragen kommen soll. Zum Beispiel: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.“ Oder: „Wenn ich infolge eines sehr weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen. Selbst, wenn mir dabei geholfen wird.“
3. Medizinische Maßnahmen
Im nächsten Teil der Patientenverfügung sollten Sie ausführlich beschreiben, in welchen der zuvor geschilderten Situationen, welche medizinisch-pflegerische Maßnahmen erfolgen oder auch nicht erfolgen sollen. Essenziell ist dabei, dass Sie sich klar ausdrücken, um Zweifel zu vermeiden.
Folgende Behandlungen können Sie in der Patientenverfügung anführen:
- Lebenserhaltende Maßnahmen
- Schmerz- und Symptombehandlung
- Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
- Wiederbelebung
- Künstliche Beatmung
- Dialyse
- Antibiotika
- Blut und Blutbestandteile
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4. Weitere Details einer Patientenverfügung
Behandlungsort und Beistand
In dieser Rubrik können Sie festlegen wo, zum Beispiel im Krankenhaus, zu Hause oder im Hospiz, Sie bevorzugt versorgt werden wollen. Außerdem können Sie diejenigen Personen, Vereine oder Organisationen benennen, die Ihnen in Ihren letzten Stunden Beistand leisten sollen.
Ärztliche Schweigepflicht
Auch die ärztliche Schweigepflicht kann hier zum Thema gemacht werden, und zwar in den Fällen, in denen Sie Ihre behandelnden Ärzte davon befreien wollen.
Verbindlichkeit, Auslegung, Durchsetzung und Widerruf
Im nächsten Teilbereich geht es darum, noch einmal klarzustellen, dass die Patientenverfügung verbindlich ist und von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer durchgesetzt werden soll. Es ist übrigens ein Irrglaube, dass eine Patientenverfügung regelmäßig unterschrieben werden muss. Allerdings kann es dennoch ratsam sein, sie bei Änderungen des Gesundheitszustandes erneut zu unterschreiben. Oder auch im regelmäßigen Rhythmus zwei Jahre. Immer mit dem Ziel Ihren Willen deutlich zu machen: Ich möchte, dass die Patientenverfügung unbedingt umgesetzt wird!
Vorsorgeverfügungen und beigefügte Erläuterungen
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf eine zusätzlich zu Ihrer Patientenverfügung erteilte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung hinzuweisen. Außerdem können Sie hier einen Hinweis über beigelegte Interpretationshilfen wie eine Darstellung Ihrer allgemeinen Wertvorstellungen oder sonstiger, von Ihnen als wichtig erachteter, Unterlagen anfügen.
Organspende
Ihre Patientenverfügung bietet Ihnen ebenfalls die Option, auf das Thema Organspende einzugehen. Dazu können Sie auf Ihren Organspendeausweis hinweisen.
5. Patientenverfügung: Der passende Schluss
Am Ende Ihrer Patientenverfügung können Sie erläutern, wie Sie sich informiert haben oder in Kenntnis gesetzt worden sind. Hierbei geht es dann vor allem darum, allerletzte Missverständnisse zu vermeiden und ein für allemal klarzustellen, dass Sie sich sicher sind. Zusätzlich können Sie dann ganz zum Schluss noch Beratungsstellen, die Ihnen hilfreich waren oder ärztliche Aufklärung, die Sie in Anspruch genommen haben, anführen und Personen benennen, die bei einer später einmal fällig werdenden Entscheidung angehört werden sollen.
6. Textbausteine für eine optimale Verfügung
Eine optimale Patientenverfügung hängt stark von der richtigen Formulierung ab. Oft fallen einem in einer solchen Situation, gerade wenn es um so ein heikles Thema geht, nicht die richtigen Worte ein. Gerade aus diesem Grund gibt es viele Formulare und Hilfestellungen, sei es im Internet, beim Anwalt, Notar oder in der Pflegedienststelle. Scheuen sie nicht davor zurück, die für Sie passende Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie wissen nicht so die am besten nachsehen sollen? Versuchen sie es mit der offiziellen Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz. Auch hervorrragend ist die Broschüre des Bayerischen Justizministeriums (sie ist für das gesamte Bundesgebiet gültig).
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Unterschied zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Nicht zu verwechseln mit der Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, welche beide einen anderen Bereich abdecken.
Vorsorgevollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein Schriftstück für den Fall, dass eine Person eine andere Person dazu bevollmächtigt, im Falle einer Notsituation bestimmte Aufgaben oder sonstige Tätigkeiten für sie zu übernehmen. Die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht sollte nicht nur gut überlegt sein, sondern auch erst nach entsprechender Recherche oder Beratung durch eine Fachperson erstellt werden. Besonders zu beachten ist, dass die Vorsorgevollmacht grds. sofort eingesetzt werden kann, sobald sie ausgestellt wurde. Deswegen ist sehr viel Vertrauen zum Bevollmächtigten erforderlich. Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht verhindert die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers.
Betreuungsverfügung
Wenn die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers notwendig werden sollte, dann können Sie für diesen Fall durch die Betreuungsverfügung vorsorgen. Darin können Sie die Person festlegen, die Sie als Betreuer wünschen. Oder auch: Wen wünschen Sie gerade nicht als Betreuer. Außerdem legen Sie in der Betreuungsverfügung fest, was der spätere Betreuer bei der Ausübung der Betreuung beachten soll.
Patientenverfügung: Eine wichtige Vorsorgemaßnahme
Eine Patientenverfügung ist aus vielerlei Hinsicht eine Herausforderung. Zum einen handelt es sich dabei um ein heikles Thema, das wir vielleicht am liebsten vermeiden würden, schließlich geht es um Fragen des Lebens und Sterbens. Auf der anderen Seite erfordert sie ein großes Maß an Recherche. Hinzu kommen die notwendigen Gedanken, die man sich darüber machen muss, was man in einem solchen Fall an medizinischen Maßnahmen zulassen möchte und was nicht. Zu guter Letzt ist das alles auch noch zu Papier zu bringen. Insgesamt ist es also mehr als verständlich, wenn man zunächst vor einer Patientenverfügung zurückschreckt und das Thema auf unbestimmte Zeit beiseitelegt. Trotz alledem ist eine Patientenverfügung eine essentielle Vorsorgemaßnahme, die man unbedingt hinterlegen sollte. Dabei spielen Alter und Lebensumstände eigentlich keine Rolle. Auch geht es nicht nur darum, was man für sich selbst im Ausnahmefall wünscht, sondern auch um Verwandte und Freunde, die notfalls für einen Entscheidungen treffen müssen. Schließlich will man seine Liebsten ja nur ungern mit den notwendigen Entscheidungen im schlimmsten aller Fälle alleine lassen. In diesem Sinne: Erstellen Sie eine Patientenverfügung am besten noch heute. Und wenn Sie schon dabei sind, denken Sie vielleicht auch noch über eine Betreuungsverfügung bzw. eine Vorsorgevollmacht nach.
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Quellenverzeichnis
1. BGB, §1901a, Absatz 1, Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
2. Patientenverfügung, Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz