Wenn Sie eine Person pflegen, kann das mit viel Aufwand verbunden sein. Hier sind nicht nur finanzielle Aufwendungen, sondern auch Zeit und Geduld gefragt. Vielleicht haben Sie sich in dem Zusammenhang auch schon einmal gefragt, ob Sie pflegerische Maßnahmen von der Steuer absetzen können. Die gute Nachricht ist, dass Sie tatsächlich eine Steuervergünstigung erhalten können. Das Stichwort heißt hier „Pflegepauschbetrag“.
In diesem Artikel lesen Sie, was es damit auf sich hat und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuervergünstigung
- Er wird ab dem Pflegegrad 2 bewilligt
- Um von dem Pflegepauschbetrag zu profitieren, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein
- Alternativ können Pflegepersonen die tatsächlichen Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ angeben
- Im Jahr 2021 wurde der Pflegepauschbetrag wesentlich erhöht
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag entspricht einer Steuervergünstigung. Sie können diese bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Gesetzgeber ermöglicht den steuerlichen Vorteil für Personen, die nahe stehende, schwer eingeschränkte Menschen pflegen. Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Die entsprechenden Beiträge reduzieren die Steuerschuld bei der Einkommensteuererklärung. Pflegende Angehörige erfahren mit dem Pflegepauschbetrag eine gewisse finanzielle Entlastung. Schließlich können regelmäßige Fahrten zum Arzt, zum Supermarkt oder andere Erledigungen das Portmonee belasten.
Gut zu wissen!
Die gesetzliche Basis, auf die sich der Pflegepauschbetrag stützt, ist im § 33b Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) verankert.
Pflege im Sinne des Pflegepauschbetrags
Pflege hat viele Gesichter. Im Sinne vom Pflegepauschbetrag zählen alle Maßnahmen dazu, die in den Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der Hauswirtschaft fallen.
Hier einige Beispiele:
- Duschen, Baden
- Zahnpflege
- Rasieren
- Toilettengänge
- Nahrungsaufnahme
- Arztfahrten
- Ankleiden
- Einkaufen
- Kochen
- Wohnungsreinigung
- Kleidungsreinigung
Schon gewusst?
Personen mit anerkanntem Pflegegrad haben grundsätzlich Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel im Wert von aktuell 40 Euro monatlich.
Zuzahlungsfreie Pflegebox beantragenWer bekommt den Pflegepauschbetrag – Voraussetzung
Nicht jeder kann auf ihn setzen, den Pflegepauschbetrag. Voraussetzungen stellen sicher, dass nur eine sehr begrenzte Personengruppe die Steuererleichterung geltend machen kann.
Folgende Vorgaben werden vom Gesetzgeber gemacht:
- Sie kümmern sich persönlich um die Pflege: Sie selbst übernehmen die Pflege? Dann haben Sie eine wichtige Voraussetzung erfüllt. In der Steuererklärung werden Sie gebeten, den Namen und die Anschrift der zu pflegenden Person anzugeben. Wenn Sie zeitweise von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, ist das kein Problem. Hier haben Sie zudem die Möglichkeit, die Ausgabe als haushaltsnahe Dienstleistung einzureichen. Übrigens: Sie können sich den Pflegepauschbetrag mit einer anderen Pflegeperson teilen. Auch eine mehrfache Beantragung ist möglich, wenn Sie mehrere Personen pflegen.
- Sie pflegen in häuslicher Umgebung: Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegemaßnahmen im häuslichen Umfeld stattfinden. Entweder bei Ihnen oder bei der zu pflegenden Person. Diese Regelung ist nicht nur in Deutschland geltend, sondern auch im europäischen Wirtschaftsraum. Somit ist es zulässig, die Pflege in einer Wohnung durchzuführen, die sich innerhalb der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein befindet.
- Die pflegebedürftige Person ist hilflos: Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, muss es sich um eine Person handeln, die ständig hilflos ist. Das ist der Fall, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Eintrag H (hilflos) oder BI (blind) oder der Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorliegt. Auch ein Bescheid des Versorgungsamts kann die Hilflosigkeit belegen. Eine Verwandtschaft ist übrigens keine Pflicht, auch wenn sie oft der Fall ist. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass ein enges Verhältnis besteht. Im Steuerformular werden Sie aufgefordert, das Verwandtschaftsverhältnis zu klären.
- Sie pflegen unentgeltlich: Wenn Sie von dem Pflegepauschbetrag profitieren möchten, dürfen keine Gelder für die Pflege fließen. Eine Bezahlung dürfen Sie dafür also nicht erhalten.
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Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2021?
Die Unterstützung für Personen, die sich um die Pflege von Angehörigen und/oder ihnen nahe stehenden Menschen kümmern, wird regelmäßig angepasst. Schließlich steigen auch die Kosten, die während der Pflege anfallen können.
Ab dem Jahr 2021 können Sie von einer Verbesserung profitieren. Der Abzug des Pflegepauschbetrags hat sich nämlich optimiert. Unverändert ist die Höhe aber an die Schwere der Beeinträchtigung gekoppelt.
Erstmalig kann der Pflegepauschbetrag auch ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad
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Pflegepauschbetrag 2020
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Pflegepauschbetrag 2021
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---|---|---|
Pflegepauschbetrag Pflegegrad 2 | 0 Euro | 600 Euro |
Pflegepauschbetrag Pflegegrad 3 | 0 Euro | 1100 Euro |
Pflegepauschbetrag Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen H | 924 Euro | 1800 Euro |
Gut zu wissen!
Wenn sich der Pflegegrad bei der zu pflegenden Person innerhalb eines Jahres ändert, zählt stets der höchste Pflegegrad.
Steuer – Pflegepauschbetrag richtig angeben
Wenn Sie sorgfältig geprüft haben, ob Sie die Voraussetzungen zur Gewährung eines Pflegepauschbetrags erfüllen, können Sie die entsprechenden Vermerke in der Steuererklärung durchführen.
Der Eintrag gelingt auf dem Mantelbogen in Zeile 65 und 66 in dem Abschnitt „außergewöhnliche Belastungen“.
Was viele nicht wissen ist, dass der komplette Pflegepauschbetrag selbst dann ausgeschöpft werden kann, wenn erst Ende des Jahres mit der Pflege begonnen wurde. Einen Nachweis für Ihre pflegerischen Maßnahmen müssen Sie nicht beilegen. Allerdings verlangt das Finanzamt eine Bescheinigung darüber, dass ein Pflegegrad oder ein Behindertenausweis vorliegt.
Gut zu wissen!
Es passiert schnell, dass die Pflegeausgaben den Pflegepauschbetrag überschreiten. Dann haben Sie noch die Möglichkeit, diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anzugeben. Allerdings erhalten Sie dann nicht mehr den Pflegepauschbetrag. Sie müssen sich demnach für das ein oder andere entscheiden.
Pflegepauschbetrag: Steuer und Sonderfälle
Er sorgt bei manchen für Kopfzerbrechen, der Pflegepauschbetrag. Die Steuererklärung ist zudem nicht selten eine echte Herausforderung für pflegende Angehörige. Häufig kommen Fragen zum Thema Pflegepauschbetrag (Kind), Pflegepauschbetrag (Pflegegrad) und Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung auf. Diese möchten wir im Folgenden klären.
Grundsätzlich ist der Pflegepauschbetrag an die Tatsache geknüpft, dass es sich um eine hilflose Person handelt. Menschen mit Behinderung können laut § 33 EstG für dieselben Aufwendungen entweder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung oder den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Pflegebedürftige Kinder haben dagegen die Möglichkeit, beide Beiträge in Anspruch zu nehmen. Dafür ist jedoch eine Übertragung des Pauschbetrags an die Eltern notwendig. Behinderungsbedingte Aufwendungen, die nicht vom Pauschbetrag erfasst sind, können daneben nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) geltend gemacht werden. Nimmt die pflegebedürftige Person einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (BMF v. 10.1.2014, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004, BStBl I 2014, 75, Rz. 33). Der Pflege-Pauschbetrag kann jedoch neben § 35a EStG geltend gemacht werden.
Befindet sich die zu pflegende Person in einem Pflegeheim, schließt das die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags nicht aus. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die betroffene Person bereits zuvor in einem möblierten Zimmer im Pflegeheim untergebracht wurde. Zudem müssen Sie sich mindestens zu 10 % in die Pflege einbringen.
Außerdem gibt es Aussichten auf den Pflegepauschbetrag, wenn die zu pflegende Person in der Woche im Heim ist, an Wochenenden allerdings bei Ihnen.
Gut zu wissen!
Beim Thema Heimunterbringung und Pflegepauschbetrag entscheidet Ihr Finanzamt ganz individuell, ob der Pflegepauschbetrag gestattet wird.
Wichtig: Die Pauschbeträge werden durch einen Eintrag in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie können auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei der Festsetzung oder Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt werden.