Der Staat weiß: Manche Steuerzahler haben mehr Ausgaben als andere. Insbesondere die Pflege, Krankheiten und Kuren können mit hohen Kosten verbunden sein. Diese können Sie von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Wir verraten Ihnen heute, welche Aufwendungen in der Pflege unter das Thema außergewöhnliche Belastung fallen. Zudem erklären wir, in welcher Höhe Pflegekosten geltend gemacht werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Es wird zwischen außergewöhnlicher Belastung (§ 33 EstG) und außergewöhnlicher Belastung in besonderen Fällen (§33a EstG) unterschieden
- Wenn Ihre Kosten die zumutbare Belastung überschreiten, können sie die Steuerlast senken
- Außergewöhnliche Belastungen werden in den Zeilen 61 – 68 auf dem Mantelbogen eingetragen
- Mit Pauschbeträge haben Steuerpflichtige eine erleichterte Nachweispflicht
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Der Fiskus beteiligt sich in der Regel nicht an Ihren privaten Ausgaben. Wenn Sie jedoch gezwungenermaßen im Vergleich zu anderen Steuerzahlern mehr aufwenden müssen, um Ihr Leben zu bestreiten, kann eine außergewöhnliche Belastung vorliegen. Vergleichbarkeit ist hier wichtig. Deshalb werden zum Beispiel Einkommen, Vermögen und Familienstand herangezogen.
Der Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes hat eine Erklärung dafür, wann es sich um zwangsläufige Ausgaben handelt. So müssen diese aus „rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen“ notwendig sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nur Kosten abgesetzt werden können, die für Sie unausweichlich waren.
Außergewöhnliche Belastungen: Steuer unterscheidet
Außergewöhnliche Belastungen können in zwei verschiedene Arten eingeteilt werden. Zum einen als allgemeine außergewöhnliche Belastung und zum anderen als besondere außergewöhnliche Belastung. Während die besonderen außergewöhnlichen Belastungen im Paragraf 33a Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt sind, stützt sich der Paragraf 33 auf die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.
Dazu gibt es Pauschbeträge, die für Pflegepersonen, Hinterbliebene und Behinderte geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber regelt die Voraussetzungen im Paragrafen 33b EstG.
Da das Ganze etwas kryptisch klingt, hier einige Beispiele:
-
- Besondere außergewöhnliche Belastungen: Ausbildungsfreibetrag, Pflege-Pauschbetrag (dazu später mehr).
- Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten.
Gut zu wissen!
Mit Blick auf besondere außergewöhnliche Belastungen gibt es sogenannte Höchstbeträge und Pauschbeträge. Der Abzug hat somit ein vorgegebenes Limit. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich abgesetzt werden, sofern die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschritten wird.
Außergewöhnliche Belastungen: Pflegekosten und Co.
Steuerrechtliche Themen gehören für Sie als Patient oder Pflegeperson mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Lieblingslektüre. Allerdings ist es wichtig, sich einen Überblick über außergewöhnliche Belastungen 2021 zu verschaffen. Auf diese Weise können Sie die Steuerlast vermindern und so Ihr Portemonnaie schonen.
Wir möchten Ihnen nun konkrete Fälle zeigen, in denen Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
Pflegekosten
Aufwendungen im Bereich Pflege können monatlich viel Geld verschlingen. Der Staat bietet Ihnen die Möglichkeit, Pflegekosten abzusetzen. Sei es durch eigene Krankheit oder durch die Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) einer anderen Person. Pflegen Sie Ihre eigenen Eltern, Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder? Die entstandenen Kosten fallen unter das Kapitel außergewöhnliche Belastungen.
Konkret können Sie beispielsweise Ausgaben geltend machen, die durch die Unterbringung in einem Altersheim oder die Inanspruchnahme einer Pflegekraft entstehen.
Kosten für ein Pflege- oder Altersheim können nicht immer abgesetzt werden.
Entscheidend ist hier, ob eine Pflegebedürftigkeit oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Die Unterbringung aufgrund eines höheren Alters sieht das Finanzamt nicht als hinreichend an.
