Hilfsmittel für die häusliche Pflege erleichtern den Pflegealltag und können Betroffenen mehr Selbstständigkeit verleihen. Der Gesetzgeber oder die Hersteller unterscheiden verschiedene (Pflege)-Hilfsmittel. Sie können beispielsweise nach Zweckmäßigkeit (orthopädische Hilfsmittel) oder Art der Anwendung (technische oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) unterschieden werden.

Je nach Einsatzgebiet fallen die (Pflege)-Hilfsmittel dann in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse oder der Pflegekasse. Manchmal ist die Abgrenzung aber gar nicht so einfach, weil das Hilfsmittel in der Pflege und beispielsweise zum Ausgleich einer Behinderung zum Einsatz kommt. Genau das trifft auf doppelfunktionale Hilfsmittel zu.

Wir verraten Ihnen, was es mit den Hilfsmitteln von der Krankenkasse bzw. Pflegekasse auf sich hat und wer die Kosten dafür übernimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Doppelfunktionale Hilfsmittel können sowohl den Zwecken der Krankenkasse als auch denen der Pflegekasse dienen.
  • Da sie sowohl im Krankheitsfall als auch im Pflegefall zum Einsatz kommen, fällt die Abgrenzung hier schwer.
  • Deshalb übernehmen die Krankenkasse und die Pflegekasse einen Anteil der Kosten.
  • Seit Januar 2022 können Pflegefachkräfte doppelfunktionale Hilfsmittel empfehlen, eine ärztliche Verordnung ist dann nicht mehr notwendig.
  • Zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln zählen beispielsweise Badehilfen, Lagerungshilfen und Mobilitätshilfen.

Welche Arten von Hilfsmitteln gibt es?

Es gibt eine große Anzahl an Hilfsmitteln. Für die Differenzierung ist vor allem entscheidend, wozu die Produkte dienen – das bestimmt letztendlich auch darüber, wer die Kosten übernimmt.

  • Hilfsmittel: Sie begleiten Betroffene, die mit einer Behinderung, Erkrankung oder altersbedingten Einschränkung zu kämpfen haben. Hilfsmittel sollen eine (drohende) Behinderung ausgleichen oder Behandlungserfolge sichern. Die Krankenkasse ist in dem Fall der Kostenträger. Beispiele für Hilfsmittel von der Krankenkasse: Anziehhilfen, Brillen, Gehstöcke, Bade- und Duschhilfen, Hörgeräte, Rollatoren oder Rollstühle.
  • Pflegehilfsmittel: Wie die Bezeichnung bereits erahnen lässt, sind Pflegehilfsmittel für Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad Sie dienen dazu, Beschwerden zu lindern, die Selbstständigkeit zu fördern und den Pflegealltag zu erleichtern. Der Gesetzgeber unterscheidet hier technische Pflegehilfsmittel wie einen Pflegerollstuhl von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Bettschutzeinlagen. Als Kostenträger kommt bei Pflegebetten und Co. die Pflegekasse auf.

Gut zu wissen!

Viele Betroffene und pflegende Angehörige fragen sich, wie die Kostenübernahme der (Pflege)-Hilfsmittel durch die Kranken-/Pflegekasse gestaltet ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Hilfsmittel nur dann, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Für Pflegehilfsmittel brauchen Betroffene hingegen keine Verordnung.

Was sind doppelfunktionale Hilfsmittel?

Bei vielen (Pflege)-Hilfsmitteln ist die Abgrenzung klar – sie dienen entweder Menschen mit einer Behinderung/Krankheit oder erleichtern die Pflege. Genau das trifft auf manche aber eben nicht zu. Sie kommen sowohl im Krankheitsfall als auch im Pflegefall zum Einsatz. Die sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmittel sind somit kein klassischer Fall für die Krankenkasse oder die Pflegekasse, sondern im Zweifelsfall für beide. Deshalb teilen sich beide Kostenträger in der Regel die Kosten für die doppelfunktionalen Hilfsmittel. Gesetzlich ist das Ganze im § 40 SGB XI verankert.

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Welche doppelfunktionalen Hilfsmittel gibt es?

Die doppelfunktionalen Hilfsmittel befinden sich in verschiedenen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses. Sie können den Gang zur Toilette oder die Mobilität vereinfachen. Manche von ihnen unterstützen auch die Lagerung.

Doppelfunktionale Hilfsmittelliste

Damit Sie einen besseren Überblick bekommen, haben wir Ihnen eine Tabelle mit Beispielen für doppelfunktionale Hilfsmittel erstellt. Besonders praktisch: Hier können Sie auch direkt die Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis nachschlagen.

Doppelfunktionales Hilfsmittel
Produktgruppe
Beispiel
Badehilfen 04 • Badewannensitz
• Badewannenlifter
• Duschhilfe
Kranken-und Behindertenfahrzeuge 18 • Duschrollstuhl
• Schieberollstuhl
• Toilettenrollstuhl
Lagerungshilfen 20 • Lagerungskeile
Toilettenhilfen 33 • Toilettenstuhl
• Toilettensitz
Krankenpflegeartikel 19 • Betten
Mobilitätshilfen 22 • Hebehilfe
• Umsetzhilfe
• Lifter
Pflegehilfsmittel
zur Erleichterung der Pflege
50 • Pflegebetten

Tabelle 1 Doppelfunktionale Hilfsmittel im Überblick.
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an HiMi-Richtlinien_nach_40_Abs.5_SGB_XI_06-2020.pdf (gkv-spitzenverband.de)

Kostenübernahme von doppelfunktionalen Hilfsmitteln

Sie interessieren sich für ein Hilfsmittel, das Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen den Alltag vereinfacht? Dafür könnte ein doppelfunktionales Hilfsmittel infrage kommen. Anstatt nur einem Kostenträger, kommen hier gleich zwei in Betracht. Keine Sorge, die Kostenübernahme wird intern geregelt. Wann Ihr Familienmitglied einen Anspruch auf ein doppelfunktionales Hilfsmittel hat, verraten wir Ihnen jetzt.

Wer hat Anspruch auf doppelfunktionale Hilfsmittel?

Damit die Krankenkasse und die Pflegekasse die Kosten für ein doppelfunktionales Hilfsmittel übernehmen, muss es einen triftigen Grund geben. Erleichtert das Produkt den Pflegealltag oder liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, kann das einen Anspruch darstellen.

Welche doppelfunktionalen Hilfsmittel übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse beteiligt sich üblicherweise genauso wie die Krankenkasse an doppelfunktionalen Hilfsmitteln, da die zweckdienliche Abgrenzung hier nicht zweifelsfrei gelingt. Das bedeutet: Das Hilfsmittel kann sowohl einer medizinischen Notwendigkeit nachkommen als auch die Pflege erleichtern.

Grundsätzlich kann sich die Pflegekasse neben der Krankenkasse an folgenden doppelfunktionalen Hilfsmitteln beteiligen:

  • Bade- und Duschhilfen (z.B. Badewannenbretter, Badewannensitze, Duschliegen)
  • Kranken-/Behindertenfahrzeuge (z.B. Dusch-/Toilettenrollstühle mit Greifreifen, Toilettenrollstühle, Greifreifenrollstühle mit Rückenlehnenverstellung)
  • Krankenpflegeartikel (z.B. Niedrigbetten, Bettpfannen, Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar)
  • Lagerungshilfen (z.B. Lagerungskeile, Funktionelle Lagerungssysteme für Kinder)
  • Mobilitätshilfen (z.B. Rutschbretter, Wandlifter, Positionswechselhilfen)
  • Toilettenhilfen (z.B. Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung)

Wenn Sie ein Pflegebett beantragen kann es also durchaus sein, dass Sie damit ein doppelfunktionales Hilfsmittel erhalten.

Wie ist die Kostenübernahme zwischen den Kassen geregelt?

Was sich zunächst kompliziert anhört, hat für Sie keinerlei Auswirkungen, denn die Pflegekasse und die Krankenkasse einigen sich intern. Ganz konkret existiert eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen den beiden Kostenträgern. Dadurch entfällt bei den doppelfunktionalen Hilfsmitteln der aufwendige Prozess, in dem festgestellt wird, wer die Kosten im Einzelfall tragen muss.

Kostenübernahme eines doppelfunktionalen Hilfsmittels: Fallbeispiel

Sie fragen sich, mit wie viel Prozent sich die Pflegekasse oder die Krankenkasse an den jeweiligen Hilfsmitteln beteiligt? Wir haben für Sie ein Fallbeispiel vorbereitet, das Ihnen die Kostenaufteilung näherbringt.

  • Pflegebett von der Pflegekasse/Krankenkasse: Frau Sommer übermittelt der Kasse einen Antrag für ein Pflegebett. Es wird festgestellt, dass sie tatsächlich einen Anspruch auf ein Pflegebett hat. Die Pflegekasse übernimmt den Löwenanteil mit 91,7 % und die Krankenkasse einen deutlich geringeren Anteil mit 8,3 %.

Folgende Tabelle zeigt Ihnen, wie die Kosten für doppelfunktionale Hilfsmittel zwischen Krankenkasse und Pflegekasse aufgeteilt werden. Ausschlaggebend für die Aufteilung sind die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.

Doppelfunktionales Hilfsmittel
Anteil Krankenkasse
Anteil Pflegekasse
Badehilfen (Produktgruppe 04) 65,3% 34,7%
Kranken- /Behindertenfahrzeuge (Produktgruppe 18) 92,3% 7,7%
Krankenpflegeartikel (Produktgruppe 19) 8,3% 91,7%
Lagerungshilfen (Produktgruppe 20) 95,7% 4,3%
Mobilitätshilfen (Produktgruppe 22) 54,5% 45,5%
Toilettenhilfen (Produktgruppe 33) 87,0% 13,0%
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50) 8,3% 91,7%

Gut zu wissen!

Einmal pro Quartal führen die Krankenkassen und Pflegekassen die Ausgabenausgleiche aus, damit die „Kasse“ bei ihnen stimmt.

Seit 2022 dürfen Pflegefachkräfte doppelfunktionale Hilfsmittel empfehlen

Bis zum Jahr 2022 war die Hilfsmittelbeantragung deutlich komplizierter, wenn es sich um ein doppelfunktionales Hilfsmittel handelte. Hier war es bisher so, dass die Pflegekassen und die Leistungserbringer wie die Sanitätshäuser zusätzlich noch eine ärztliche Verordnung im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V verlangten. Nur einen Antrag zu stellen, reichte nicht aus. Doch seit dem Jahr 2022 bekommen Sie tatkräftige Unterstützung. Der Gesetzgeber hat nämlich die Rolle von Pflegefachkräften bei der Verordnung von Hilfsmitteln deutlich gestärkt.

Lassen Sie uns die Situationen vor 2022 und seit Januar 2022 miteinander vergleichen:

  • Vor 2022: Pflegefachkräfte konnten bei Beratungsbesuchen im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln mitwirken. Dazu konnten sie eine „Fachliche Stellungnahme im Sinne von § 40 SGB XI“ abgeben oder Angaben in dem Dokument „Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation“ machen. Die Unterstützung bezog sich aber nur auf Hilfsmittel, die den Pflegebedürftigen im Sinne der Pflegeversicherung helfen. Erfüllten Hilfsmittel sowohl die Ziele der Krankenkasse als auch die der Pflegekasse, mussten die Pflegedienste in der Regel ein Rezept im Auftrag des Betroffenen beim behandelnden Arzt anfordern.
  • Seit 2022: „Die Richtlinie zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Abs. 6 Satz 6 SGB XI“ vereinfacht nun einiges. Pflegefachkräfte können seitdem nicht nur Pflegehilfsmittel aus den Produktgruppen 50-54 empfehlen, sondern nun auch doppelfunktionale Hilfsmittel. Dazu nutzen sie die sogenannte „Vermutungsregelung“. Dabei ersetzt die Empfehlung der professionellen Pflegeperson die bisher erforderliche ärztliche Verordnung.

Voraussetzungen für die Vermutungsregelung

Damit die Vermutungsregelung eintritt, muss die Pflegeperson eine entsprechende Berufsqualifikation mitbringen. Es muss sich beispielsweise um eine Pflegefachperson mit Berufserlaubnis nach § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG), eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (§ 60 PflBG) oder um einen Altenpfleger (§ 61 PflBG) handeln. Außerdem müssen die Pflegefachkräfte das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten.

Das doppelfunktionale Hilfsmittel muss zudem folgende Eigenschaften erfüllen:

  • es muss zur Erleichterung der Pflege des Pflegebedürftigen beitragen oder
  • seine Beschwerden lindern oder
  • eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Wie beantrage ich doppelfunktionale Hilfsmittel?

Am besten setzen Sie bei der Beantragung auf die Unterstützung einer Pflegefachkraft, denn das erspart Ihnen viel Arbeit.

So klappt die Beantragung eines doppelfunktionalen Hilfsmittels:

  1. Schritt: Die Pflegefachkraft verschafft sich einen Überblick über vorhandene Hilfsmittel und über solche, die sinnvoll sind.
  2. Schritt: Die Pflegefachkraft füllt ein besonderes Formular aus – hier gibt sie unter anderem persönliche Angaben zum Pflegebedürftigen an und formuliert eine Begründung für die Empfehlung.
  3. Schritt: Pflegebedürftige lesen sich die Empfehlung genau durch und unterschreiben diese – das kann im Übrigen auch ein gesetzlicher Vertreter machen.
  4. Schritt: Der Pflegebedürftige leitet die Empfehlung an einen Leistungserbringer wie ein Sanitätshaus weiter. Dieser wiederum stellt den Leistungsantrag bei der Kranken-/Pflegekasse. Das dafür notwendige Formular darf übrigens nicht älter als 2 Wochen sein.
  5. Schritt: Nun müssen Sie Geduld haben – Sie erhalten eine Entscheidung des Kostenträgers innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.

Antrag Kostenübernahme Hilfsmittel Krankenkasse

Mit folgendem Formular kann die Pflegefachkraft eine Empfehlung für ein doppelfunktionales Hilfsmittel ausstellen.

Die Vorlage finden Sie im folgenden Dokument des GKV-Spitzenverbandes auf Seite 14/15:

Formular  des GKV-Spitzenverbandes

Diese Zuzahlung fällt bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln an

Egal, ob Sie einen Badewannenlift beantragen möchten oder sich eine Hebehilfe wünschen, eine gesetzliche Zuzahlung ist bei Hilfsmitteln üblich. Die Zuzahlung für einen Badewannenlift oder andere Hilfsmittel beträgt 10 % der Kosten, aber höchstens 10 Euro. Das gilt allerdings pro Hilfsmittel. Wenn Sie also mehr als ein Hilfsmittel benötigen, sollten Sie sicherheitshalber genügend Geld zur Seite legen.

Achtung: Es gibt eine sogenannte Belastungsgrenze, die bei 2 % des Jahresbruttoeinkommens bzw. 1% des Jahresbruttoeinkommens (für chronisch Kranke) liegt. Überschreiten Sie die Belastungsgrenze, können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Die Befreiung wird Ihnen allerdings nicht automatisch gewährt, auch dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

FAQ - häufige Fragen zu Hilfsmitteln