Es ist leider eine traurige Tatsache, dass die gesetzliche Rente der deutschen Rentenversicherung nicht immer ausreicht für das Leben im Alter. Vor allem wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und Pflegekosten anfallen, verschlechtert sich die finanzielle Lage schnell. In einer solchen Situation ist man entweder auf pflegende Angehörige, Erspartes oder staatliche Hilfe angewiesen. Für Betroffene kommt dann mitunter nur die letzte Option in Frage. In einem solchen Fall greift die Grundsicherung im Alter, die dazu dient einen gewissen Lebensstandard zu wahren. Sanubi erklärt in diesem Artikel alles Wichtige über die Grundsicherung im Alter, welche Ansprüche bestehen und wie sich diese Grundsicherung berechnet.
Grundsicherung im Alter: Was bedeutet das?
Bevor die Einzelheiten der Grundsicherung im Alter besprochen werden können, stellt sich zunächst die Frage was bedeutet das überhaupt. Sanubi hat in diesem Zusammenhang eine Definition für Sie vorbereitet:
“Grundsicherung im Alter, laut Gesetz eigentlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, die, bei vorhandener Hilfsbedürftigkeit, den notwendigen Lebensunterhalt sichern soll.”
In anderen Worten soll für dauerhaft erwerbsgeminderte und alte Menschen eine separate soziale Leistung existieren, die ihren grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt.
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Warum ist eine Grundsicherung im Alter notwendig?
Die Grundsicherung im Alter ist ein wichtiges Instrument, das definitiv als eigenständige Leistung gebraucht wird. Als Begründung dafür warum die Grundsicherung im Alter notwendig ist, steht an zentraler Stelle das Problem der Altersarmut, die auf vielerlei Gründe zurückzuführen ist. Unter anderem Veränderungen in der Demografie unserer Gesellschaft, steigende Lebenshaltungskosten, Inflation und ein Rentensystem, das nicht zu 100 Prozent auf diese Umstände vorbereitet war, sind als solche zu nennen. Selbstverständlich kann in diesem Artikel das Thema Altersarmut nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet werden. Fakt ist jedoch, dass diese existiert und einer der Hauptgründe für die Grundsicherung im Alter ist, welche ebenjener Altersarmut entgegenwirken soll. Die Brisanz der Altersarmut wird auch durch die steigende Anzahl der Empfänger der Grundsicherung untermauert. Ende 2017 bezogen rund 550.000 Menschen über 65 die Grundsicherung. Das stellt einen starken Anstieg, denn Ende 2013 bezogen nur rund 500.000 Menschen über 65 die Grundsicherung. Insgesamt rechnet man bei einem weiteren Anstieg mit bis zu einer Million Leistungsempfängern im Jahr 2030.
Grundsicherung im Alter: Gesetzliche Grundlage
Die Grundsicherung im Alter erlangt ihre gesetzliche Grundlage im zwölften Sozialgesetzbuch, kurz SGB XII. Der Leistungsumfang wird dabei in §42, SGB XII, festgelegt. Wie genau die finanzielle Situation aussehen muss, sodass man die Grundsicherung im Alter erhalten kann, klärt §43, SGB XII, und die Tatsache, dass ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ausgeschlossen ist, wird in §102, SGB XII, bestimmt. Der genaue Personenkreis der Leistungsempfänger wird in §41 und §43, SGB XII, erklärt.
Wer hat ein Anrecht auf die Grundsicherung im Alter?
Um ein Anrecht auf die Grundsicherung im Alter geltend machen zu können, muss eine der beiden Kategorien erfüllt sein:
- Man hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist im Sinne der Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert
oder - Man hat die Altersgrenze erreicht. Bis zum Geburtsjahr 1947 ist diese das 65. Lebensjahr. Ist man später geboren, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben.
Erfüllt man die Voraussetzungen und kann man seinen Lebensunterhalt nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten, besteht die Möglichkeit die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu beantragen. Diese wird dann in der Regel immer für zwölf Monate am Stück genehmigt. Anders als andere Sozialleistungen, bzw. Sozialhilfe, kann eine solche Genehmigung nur in Ausnahmefällen widerrufen werden. Bei der Feststellung der Erwerbsminderung handelt es sich zudem stets um eine individuelle Einzelentscheidung.
Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt
Eine wichtige Unterscheidung, die vorgenommen werden muss, ist die zwischen Grundsicherung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt. Die beiden Leistungen unterscheiden sich an vielen Stellen, manchmal ist man bei der einen besser gestellt und manchmal bei der anderen. Beispielsweise ist man gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei Erhalt der Grundsicherung, bevorteilt, da sowohl die Option der darlehnsweisen Gewährung bei kurzfristigem Bedarf, als auch die Vermutung der Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft, wegfällt. Die beiden Umstände sind in § 38, bzw. §39, SGB XII, festgehalten. In puncto Vermögensanrechnung ist man jedoch häufig schlechter gestellt, wenn man die Grundsicherung erhält. Insgesamt lohnt es sich, sich über die genauen Details zu informieren und die jeweiligen Modalitäten mit seiner persönlichen Situation abzugleichen. Nur dann kann man wirklich sagen, welche Hilfe für eine individuelle Situation besser geeignet ist.
Grundsicherung im Alter: Leistungsumfang
Nachdem alle Grundlagen zur Grundsicherung im Alter abgeklärt worden sind, soll als nächstes der Leistungsumfang angesprochen werden. Wie der Name schon sagt geht es bei der Grundsicherung darum die grundlegenden Notwendigkeiten des täglichen Lebens abzudecken. Folgende Grundbedürfnisse, genauer gesagt die Ausgaben dafür, sollen durch die Grundsicherung im Alter bzw. durch Grundsicherungsleistungen gedeckt werden:
- Kleidung
- Körperpflege
- Ernährung
- Hausrat
- Haushaltsstrom
- Persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens
Zusätzlich dazu gibt es dann noch gewisse Ansprüche auf Mehrbedarf. In diesem Rahmen können folgende Zusatzleistungen bezogen werden:
- Kostenaufwändigere Ernährung, z. B. Essen auf Rädern, bei Krankheit, für Genesende oder behinderte Menschen
- Anschaffung oder Reparatur von orthopädischen Schuhen oder Einlagen
- Weitere Ansprüche, etwa für eine angemessene Krankenversicherung und Pflegeversicherung, laut §35, SGB XII, oder für eine angemessene Alterssicherung, laut §33, SGB XII
Ist man stationär untergebracht werden gewisse Kosten auf die jeweilige Einrichtung, beispielsweise das Pflegeheim, umgerechnet. Zusätzlich können in gewissen Fällen, meist Einzelfällen, Darlehen erbracht werden.
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Grundsicherung im Alter berechnen: Schritt für Schritt
Das Leistungsspektrum der Grundsicherung wurde klar abgegrenzt, nun geht es im nächsten Teil darum die Grundsicherung im Alter zu berechnen. Dies gestaltet sich etwas komplizierter weshalb Schritt für Schritt vorgegangen wird.
Grundsicherung berechnen: Notwendigen Lebensunterhalt ermitteln
Prinzipiell teilt sich die Berechnung der Grundsicherung in zwei große Abschnitte auf. Der erste Teil ist die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts. Dabei müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Berechnung der Grundsicherung: Fixkosten feststellen
Zunächst werden anfallende Kosten für die notwendige Lebensführung festgestellt. Folgende Kostenpunkte gibt es dabei zu beachten:
- Heizung und Unterkunft: Berücksichtigt werden die tatsächlichen Kosten, allerdings wird von der zuständigen Behörde vorab geklärt, ob diese als angemessen angesehen werden.
- Pflege- und Krankenversicherung: Geleistete Beiträge für Pflege- oder Krankenversicherung werden bei der Berechnung berücksichtigt.
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen: Unter anderem für Schwangere ab der zwölften Woche, Menschen mit Behinderung oder Alleinerziehende.
- Sonderfälle: In Notlagen, wie etwa bei einem Mietrückstand. Diese Leistungen liegen allerdings immer jeweils im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters des Grundsicherungsamtes.
Gut zu Wissen!
Menschen mit einer schweren Behinderung können sich außerdem finanzielle Vorteile durch die Beantragung eines Schwerbehindertenausweis sichern.
Berechnung der Grundsicherung: Regelbedarf und Regelbedarfsstufen
Neben den Fixkosten fallen selbstverständlich noch andere Kosten für das tägliche Leben an, darunter Kleidung, Nahrung und andere Bedarfsgüter. Der Staat spricht dabei vom sogenannten Regelbedarf. In diesem Rahmen gibt es gewisse Pauschalbeträge, sogenannte Regelbedarfsstufen, die je nach individueller Situation, bei der Berechnung der Grundsicherung veranschlagt werden. Sanubi hat eine entsprechende Übersicht für Sie vorbereitet:
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Für wen?
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Pauschalbetrag
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---|---|---|
Regelbedarfsstufe 1 | Alle Erwachsenen, die nicht in Regelbedarfsstufe 2 fallen | 432 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 | Erwachsene, die in einer Wohnung mit Ehepartner oder vergleichbarer Verbindung (Lebenspartnerschaft, etc.) leben. Außerdem Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen (meist stationären Einrichtungen) leben | 389 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 | Erwachsene, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind und wo der Lebensunterhalt nach §27⁹, SGB XII, definiert wird. | 345 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 | Jugendliche von 14 bis zum 18. Geburtstag | 328 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 | Kinder von 6 bis zum 14. Geburtstag | 308 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 | Kinder bis zum 6. Geburtstag | 250 Euro |
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Grundsicherung berechnen: Vorhandene Einnahmen abziehen
Im vorherigen Abschnitt wurden alle Kosten bzw. Ansprüche für einen notwendigen Lebensunterhalt errechnet. Als nächstes werden, bei der Berechnung der Grundsicherung, davon alle eventuellen Einnahmen, sowie vorhandenes Vermögen abgezogen. Der Betrag, der danach übrig bleibt, ist letztendlich der, den mal als Grundsicherung im Alter ausbezahlt bekommt.
Berechnung der Grundsicherung: Einkommen ermitteln
Als Nächstes muss das eigene Einkommen ermittelt werden, denn es gibt Aufschluss darüber, wie viele Kosten aus der eigenen Tasche aufgebracht werden und in welchem Ausmaß die Grundsicherung vom Staat notwendig ist. Folgende Einnahmequellen zählen in diesem Rahmen als Einkommen:
- Lohn, bzw. Gehalt aus Beschäftigungsverhältnissen, inklusive Minijobs und Selbstständigkeit
- Rente oder Pension, sowohl durch die gesetzliche Rentenversicherung oder durch Privatvorsorge, bzw. Altersvorsorge
- Entgelte aus Ehrenämtern, wenn sie höher sind als 200 Euro monatlich
- Krankengeld
- Erlös durch Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, o.Ä.
- Kapitaleinkünfte
- Erhaltene Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsleistungen von Angehörigen
- Andere Sozialleistungen, die aufgrund anderer Gesetze oder Regelungen bezogen werden
Bevor dieses Einkommen jedoch für die Berechnung der Grundsicherung herangezogen wird, können davon folgende Ausgaben wieder davon abgezogen werden:
- Einkommenssteuern, Steuern auf das Einkommen
- Werbekosten, bei Einkünften aus einem Gewerbe
- Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung
- Versicherungsbeiträge, sofern die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben und der Betrag angemessen ist
Zusätzlich dazu gibt es noch gewisse Einnahmequellen, die nicht zu diesem Einkommen dazugezählt werden:
- Schmerzensgeld, laut Bürgerlichem Gesetzbuch, kurz BGB
- Grundrente, so wie im Bundesversorgungsgesetz, kurz BVG, festgelegt
- 30% von Lohn, bzw. Gehalt aus selbstständigen und nicht-selbstständigen Tätigkeiten
- Leistungen der Pflegeversicherung, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, auch als Kombinationsleistung, Leistungen bei stationärer Pflege, Altenheimen oder Seniorenresidenzen oder Pflegehilfsmittel
- Blindengeld
- Entschädigungen, die als Entschädigungsleistung nach dem Bundesentschädigungsgesetz, kurz BEG, ausbezahlt werden
Berechnung der Grundsicherung: Vermögen berücksichtigen
Bevor ein Endbetrag für die Grundsicherung errechnet werden kann, muss zum Schluss noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden. Folgende Vermögenswerte werden in diesem Rahmen vom Staat miteinbezogen:
- Sparguthaben, über dem Schonvermögen von 5.000 Euro pro Person
- Wertpapiere, wie etwa Aktien
- Bargeld
- Immobilienbesitz
- Grundstücke
- Kraftfahrzeuge, bzw. Autos
Folgende Vermögenspositionen werden nicht berücksichtigt:
- Kleinere Barbeträge
- Hausrat, sofern dieser als angemessen betrachtet wird
- Ein Hausgrundstück, ebenfalls in angemessener Größe
- Erbstücke, wo der ideelle Wert deutlich über dem materiellen Wert liegt
Grundsicherung: Beispielrechnung
Zur weiteren Veranschaulichung hat Sanubi noch eine Beispielrechnung für Sie vorbereitet, wo die Grundsicherung für einen fiktiven Fall errechnet wird. Es geht dabei um eine 70-Jahre alte Frau, die geschieden ist und sich vormals um ihre mittlerweile erwachsenen Kinder gekümmert hat. Sie erhält dementsprechend keine Rente und nur geringe Unterhaltszahlungen. Allerdings engagiert ehrenamtlich in einem lokalen Verein und bekommt dafür eine Aufwandsentschädigung. Auf Basis dieser Annahmen sieht die Beispielrechnung folgendermaßen aus (Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um ein Beispiel zur Veranschaulichung und zu Informationszwecken handelt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit):
Grundsicherung im Alter: Beispielrechnung
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---|---|
Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt | |
Mietkosten | 280 € |
Heizkosten | 60 € |
Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1) | 432 € |
Zwischensumme | 772 € |
Vorhandenes Einkommen und Vermögen | |
Unterhalt | 200 € |
Ehrenamtliche Tätigkeit über 200€ | 250 € |
Zwischensumme | 450 € |
Endergebnis | |
Gesamtbetrag Kosten für notwendigen Lebensunterhalt | 772 € |
Gesamtbetrag Einkommen | 450 € |
Grundsicherung im Alter | 322 € |
Pflegehilfsmittel beantragen
Grundsicherung im Alter: Antrag
Nachdem im Detail geklärt wurde, für wen, welche Leistungsansprüche bestehen und wie man diese berechnet, soll abschließend noch die Antragstellung thematisiert werden. Grundsätzlich muss man zum Erhalt der Grundsicherung im Alter einen Antrag einreichen. Zuständig dafür ist der örtliche Sozialträger, meist das Sozialamt, bei dem es auch das Amt für Grundsicherung gibt. Dort oder online, auf der Seite der deutschen Rentenversicherung, kann man sich das passende Formular besorgen. Dieses gilt es dann auszufüllen und bei der Behörde abzugeben, egal ob dies nun das Sozialamt oder die Rentenversicherung ist. Der Antrag wird anschließend individuell bearbeitet und man bekommt relativ zügig Bescheid, wie hoch die Grundsicherung veranschlagt wird und was man konkret ausbezahlt bekommt.
Grundsicherung: Bei Nicht-Genehmigung Widerspruch
Es kann vorkommen, dass der Antrag auf Grundsicherung nicht genehmigt wird. In einem solchen Fall hat man die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen und zwar in schriftlicher Form bei der zuständigen Stelle. Wird auch nach eingelegtem Widerspruch keine Grundsicherung erteilt, hat man die Möglichkeit innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Die Grundsicherung bekämpft Armut im Alter
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekämpft vor allem die Armut im Alter. Trotzdem wird sie von vielen, die ein Anrecht darauf hätten, nicht beansprucht. Dies hat häufig damit zu tun, dass sich Betroffene schämen und dem Rest der Gesellschaft nicht zur Last fallen möchten. Das ist selbstverständlich ein Trugschluss, denn jeder, der einen Anspruch auf Grundsicherung hat, hat diese auch verdient. Einerseits haben Betroffene nämlich über viele Jahrzehnte hinweg ihren Beitrag geleistet, andererseits ist es der Anspruch unserer Solidargemeinschaft, dass jeder einen gewissen Lebensstandard halten kann. In diesem Sinne lohnt es sich, sich zu informieren, vor allem bei Bedürftigkeit, und wenn möglich, die Leistungen zu beantragen, auf die man einen Anspruch hat.
Quellenverzeichnis
1. §42, SGB XII
2. §43, SGB XII
3. §102, SGB XII
4. §41, SGB XII
5. §38, SGB XII
6. §39, SGB XII
7. §35, SGB XII
8. §33, SGB XII
9. §27, SGB XII