Sie werden in Ihrem häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt? Dann können Sie bei Ihrer Pflegekasse Pflegesachleistungen beantragen, um die Kosten aufzufangen. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welchen Pflegegrad Sie besitzen.

Wir verraten Ihnen heute, was Pflegesachleistungen sind, wie die Beantragung klappt und was sich im Jahr 2025 ändern wird.

Änderungen Pflegereform 2025

Art der Änderung
Betrag mit Anpassungen 2024
Betrag nach Erhöhung 2025
Pflegegelderhöhung
(4,5 %)
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 332 €
Pflegegrad 3: 572 €
Pflegegrad 4: 764 €
Pflegegrad 5: 946 €
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 347 €
Pflegegrad 3: 599 €
Pflegegrad 4: 800 €
Pflegegrad 5: 990 €
Erhöhung der Pflegesachleistungen
(4,5 %)
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 760 €
Pflegegrad 3: 1.431 €
Pflegegrad 4: 1.778 €
Pflegegrad 5: 2.200 €
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 796 €
Pflegegrad 3: 1.497 €
Pflegegrad 4: 1.859 €
Pflegegrad 5: 2.299 €
keine Erhöhung der Leistungszuschläge
für die vollstationäre Pflege
0 bis 12 Monate: 5 %
13 bis 24 Monate: 25 %
25 bis 36 Monate: 45 %
über 36 Monate: 70 %
0 bis 12 Monate: 15 %
13 bis 24 Monate: 30 %
25 bis 36 Monate: 50 %
über 36 Monate: 75 %

Weitere Änderungen

Vorgezogenes Entlastungsbudget für ausgewählte Pflegebedürftige 

Mit der neusten Pflegereform wurde auch das Entlastungsbudget beschlossen, das zukünftig die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem flexiblen Budget bündelt. Allerdings profitiert davon im Jahr 2024 nur eine vergleichsweise kleine Gruppe. Ausschließlich Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, können auf das vorgezogene Entlastungsbudget (3.386 Euro) zugreifen.

Durch das Entlastungsbudget entfällt auch die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten. Außerdem passt sich die Höchstdauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an – anstatt sechs Wochen stehen jungen Pflegebedürftigen acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Alle anderen Pflegebedürftigen, mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis zum Jahr 2025 gedulden – ihnen steht ab dem 01.07. 2025 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu.

Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung

Die Pflegereform 2024 hat eine wichtige Erneuerung für pflegende Angehörige im Gepäck. Sie betrifft Menschen, die berufstätig sind und sich außerdem um ein Familienmitglied kümmern. Diese können künftig im Ernstfall dem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage fernbleiben, um beispielsweise bei einem plötzlichen Pflegefall wichtige Regelungen zu treffen. Für diesen Zeitraum steht das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung – anders als bisher ist es nun jährlich und nicht mehr einmalig pro Pflegebedürftigen abrufbar.

Pflegeperson in Rehabilitation – Mitaufnahme von Pflegebedürftigen nun einfacher

Steht bei pflegenden Angehörigen ein Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an, ist die Sorge um die pflegerische Versorgung des Familienmitglieds meist groß. Durch die Pflegereform 2024 gestaltet sich die Mitaufnahme von Menschen mit einem Pflegegrad nun einfacher. Sie können entweder in derselben Einrichtung, einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder vollstationär untergebracht werden. Für die Kosten kommt dann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf.

Gut zu wissen!

Seit Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige mehr Transparenz vonseiten ihrer Pflegekasse. Dort können Sie sich über bisher verbrauchte Leistungen und abgerechnete Leistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, erkundigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegesachleistungen umfassen Tätigkeiten, die der ambulante Pflege- bzw. Betreuungsdienst im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erbringt.
  • Beispiele für Pflegesachleistungen sind die Hilfe beim Ankleiden oder die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.
  • Die Pflegekasse bezuschusst die Pflegesachleistung monatlich mit einem festen Betrag, je nach Pflegegrad.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.
  • Pflegehilfsmittel sind unverzichtbare Helfer bei dem Bezug von Pflegesachleistungen.

Was sind Pflegesachleistungen?

Der Begriff „Pflegesachleistungen“ legt nahe, dass es sich um Gegenstände oder zum Verbrauch bestimmte Produkte handelt. Dem ist aber nicht so! Als Pflegesachleistungen bezeichnet die Pflegekasse pflegerische Tätigkeiten, die eine professionelle Pflegefachkraft ausführt.

Das zählt zu den Pflegesachleistungen:

Die Pflegedienste und auch die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen rechnen die erbrachten Pflegesachleistungen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Möglich macht das ein Versorgungsvertrag, den die Pflegekasse mit dem Dienst bzw. der Einrichtung schließt.

Welche Pflegesachleistungen gibt es?

Die anfallenden Pflegesachleistungen richten sich danach, wie viel Hilfe Sie im Alltag benötigen. Personen, die körperlich stark eingeschränkt sind, brauchen in der Regel in allen Bereichen, also bei der Körperpflege, Mobilisation, Ernährung und dem Haushalt, Unterstützung.

Pflegesachleistungen im Bereich Körperpflege

  • Körperpflege im Bett (Teil- oder Ganzkörperwaschung)
  • Unterstützung beim Duschen oder Baden
  • Hilfe beim Zähneputzen oder der Zahnzwischenraumreinigung
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Hilfe beim Ankleiden

Pflegesachleistungen im Bereich Mobilisation

  • Unterstützung beim Umsetzen
  • Hilfe beim Umlegen (Lagern)
  • Unterstützung beim Treppensteigen

Pflegesachleistungen im Bereich Ernährung

  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Zerkleinerung der Speisen
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

Pflegesachleistungen im Bereich Haushaltsführung

  • Einkäufe tätigen
  • Reinigen der Wohnung

TIPP: In unserer großen Übersicht zu allen Hilfsmitteln laut GKV Hilfsmittelverzeichnis lesen Sie alles rund um Anspruch, Antrag und Nutzung von Hilfsmitteln.

Pflegegeld und Pflegesachleistung: der Unterschied

Häufig werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen in einen Topf geworfen. Gemeinsam haben die beiden Leistungen aber nur, dass sie dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse zugesprochen werden.

Die Merkmale der jeweiligen Leistungen können Sie aus der folgenden Tabelle entnehmen.

Leistungen der Pflegekasse
Pflegesachleistungen
Pflegegeld
Art der Zahlung Sachgeld, an Dienstleistung gebunden Geldleistung, zur freien Verfügung
Zweck Bezahlung des Pflegedienstes Zur Bezahlung von selbst organisiertem Pflegepersonal, Pflegebedürftige geben es oft als Anerkennung an pflegende Angehörige weiter

Die goldene Regel: Wer Pflegesachleistungen und Pflegegeld bekommt

Der Gesetzgeber hat klar definiert, wem Pflegesachleistungen und Pflegegeld zustehen. Demnach haben Personen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 Anspruch auf Pflegesachleistungen und auf Pflegegeld. Zuständig für die Auszahlung sind die gesetzlichen oder privaten Pflegekassen, je nachdem, wie Sie versichert sind.

Gut zu wissen!

Sie möchten erfahren, welche Pflegeleistungen es für Pflegebedürftige ganz allgemein gibt? Dann bestellen Sie sich die Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ des Bundesministeriums für Gesundheit.

Pflegehilfsmittel – der Anker für Pflegesachleistungen

Kaum etwas unterstützt die Arbeit von Pflegekräften und pflegenden Angehörigen so, wie Pflegehilfsmittel. Sie kommen insbesondere in den Bereichen Körperhygiene und Mobilisation zum Einsatz. Außerdem ermöglichen Pflegehilfsmitteln Ihnen als Pflegebedürftiger ein selbstständigeres Leben oder können Ihre Beschwerden lindern.

Der Gesetzgeber unterscheidet zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von nicht zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, sogenannte technische Pflegehilfsmittel.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

Nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (technische Pflegehilfsmittel)

Vergleich Pflegehilfsmittel

Wer bezahlt technische Pflegehilfsmittel?

Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für technische Pflegehilfsmittel. Sie müssen beantragt werden und folgende Bedingungen erfüllen:

  • sie lindern Beschwerden
  • sie erleichtern die Pflege
  • sie unterstützen die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen
  • die Krankenkasse ist nicht für die Kostenübernahme verantwortlich

Ist Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, entscheidet der Leistungsträger innerhalb von drei Wochen, ob Sie das Pflegehilfsmittel bezahlt bekommen. Ist für die Entscheidung ein medizinisches Gutachten erforderlich, kann sich der Zeitraum auf fünf Wochen verlängern.

Gut zu wissen!

Planen Sie bei technischen Pflegehilfsmitteln einen Eigenanteil von 10 % ein, maximal 25 Euro.

Ab 2025 bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Wussten Sie, dass Ihre Pflegekasse Ihnen bis zu 42 Euro (Neuer Stand 2025) für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erstattet und das jeden Monat? Davon können Sie beispielsweise Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Mundschutzmasken anschaffen. Besonders einfach geht das mit unserer Sanubi-Box, mit der Sie sich individuell Pflegehilfsmittel zusammenstellen können – kostenlos und bequem von zu Hause. Achtung: Beziehen Sie Pflegesachleistungen? Dann bringt der Pflegedienst in der Regel selbst die erforderlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe und Co. mit.

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen?

Wie hoch die Pflegesachleistungen der Pflegekasse ausfallen, hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Den Pflegegrad erhalten Sie im Rahmen einer Begutachtung durch den MD (Früher MDK, bei gesetzlich Versicherten) oder die Medicproof GmbH (bei privat Versicherten). Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat die Pflegeleistungen seit dem 01.01.2024 um 5 % und zum 01.01.2025 um weitere 4,5 % erhöht.

Pflegesachleistung bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. 131 Euro (Neuer Stand 2025) stehen Ihnen aber trotzdem zu, und zwar für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die Pflegekassen zahlen dafür den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro (Neuer Stand 2025) monatlich aus.

Pflegesachleistung bei Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 sind Pflegesachleistungen Teil des Maßnahmenpaketes. Das bedeutet, dass Ihnen monatlich 796 Euro (Neuer Stand 2025) für die pflegerische Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes oder für die Betreuung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung zustehen.

Pflegesachleistung bei Pflegegrad 3

Wurde Ihnen der Pflegegrad 3 zugesprochen, übernehmen die Pflegekassen die Kosten für den ambulanten Pflegedienst sowie die stundenweise Unterbringung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung in Höhe von 1.497 Euro (Neuer Stand 2025) pro Monat.

Pflegesachleistung bei Pflegegrad 4

Bei zugesprochenem Pflegegrad 4 kommen die Pflegekassen monatlich für die Kosten des ambulanten Pflegedienstes oder der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung in Höhe von 1.859 Euro (Neuer Stand 2025) auf.

Pflegesachleistung bei Pflegegrad 5

Für Ihre professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, bei anerkanntem Pflegegrad 5, übernehmen die Pflegekassen die Kosten in Höhe von 2.299 Euro (Neuer Stand 2025) pro Monat.

Gut zu wissen!

Privatpersonen oder pflegende Angehörige können keine Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abrechnen. Zur Abrechnung sind nur zugelassene, ambulante Pflegedienste oder zugelassene, Einzelpersonen wie selbstständig tätige Pflegekräfte bemächtigt.

Pflegegrad
Pflegesachleistung pro Monat (Neuer Stand 2025)
Pflegegrad 1 --
Pflegegrad 2 796 €
Pflegegrad 3 1.497 €
Pflegegrad 4 1.859 €
Pflegegrad 5 2.299 €

Sachleistung beantragen: in 3 Schritten zur Pflegesachleistung

Wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich an Ihre zuständige Pflegekasse wenden. Die Pflegekassen sind an die Krankenkassen angeschlossen, deshalb können Sie auch direkt die Krankenkasse kontaktieren. Eine Beantragung der Pflegesachleistungen gelingt im Handumdrehen mit folgenden drei Schritten.

  1. Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse oder Krankenkasse: Teilen Sie den Mitarbeitern per Post oder Telefon mit, dass Sie Pflegesachleistungen beantragen möchten.
  2. Füllen Sie den Antrag aus: Nach der Kontaktaufnahme sendet Ihnen die Pflegekasse Formulare zu. Füllen Sie diese selbst oder mithilfe Ihres Angehörigen aus. Senden Sie die Formulare anschließend an die Pflegekasse zurück.
  3. Haben Sie Geduld: Von der Kontaktaufnahme bis zur Bewilligung können einige Wochen vergehen. Hören Sie nichts von Ihrer Pflegekasse, sollten Sie sich regelmäßig nach dem Bearbeitungsstand informieren.

Pflegesachleistung für häusliche Pflege – Antrag

Sie möchten wissen, wie das Formular aussieht, dass Sie für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen ausfüllen müssen? Im Folgenden sehen Sie ein Musterbeispiel mit Ausfüllhilfe

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Pflegesachleistung: Auszahlung und wichtige Hinweise

Wenn Sie den Antrag auf Pflegesachleistungen ausfüllen, stoßen Sie vermutlich auf ein Feld, in dem Sie angeben müssen, wo die Pflegeleistungen stattfinden. Dabei handelt es sich um eine sehr wichtige Angabe, denn daraus ergibt sich später die Höhe der Pflegesachleistungen.

Dazu gilt Folgendes:

  • Wenn Sie zu Hause durch einen Angehörigen, Bekannten oder Freund gepflegt werden, beantragen Sie Pflegegeld.
  • Kümmert sich ausschließlich ein ambulanter Pflegedienst um Ihre Pflege, beantragen Sie Pflegesachleistungen.
  • Achtung: Es gibt auch die Möglichkeit, die Pflegetätigkeiten zwischen Angehörigen und dem Pflegedienst aufzuteilen – das nennt sich Kombinationsleistung. In dem Fall bekommen Sie in Anlehnung an die ausgezahlten Pflegesachleistungen, ein anteiliges Pflegegeld.

Pflegesachleistungen: Tipps und Tricks für Ihren Alltag

Bei dem Thema Pflegesachleistungen gibt es einiges zu beachten. Wir möchten Ihnen Tricks für Ihren Alltag zeigen, mit denen Sie die Ihnen zustehenden Leistungen optimal ausschöpfen und Ihren Pflegealltag vereinfachen.

Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft – Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen

Der pflegebedürftigen Person steht, je nach Höhe des Pflegegrades, ein fester Betrag für die Nutzung eines Pflegedienstes, der sogenannten Pflegesachleistung, zur Verfügung. Wird dieser Betrag nicht oder nur anteilig ausgeschöpft, können Kosten bis zu 40% des zustehenden Betrages für anerkannte Unterstützungsleistungen aufgewendet werden. Dieser Betreuungs- und Entlastungsbetrag entlastet die pflegebedürftige Person sowie die Angehörigen bei der Alltagsgestaltung oder der Hauswirtschaft. Wenn Sie die Pflegeleistungen nicht oder kaum in Anspruch genommen und sich im Vorfeld bereits für eine Kombinationsleistung entschieden haben, bekommen Sie ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

So geht die Umwandlung von Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen

Wenn Sie nicht alle Pflegesachleistungen ausgeschöpft haben, können Sie diese laut § 45b SGB XI teilweise in den ambulanten Sachleistungsbetrag umwandeln. Achtung: Mit dem umgewandelten Budget dürfen Sie ausschließlich zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Ganz konkret sind das „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.

Dazu zählen:

  • Betreuungsangebote, bei denen die Anleitung, Anregung, Begleitung und Unterstützung während Beschäftigungen oder Aktivitäten im Vordergrund stehen.
  • Angebote, die pflegende Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen entlasten, zum Beispiel eine hauswirtschaftliche Unterstützung oder eine Pflegebegleitung.
  • Angebote, die Pflegebedürftige unterstützen, um die Anforderungen des Pflegealltags zu bewältigen, zum Beispiel Unterstützung bei der Inanspruchnahme weiterer Hilfsangebote oder Behördengänge.

Pflegesachleistung bei Krankenhausaufenthalt

Es ist passiert – Sie müssen ins Krankenhaus. Dann stellt sich die Frage, ob Sie weiterhin Pflegesachleistungen von Ihrer Pflegekasse erhalten. Hier müssen wir Sie leider enttäuschen. Wenn Sie vollstationär im Krankenhaus liegen, benötigen Sie keinen Pflegedienst, somit entfallen auch die Pflegesachleistungen. Haben Sie sich jedoch für eine Kombileistung entschieden, erhalten Sie über maximal vier Wochen hinweg das anteilige Pflegegeld weiter.

Wenn Pflegesachleistungen zur Finanzierung nicht ausreichen

Stellt sich bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit ein und Sie schaffen Alltägliches, wie die Körperpflege oder die Hauswirtschaft, nicht mehr alleine, sollten Sie möglichst schnell handeln. Erkundigen Sie sich, ob eine Person aus Ihrem privaten Umfeld Ihnen die erforderliche Unterstützung geben kann oder ob ein professioneller Pflegedienst die Aufgaben in Ihrem häuslichen Umfeld übernehmen soll. Fällt die Entscheidung auf das Angebot der Pflegekasse, die Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen, bedeutet das, dass ein Pflegedienst alle pflegerischen Tätigkeiten übernimmt. Sollen diese Aufgaben wie die Grundpflege, Betreuung und die Hauswirtschaft von einem Verwandten oder Bekannten ausgeführt werden, kann der Anspruch auf Pflegegeld genutzt werden – das Pflegegeld können Sie dann der privaten Person als Wertschätzung zur Verfügung stellen. Manchmal reichen Rente und Pflegeleistungen jedoch nicht aus. In dem Fall greift die Grundsicherung im Alter.

FAQ: Häufige Fragen zu Pflegesachleistungen