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Gesetzlicher Anspruch ab Pflegegrad 1

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Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, genauer gesagt der Pflegekasse, die jedem Menschen mit Pflegegrad zusteht. Der Entlastungsbeitrag dient der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Die Unterstützung erfolgt, indem verschiedene Betreuungs- oder Entlastungsleistungen organisiert werden können.

In diesem Artikel lesen Sie alles zum zweckgebundenen Entlastungsbetrag in der Pflege, dessen Höhe, Abrechnungsmöglichkeiten und mehr.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag für die Pflege dient pflegebedürftigen Personen in der häuslichen Pflege
  • Er beträgt 125 Euro und wird monatlich gezahlt (bis zu 1.500 Euro pro Jahr)
  • Mit ihm werden Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet
  • Der Entlastungsbetrag wird nach dem Prinzip der „Erstattung“ geleistet, Betroffene müssen bei Ihrer Pflegekasse entsprechende Belege einreichen.
  • Nicht voll ausgeschöpfte Leistungen können später bzw. rückwirkend genutzt werden

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro und kann von Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege monatlich in Anspruch genommen werden. Er ist zweckgebunden, das heißt, bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden nach Einreichen der nötigen Belege bei der Pflegekasse, bis zur maximalen Höhe von 125 Euro erstattet.

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende entlasten oder zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit bei der Alltagsgestaltung der Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Erstattet werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Tages- bzw. Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulanten Pflegediensten oder sonstigen, durch das Landesrecht anerkannten, Angebote im Alltag entstehen.

Corona Sonderregelungen für den Entlastungsbetrag 2022

Personen mit Pflegegrad 1 konnten bis 31.03.2022 den Entlastungsbetrag monatlich auch für Hilfen einsetzen, die sich außerhalb der Regelungen befinden. Versorgungsengpässe sollen so ausgeglichen werden können.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Beispiele

Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von unterschiedlichen, aber pflegerelevanten, Leistungen verwendet werden. Konkret können also viele unterschiedliche Entlastungsleistungen und Betreuungsleistungen abgerechnet werden. Folgende Leistungen sind möglich, bitte beachten Sie dabei jedoch, dass es sich nicht um eine vollständige Liste handelt:

  • Teilstationäre Pflegeleistungen, wie Tagespflege und Nachtpflege
  • Tagesbetreuung in Gruppen
  • Verschiedene Alltagsbegleiter, Alltagsbegleitdienste, Pflegebegleiter oder Besuchsdienste
  • Entlastungsleistungen im Rahmen der Verhinderungspflege, auch durch ambulante Pflegedienste
  • Zusätzliche Leistungen bei der Kurzzeitpflege
  • Hilfe bei verschiedenen Aufgaben im Haushalt (Haushaltshilfe), z. B. bei der Reinigung, bei der Zubereitung von Nahrung oder beim Einkaufen
  • Diverse Angebote zur Beschäftigung, Aktivierung oder Mobilisation, wie etwa Backen, Kochen, Spaziergänge oder gemeinsames Lesen

Wie man sehen kann, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wichtig sind dabei vor allem zwei Dinge. Erstens sollte man vorab, also bevor man sich für eine Entlastungsleistung entschieden hat, mit der Pflegekasse abklären, ob die gewünschte Leistung auch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann. Damit schützt man seine eigenen Finanzen und bei Nicht-Übernahme kann man eventuell von der Kasse auf eine Alternative, die dem eigenen Wunsch nahekommt, hingewiesen werden. Zweitens gilt es zu beachten, dass die Entlastungs- und Betreuungsleistungen auch zusammen mit der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege abgerechnet werden können. Genauer gesagt, man kann sowohl seinen Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen und gleichzeitig in diesem Rahmen entstehende Zusatzkosten, die über die Leistungen der Pflegekasse hinausgehen, über den zweckgebundenen Entlastungsbetrag abrechnen.

Wie rechnet man den Entlastungsbetrag ab?

Die nächste logische Frage ist nun, wie rechnet man den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse ab. Grundsätzlich rechnet ein Pflegeheim die Leistungen, die im Rahmen des Entlastungsbetrags abgerechnet werden können, direkt mit der Pflegekasse ab. Befindet man sich hingegen in ambulanter Pflege, also der Pflege zu Hause, dann sollte man zunächst mit der Pflegekasse sprechen, nachdem man sich überlegt hat, welche Entlastungs- bzw. Betreuungsleistung man gerne verrechnen möchte. Wird diese grundsätzlich übernommen, gilt es anschließend die entsprechenden Belege einzureichen, woraufhin der Entlastungsbetrag erstattet wird. Man kann den Entlastungsbetrag jährlich, also über das ganze Kalenderjahr hinweg zusammen abrechnen, sprich man muss den Betrag in Höhe von bis zu 125 Euro nicht jeden Monat ausgeben, sondern das Kalenderjahr zählt. Außerdem ist es möglich den Entlastungsbetrag noch über das vergangene Kalenderjahr hinweg, im nächsten Kalenderhalbjahr abzurechnen. Zweitens, muss man in der Regel in Vorkasse gehen, sprich man bekommt den Entlastungsbetrag erst rückwirkend, in Form einer Erstattung, ausbezahlt.

Rückwirkende Zahlung – Entlastungsbetrag geltend machen

Für Entlastungsleistungen gelten 2024 wieder die ursprünglichen Regelungen. Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus dem zurückliegenden Jahr 2023 können noch bis 30.06.2024 abgerechnet werden.

Entlastungsleistungen bereits ab Pflegegrad 1 geltend machen

Der Entlastungsbetrag ist eine der am wenigsten genutzten Kassenleistungen, die vielen mitunter ganz und gar unbekannt ist. Weiß man doch darüber Bescheid, dann ist oftmals unklar, wofür man den Entlastungsbetrag einsetzen kann oder aber man nimmt fälschlicherweise an, dass man gar keinen Anspruch darauf hätte. Dadurch entgeht vielen Menschen in Deutschland eine substantielle Kassenleistung, auf die man keineswegs verzichten sollte. In diesem Sinne rät Sanubi sich auf jeden Fall umfassend beraten zu lassen. Man hat in Deutschland ein Recht auf Pflegeberatung und muss nicht alles selbst wissen. Hat man sich informiert, sollte man unbedingt einen passenden Dienstleister für die gewünschte Entlastungsleistung suchen. Die darauffolgenden Rückerstattungen durch die Pflegekasse stellen oft eine wichtige Stütze im Pflegealltag dar, die sich vor allem langfristig bemerkbar machen wird.

Entlastungsbetrag Pflegegrad 1

Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, können sich jedoch Entlastungsleistungen erstatten lassen. So kann beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege abgerechnet werden.

Entlastungsbetrag Pflegegrad 2

Auch Personen mit Pflegegrad 2 können den Entlastungsbetrag von 125 Euro nutzen und monatlich Belege für abrechenbare Leistungen einreichen. Beispiele für solche Betreuungsleistungen können u.a. sein:

  • Besuch einer Betreuungsgruppe für leicht hilfsbedürftige Menschen, die die aktvierende Pflege unterstützen
  • Leistungen der Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege

Entlastungsbetrag bei höheren Pflegestufen

Pflegebedürftige mit höherem Pflegebedarf, wie etwa bei Pflegegrad 3, 4 oder 5, können nicht nur, sondern sollten die Leistung unbedingt nutzen. Meist werden bei diesem Grad der Pflegebedürftigkeit Betreuungs- und Entlastungsleistungen regelmäßig und in vollem Umfang genutzt. Betroffene können so bis zu 1.500 Euro im Jahr sparen.