Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung

Die Pflegereform 2024 hat eine wichtige Erneuerung für pflegende Angehörige im Gepäck. Sie betrifft Menschen, die berufstätig sind und sich außerdem um ein Familienmitglied kümmern. Diese können im Ernstfall dem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage fernbleiben, um beispielsweise bei einem plötzlichen Pflegefall wichtige Regelungen zu treffen. Für diesen Zeitraum steht das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung – anders als bisher ist es nun jährlich und nicht mehr einmalig pro Pflegebedürftigen abrufbar.

Verlängerung der Corona-Sonderregelung für das Pflegeunterstützungsgeld auch 2023

Bis zum 30. April 2023 wurde die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes von 10 auf 20 Arbeitstage verlängert. Personen, die durch einen Pflegefall zusätzlich belastet sind, sollen so entlastet werden. Das Pflegeunterstützungsgeld steht Antragstellern übrigens auch dann zu, wenn sich eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege ergibt. Das kann beispielsweise passieren, wenn eine Pflegekraft durch eine Corona-Infektion ausfällt.

Schätzungen zufolge pflegen hierzulande 2,5 Millionen berufstätige Angehörige zu Hause. Eine Aufgabe, die Anerkennung verdient. Damit Sie als helfende Hand nicht in finanzielle Nöte geraten, gibt es das Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Ihnen eine auf zehn Tage begrenzte Freistellung von Ihrer Arbeit. Das Pflegeunterstützungsgeld steht Ihnen in dieser Zeit zur Seite.

In diesem Artikel lesen Sie, wann Sie die hilfreiche Stütze beantragen können und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Pflegeunterstützungsgeld sind Beruf und Pflege besser vereinbar
  • Bis zu 90 % des Nettolohns werden von der Pflegekasse aufgefangen
  • Die Pflegekasse Ihres Angehörigen ist zuständig
  • Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Sie sind berufstätig und pflegen gleichzeitig einen Angehörigen? Dann wissen Sie, was beide Tätigkeiten grundlegend voneinander unterscheidet. In der Pflege gibt es keinen Feierabend. Zudem können unvorhergesehene Situationen eintreten. 

Der Gesetzgeber hat deshalb das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Liegt eine akute Pflegesituation bei einem Verwandten vor, haben Sie das Recht, ohne Verzögerung von Ihrer Arbeit freigestellt zu werden. 

Ausgenommen sind Selbstständige, Beamte sowie Bezieher von Leistungen nach
SGB II und SGB III.

Die Freistellung der Arbeitnehmer ist gesetzlich auf zehn Arbeitstage begrenzt. Ankündigen müssen Sie den Bedarf nicht. Das Pflegeunterstützungsgeld hat das Ziel, Sie in diesen zehn Tagen finanziell abzusichern.

Bei dem Pflegeunterstützungsgeld wird niemand bevorzugt oder benachteiligt. Wie groß der Betrieb ist, in dem Sie arbeiten, spielt keine Rolle. Ebenso wenig, ob Sie Minijobber oder Vollzeitangestellter sind.

Gut zu wissen!

Die Corona-Pandemie verlangt auch pflegenden Angehörigen einiges ab. Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, das coronabedingte Pflegeunterstützungsgeld, das bis zu 20 Arbeitstage abdeckt, zu verlängern. Bis Ende März können Sie von dem Teil des pandemiebedingten Schutzschirms nun profitieren.

Pflegeunterstützungsgeld ist für Notfälle gedacht

Die Grundlage für das Pflegeunterstützungsgeld legte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2008. Nachträglich wurde die Möglichkeit geschaffen, eine bezahlte Freistellung zu erreichen. Zuvor wurde der Zeitraum als unbezahlter Urlaub angesehen. Ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist in Gesetzbüchern festgeschrieben. Maßgeblich dafür ist der § 44a SGB XI.

Der Gesetzgeber greift Ihnen mit der Gesetzeserweiterung in Krisensituationen unter die Arme. Schließlich müssen Sie in einem Akutfall vieles regeln. Dafür haben Sie laut Pflegezeitgesetz bis zu zehn Tage Zeit. Damit Sie keine großen finanziellen Einbußen haben, können Sie als Berufstätiger und Angehörigenpfleger Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Somit wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, Beruf und Pflege besser zu vereinbaren.

Besonders wichtig ist jedoch, dass es sich um einen konkreten Notfall handelt. Wenn Sie absehen können, dass sich eine schwierige Situation anbahnt, reicht das nicht aus.

Gut zu wissen!

Das Pflegeunterstützungsgeld kann in gewisser Weise mit dem Krankengeld verglichen werden, dass Eltern erhalten, wenn sie sich um ihr krankes Kind kümmern müssen. Auch dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung.

Pflegeunterstützungsgeld: So wird berechnet

Mit Sicherheit interessieren Sie sich dafür, mit wie viel Pflegeunterstützungsgeld Sie rechnen können. Diese Frage kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Ihr individueller Verdienst entscheidet darüber, wie viel Pflegeunterstützungsgeld Ihnen zusteht.

Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Ihren Verdienstausfall zu einem großen Anteil zu übernehmen. Bis zu 90 % Ihres Nettolohns kann Ihnen die Pflegekasse auf diese Weise auszahlen.

Haben Sie im letzten Kalenderjahr Einmalzahlungen erhalten, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann Ihr Pflegeunterstützungsgeld (brutto) bis zu 100 % des Nettoarbeitsgeldes erreichen. Hierbei spielt die Höhe der Einmalzahlungen natürlich eine entscheidende Rolle.