Achtung: Pflege-Pauschbetrag als Alternative
An dieser Stelle möchten wir Ihnen den Pflege-Pauschbetrag vorstellen. Wenn Sie jemanden zu Hause pflegen, ohne dafür Geld zu bekommen, können Sie auf zwei Wegen eine steuerliche Entlastung erfahren. Zum einen haben Sie die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Zum anderen können Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen.
Der Pflege-Pauschbetrag bietet einige Vorteile. Zum Beispiel ist für die Beantragung in der Steuererklärung kein Nachweis von Belegen notwendig (§ 33b Abs. 6 EStG). Weiterer Vorteil: Hier wird keine zumutbare Belastung abgezogen. Das liegt daran, dass es sich bei dem Pflege-Pauschbetrag um eine besondere außergewöhnliche Belastung handelt.
Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, um den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können.
Folgende Anforderungen existieren:
-
- es handelt sich um einen Angehörigen oder eine nahe stehende Person, die gepflegt werden muss.
- die pflegerischen Maßnahmen finden in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson statt. Der Ort muss nicht in Deutschland liegen. Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum genügt.
- die Betreuung und Pflege werden nicht vergütet. Die Auszahlungen der Pflegeversicherung dienen ausschließlich der Finanzierung vom ambulanten Pflegedienst und Co.
- die Steuer ID Nr. der zu pflegenden Person wird in der Einkommensteuererklärung angegeben (§ 33b Abs. 6 S. 8 EstG)
Das verbesserte sich 2021
Ab dem Jahr 2021 gibt es deutliche Verbesserungen, was den Pflege-Pauschbetrag angeht. Bereits ab Pflegegrad 2 kann ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro bewilligt werden. Liegt der Pflegegrad 3 vor, sind es 1.100 Euro. Die Pflege von Menschen mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 sieht 1.800 Euro vor.
Krankheitskosten
Krankheitskosten entstehen vielen Menschen. Die Bandbreite ist dabei sehr groß. So können Sie Aufwendungen für Sehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte, Zahnprothesen oder Medikamentenzuzahlungen absetzen.
Auch hierbei gilt: Die Maßnahmen müssen nicht nur zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig, sondern auch ärztlich verordnet sein. In bestimmten Fällen müssen Sie dem Finanzamt Nachweise dazu erbringen. Rechtlich nachzulesen ist das Ganze im Paragrafen 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Es empfiehlt sich im Einzelfall aber, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zurate zu ziehen.
Gut zu wissen!
Hat eine Erkrankung nach einer Kur verlangt? Auch Kurkosten können unter bestimmten Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes Ihrer Krankenversicherung (MDK) nötig.
Dabei ist es wesentlich, dass die Kur ärztlich überwacht wird (BFH v. 14.2.1980, VI R 218/77, BStBl II 1980, 295). Falls ein Klimawechsel notwendig ist (sog. Klimakur), z.B. bei Schuppenflechte, kann auf eine ärztliche Überwachung am Kurort verzichtet werden (BFH v. 23.10.1987, III R 64/85, BFH/NV 1988, 149). Gegen die Annahme einer Heilkur spricht z.B., wenn die Reise von normalen Reisebüros vermittelt wird oder die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier erfolgt (BFH v. 12.6.1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763; v. 5.10.2011, VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N). Eine Kneipp-Kur gehört regelmäßig nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kuren, da es sich hierbei lediglich um eine vorbeugende Maßnahme handelt, die der Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dient (BFH v. 17.7.1992, VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).
Nicht erstattungsfähige Ausgaben können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. So zum Beispiel Fahrtkosten, Kurmittelkosten Unterbringungskosten.
Aufwendungen für Behinderte
Bei Behinderungen kann es zu ganz unterschiedlichen finanziellen Aufwendungen kommen. Der Gesetzgeber kommt Ihnen entgegen, indem er auch hier zwei Lösungswege vorschlägt.
Sie können die tatsächlich entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung vermerken. Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Dieser richtet sich danach, welcher Grad der Behinderung vorliegt.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung ab 2021
Grad der Behinderung
|
Pauschbetrag in EUR
|
---|---|
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Blinde, hilflose oder schwerstbedürftige Menschen | 7.400 |
Tabelle 1 Pauschbeträge für Behinderte 2021. Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/behinderten-pauschbetragsgesetz_168_521068.html
Gut zu wissen!
Wenn Sie den Behindertenpauschbetrag für sich nutzen, können Sie die tatsächlichen Pflegekosten in Verbindung mit der Behinderung nicht mehr geltend machen. Demnach ist es ein entweder oder.
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge, die nicht gezwölftelt werden (R 33b Abs. 8 Satz 2 EStR 2012), auch wenn die Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen. Ergeben sich Änderungen im Laufe des Kalenderjahres, ist stets der Pauschbetrag nach Maßgabe des höchsten im Kalenderjahr festgestellten Grades zu gewähren (R 33b Abs. 8 Satz 1 EStR 2012).
Außergewöhnliche Belastungen (EstG): zumutbare Belastung
Der Gesetzgeber sieht mit Blick auf die Ausgaben eine zumutbare Belastung vor. So wird vorausgesetzt, dass jeder, in Abhängigkeit seiner Lebensverhältnisse, einen Teil der Kosten selbst trägt. Nur wenn Sie die zumutbare Belastung, die individuell festgesetzt wird, überschreiten, verringert sich der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.
Personen haben unterschiedliche Belastungsgrenzen. Das Finanzamt berechnet sie deshalb prozentual. Ihre gesamten Einkünfte spielen dabei eine Rolle. Ebenso Ihr Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder. Alleinstehende Menschen haben deshalb eine höhere zumutbare Belastung als Ehepartner mit Kindern.
Für die Berechnung gelten gesetzliche Vorgaben. Wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen unter der vorgegebenen Grenze bleiben, wird die Steuerlast nicht vermindert. Das bedeutet, dass Sie von der Angabe nicht profitieren.
Gut zu wissen!
Wenn Sie sich zuvor schlau machen möchten, welcher Betrag Ihnen zugemutet werden kann, können Sie einen Rechner nutzen. Die bayerische Finanzverwaltung stellt dafür ein entsprechendes Tool bereit.
Wichtig: Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung i.S. des § 33 Abs. 3 EStG bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastungen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig festzunehmen. Ein Einspruch erübrigt sich insoweit (vgl. BMF v. 10.1.2019, IV A 3 – S 0338/17/10007, BStBl I 2019, 2).
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Außergewöhnliche Belastungen: Steuererklärung vorbereiten
Die Buchhaltung bestimmt entscheidend darüber, wie viel Geld Sie am Ende sparen können. Achten Sie darauf, wichtige Belege aufzuheben. Unter Umständen kann das Finanzamt Sie dazu auffordern, diese einzureichen. Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten (Brille, Medikamente etc.) geltend machen möchten, müssen Sie nicht automatisch Belege nachweisen.
Eine Pflegebedürftigkeit oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz allerdings schon. Ein Nachweis ist wichtig, um zu begründen, warum ein Aufenthalt im Pflegeheim oder Altersheim notwendig ist. Dafür reicht eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers aus.
Wenn die zu pflegende Person hilflos oder blind ist, kann der Ausweis mit den Vermerken Bl oder H als Vorlage dienen.
Wann immer Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, sollten Sie entsprechende Belege sammeln. Am besten legen Sie sich einen gesonderten Ordner dafür an. Auf diese Weise können Sie sonstige außergewöhnliche Belastungen schnell nachweisen.
Liegt ihnen dann das Formular „Außergewöhnliche Belastungen 2021“ vor, müssen Sie nicht lange suchen.
Außergewöhnliche Belastungen Steuererklärung: Wo eintragen?
In der Steuererklärung gibt es eine Anlage „Außergewöhnliche Belastungen.“ Sie können die außergewöhnlichen Belastungen in den Zeilen 61-68 auf dem Mantelbogen eintragen. Der Pflege-Pauschbetrag findet sich in der Zeile 65.