Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder bei einer ernst zu nehmenden Erkrankung können Menschen einen Hilfsbedarf entwickeln. Die Krankenkasse lässt Betroffene dann nicht alleine und schließt die entstandene Lücke in der Versorgung mit der Unterstützungspflege. Welche Hilfe die Unterstützungspflege nach 37 1a SGB V zusichert, wer sie beanspruchen darf und wie ein erfolgreicher Antrag bei der Krankenkasse eingeht, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Unterstützungspflege eignet sich zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation.
- Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Unterstützungspflege, der Antragsteller muss lediglich einen geringen Eigenanteil leisten.
- Die Unterstützungspflege wird längstens für vier Wochen genehmigt.
- In der Regel leisten ambulante Pflegedienste die Unterstützungspflege.
- Einen entsprechenden Antrag kann der behandelnde Mediziner direkt im Krankenhaus stellen.
Definition & Übersicht
Nicht immer sind Menschen dauerhaft auf eine pflegerische Unterstützung angewiesen. Um Betroffenen zeitweise im Haushalt zu helfen und Pflegemaßnahmen zur Seite zu stellen, hat der Gesetzgeber die Unterstützungspflege ins Leben gerufen.
Was ist Unterstützungspflege nach Paragraph 37?
Nach der Unterstützungspflege-Definition handelt es sich bei der Unterstützungspflege um eine Leistung der Krankenkasse. Sie wird Personen zugestanden, die eine vorübergehende Pflege und Haushaltshilfe benötigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird oder sich auf der Suche nach einem Pflegeheimplatz befindet.
Was gehört zur Unterstützungspflege?
Die Unterstützungspflege nach § 37 SGB V umfasst Leistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Unter der Grundpflege versteht der Gesetzgeber wiederkehrende Tätigkeiten in der Pflege, die den Bereichen Ernährung, Mobilität oder Körperpflege angehören. Beispiele für die Grundpflege sind Hilfe bei der Mundhygiene oder Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet unter anderem die Reinigung der Wohnräume und der Kleidung, die Zubereitung von Speisen oder die Erledigung von Einkäufen. Mit Übernahme der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten Betroffene und Angehörige eine große Entlastung.
Was ist im SGB V 37 Abs 1 und 2 festgelegt?
Der Paragraph 37 SGB rückt die häusliche Krankenpflege in den Vordergrund. Insbesondere der Abs. 1 und Abs. 2 machen deutlich, wer die Unterstützungspflege in der häuslichen Krankenpflege beantragen kann und wo sie stattfindet.
So heißt es im Paragraph 37 SGB V Abs. 1:
„Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
Was sind die Ziele der Unterstützungspflege?
Das oberste Ziel der Unterstützungspflege ist, Versorgungslücken zu schließen. Nicht immer haben Menschen, die vorübergehend pflegebedürftig sind, einen Angehörigen, der die Versorgung übernehmen kann. Wohnen die Betroffenen alleine, haben sie dann Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützungspflege kann dazu beitragen, die Lebensqualität im kurzzeitigen Pflegefall zu erhöhen und Herausforderungen im Pflegealltag zu bewältigen.
Die kassenärztliche Bundesvereinigung führt für die häusliche Krankenpflege folgende Ziele an:
- dem Patienten die Möglichkeit zu geben, frühzeitig in seine häusliche Umgebung zurückzukehren oder direkt dort zu verbleiben (Krankenhausvermeidungspflege).
- das Ergebnis, dass sich durch die ambulante Behandlung ergibt, zu sichern (Sicherungspflege).
- die Versorgung von Patienten, die eine schwere Krankheit besitzen oder bei denen sich eine Krankheit akut verschlimmert, sicherzustellen. Vor allem in Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation oder einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus (Unterstützungspflege).
Wann ist die Unterstützungspflege sinnvoll?
Die Unterstützungspflege ist immer dann sinnvoll, wenn sich abzeichnet, dass eine Person sich nach dem Krankenhausaufenthalt nicht selbstständig versorgen kann. Informationen dazu, ob eine Unterstützungspflege in Betracht kommt, erhalten Betroffene oder Angehörige im Gespräch mit Pflegekräften oder dem behandelnden Arzt. Häufig haben die Patienten auch selbst ein Gefühl dafür, wie viel sie sich nach dem Krankenhausaufenthalt zutrauen und ob sie eventuell Unterstützung benötigen.
Wer leistet die Unterstützungspflege?
In der Regel setzen ambulante Pflegedienste die Unterstützungspflege nach Paragraph 37 SGB V um – professionelle Pflegekräfte führen also die Pflege entweder im häuslichen Umfeld oder bei einem Familienangehörigen durch. Auch an anderen geeigneten Orten wie in einer betreuten Wohnform leisten Pflegefachkräfte die Unterstützungspflege.
Voraussetzungen & Anspruch
Damit die Leistungen der Krankenkasse und Pflegekasse Menschen erreichen, die darauf angewiesen sind, hat der Gesetzgeber klar formuliert, welche Voraussetzungen Patienten erfüllen müssen. Im Fall der Unterstützungspflege ist das nicht zwangsläufig ein Pflegegrad.
Welche Voraussetzungen gelten?
Damit Sie von der Unterstützungspflege profitieren, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben entweder keinen oder höchstens Pflegegrad 1.
- Sie benötigen eine pflegerische Nachbetreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung.
- Sie leben alleine oder eine Person, die im Haushalt lebt, kann die Unterstützungspflege nicht leisten.
Gut zu wissen!
Menschen, die Pflegegrad 2 oder höher besitzen, können bei ihrer Pflegekasse Leistungen beantragen, um Unterstützung im Pflegealltag zu erhalten. Bei Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige allerdings nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch, deshalb ist ein niederschwelliger Zugang zu Pflegeleistungen wie der Unterstützungspflege zulässig.
Unterstützungspflege – wie lange?
Wenn Sie eine Unterstützungspflege benötigen und die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie je Krankheitsfall bis zu vier Wochen Hilfe bei der Pflege und im Haushalt. Zunächst stellt der Mediziner aber eine sogenannte Erstverordnung für bis zu 14 Tage aus. Sollten Sie darüber hinaus einen Bedarf haben, kann er nochmals eine Verordnung anfertigen. Eine weitere Unterstützung gewährt der Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen und bei einer medizinischen Begründung. Um einen weiteren Hilfsbedarf festzustellen, kann der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) involviert werden.
Kosten & Kostenübernahme
Die Unterstützungspflege ist eine Sachleistung des Krankenversicherers – lediglich einen überschaubaren Eigenanteil müssen Sie für die Inanspruchnahme der Unterstützungspflege einplanen.
Wie viel kostet Unterstützungspflege?
Wie hoch die Kosten für die Unterstützungspflege ausfallen, ist sehr unterschiedlich. Sie hängen vor allem davon ab, wie viel Pflege der Betroffene im Alltag benötigt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer. Für eine erfolgreiche Kostenübernahme muss der Pflegedienst allerdings einen Versorgungsvertrag mit der jeweiligen Krankenversicherung aufrechterhalten.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Der Gesetzgeber besteht darauf, dass sich Versicherungsnehmer an den Kosten für die Unterstützungspflege beteiligen. Die Höhe des Eigenanteils ist aber überschaubar – er beträgt 10 %, also mindestens 5 Euro aber höchstens 10 Euro pro Unterstützungstag.
Beantragen
Die Beantragung der Unterstützungspflege ist unkompliziert und klappt in der Regel schnell. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass Sie im Bedarfsfall zügig die Unterstützung erhalten, die Sie bis zur Genesung benötigen.
Wer beantragt?
Nicht Sie selbst, sondern ein Mediziner beantragt für Sie Unterstützungspflege. Wenn sich bei Ihnen abzeichnet, dass Sie eine Unterstützungspflege nach der Entlassung benötigen, sollten Sie dies zeitnah entweder mit Ihrem behandelnden Arzt im Krankenhaus oder mit Mitarbeitern der Sozialstation im Krankenhaus besprechen. Die jeweilige Verordnung muss nämlich zunächst von Ihrer Krankenkasse gesichtet und der Antrag genehmigt werden – das dauert in der Regel aber nur einige Tage.
Gut zu wissen!
Ein Antrag auf Unterstützungspflege gelingt auch im ambulanten Bereich. Schließlich kann eine ambulante Operation oder eine ambulante Behandlung im Krankenhaus ebenfalls einen Hilfsbedarf auslösen. Auch in diesem Fall ist Ihr behandelnder Arzt der richtige Ansprechpartner.
Verordnung häuslicher Krankenpflege: Unterstützungspflege-Antrag
Im Genehmigungsverfahren für die Unterstützungspflege nutzen Krankenversicherer wie die AOK das Muster 12-Verordnung Häuslicher Krankenpflege. Genau hier markiert der Mediziner das Feld „Unterstützungspflege“ und macht so deutlich, dass Sie auf die Pflegeleistungen angewiesen sind.
Kann man Unterstützungspflege rückwirkend beantragen?
Es kann passieren, dass Ihnen rückwirkend Pflegegrad 2 oder mehr für den Zeitraum zugeteilt wird, indem Sie Unterstützungspflege erhalten haben. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, lässt sich Ihre Krankenkasse von der Pflegekasse die Kosten für die Unterstützungspflege erstatten. Den jeweiligen Anspruch regelt der §§ 102 ff (SGBX).
Alternativen zur Unterstützungspflege
Sie möchten den Weg über die Unterstützungspflege nicht gehen? Dann kommt vielleicht eine von der Krankenkasse genehmigte Haushaltshilfe oder eine Kurzzeitpflege in Betracht.
1. Haushaltshilfe als Alternative zur Unterstützungspflege
Wenn Sie bereits wissen, dass Sie operiert werden oder eine Zeit im Krankenhaus verbringen müssen, können Sie vorausschauend eine Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Diese steht Ihnen dann nach dem Krankenhausaufenthalt zur Seite. Bei vielen Krankenkassen müssen Sie für das Genehmigungsverfahren allerdings viel Geduld mitbringen. Kommt es zu keiner rechtzeitigen Genehmigung, erhalten Sie die Leistungen nicht dann, wenn Sie diese brauchen. Am besten erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über die jeweilige Bearbeitungsdauer.
2. Kurzzeitpflege als Alternative zur Unterstützungspflege
Menschen, die zeitweise nicht oder gar nicht im häuslichen Umfeld versorgt werden können, erhalten mit der Kurzzeitpflege eine Alternative zur Unterstützungspflege bis die Unterbringung geklärt ist. Der Kostenträger der Kurzzeitpflege ist entweder die Krankenkasse, sofern kein Pflegegrad vorliegt, oder die Pflegekasse, bei Vorliegen eines Pflegegrades. Die Pflegekasse beteiligt sich mit maximal 1774 Euro pro Kalenderjahr an der Kurzzeitpflege.