Gut zu wissen!

Es gibt jedoch noch eine andere Regelung, die bei der Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes mit einspielt. Dieses darf nämlich 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht überschreiten. 

Bezogen ist diese Angabe auf eine kalendertägliche Auszahlung.

Wenn so wie im Jahr 2020 156,25 Euro pro Tag festgesetzt sind, darf das Pflegeunterstützungsgeld demnach nicht mehr als 109,38 betragen (70 % von 156,25 Euro)

Pflegeunterstützungsgeld: Antrag können nahe Verwandte stellen

Auch hier hat es Veränderungen gegeben. Früher wurden lediglich Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner oder Menschen einer eheähnlichen Zusammenkunft zu den nahen Verwandten gezählt. Seit dem Jahr 2015 wurde der Kreis erweitert und bildet so die Pflegesituation umfassender ab.

Zu den nahen Verwandten gehören im Sinne des Pflegezeitgesetzes:

    • Lebenspartner, Ehegatten
    • Partner, die sich in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft befinden
    • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
    • Geschwister
    • Schwager bzw. Schwägerin
    • Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder, Enkelkinder

Gut zu wissen!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Angehöriger zu der Liste gehört, können Sie mit der Pflegekasse Kontakt aufnehmen. Zudem gibt es ein Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit.

Pflegeunterstützungsgeld: Voraussetzungen

Es gibt einige Voraussetzungen, an die das Pflegeunterstützungsgeld geknüpft ist. Das stellt sicher, dass nur diejenigen pflegenden Angehörigen finanzielle Unterstützung erhalten, die sie in diesem Fall benötigen. 

Folgende Voraussetzungen gibt es:

  • die Pflegesituation stellt sich akut dar, sie hat sich demnach unerwartet ergeben.
  • Ihr Angehöriger ist bereits als pflegebedürftig bekannt oder die Pflegebedürftigkeit gilt als sehr wahrscheinlich.
  • Die zu pflegende Person ist ein naher Angehöriger von Ihnen.
  • Sie machen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz) geltend.
  • Sie erhalten keine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber in der betreffenden Pflegezeit.
  • Sie haben einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. bei dem Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Angehörigen gestellt.
  • Sie befinden sich momentan nicht in Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz) oder in Familienpflegezeit (§§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz)
  • Sofern Ihr Kind erkrankt oder verletzt ist: Sie erhalten als Familienangehöriger kein Kranken- oder Verletztengeld (§ 45 SGB V oder § 45 Absatz 4 SGB VII)

Gut zu wissen!

Wenn Ihr Angehöriger mit einer deutschen Pflegeversicherung im EU-Ausland lebt, können Angehörige in einer akuten Situation ebenfalls Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Ihr Weg zur finanziellen Unterstützung in 3 Schritten

Die akute Lage in Ihrer Familie belastet Sie mit Sicherheit. Wir möchten Sie in dieser Zeit unterstützen, indem wir Ihnen einen schnellen und unkomplizierten Weg skizzieren, mit dem Sie das Pflegeunterstützungsgeld beantragen können.

1. Schritt: Stellen Sie einen Antrag auf Freistellung von Ihrer Arbeit

Zunächst ist es wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber ohne zeitliche Verzögerung mitteilen, dass Sie eine Freistellung in Anspruch nehmen möchten. Berufen Sie sich dabei auf den § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes. Damit weiß Ihr Arbeitgeber automatisch, wofür Sie die Freistellung benötigen. Setzen Sie ihn zudem in Kenntnis, wie viele Tage Sie nehmen möchten. Maximal 10 Tage können Sie ausschöpfen. 

ACHTUNG!

Achtung: Ihr Arbeitgeber kann Sie dazu auffordern, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Pflegebedürftige einer dringenden Pflege akut bedarf.

2. Schritt: Ärztliche Bescheinigung einholen

Eine ärztliche Bescheinigung können Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Zudem benötigen Sie eine formlose ärztliche Bescheinigung, um einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld zu stellen. 

Daraus sollte zweifelsfrei hervorgehen, dass eine Freistellung wichtig ist, um in dem akut vorliegenden Fall eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung zu organisieren bzw. die Versorgung in dem Zeitraum sicherzustellen. Die ärztliche Bescheinigung erhalten Sie bei dem behandelnden Arzt Ihres Angehörigen. Bitte achten Sie darauf, dass der Name Ihres Angehörigen und der voraussichtliche Zeitraum der Arbeitsverhinderung auf der Bescheinigung notiert sind.

3. Schritt: Pflegeunterstützungsgeld beantragen

Im dritten Schritt geht es darum, die finanzielle Unterstützung zu beantragen. Das machen Sie bei der zuständigen Pflegekasse. Ganz wichtig: Nicht Ihre Pflegekasse, sondern die Ihres Angehörigen ist der richtige Ansprechpartner. Die jeweilige Pflegekasse ist an die Krankenkasse des Pflegebedürftigen angeschlossen. 

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung wichtig:

  • Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld (per Download auszufüllen oder telefonisch)
  • Ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Ihres Angehörigen
  • Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers

Gut zu wissen!

Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld sollten Sie unverzüglich stellen. Eventuell fehlende Unterlagen, wie eine ärztliche Bescheinigung, können Sie nachreichen.

FAQ - Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld