Insbesondere ab einem gewissen Alter kommt man schnell an eine seine persönlichen, körperlichen Grenzen und ist auf Hilfe angewiesen bzw. kann sich zu Hause nicht mehr allein versorgen. Dann wird der Umzug in eine Pflegeeinrichtung wird notwendig. Die Kosten für einen Platz betragen durchschnittlich ca. 1.900 Euro im Monat. Was passiert aber, wenn die Kosten nicht allein getragen werden können? Müssen die Kinder dann an die Eltern Unterhalt zahlen?
In der Tat: Kinder müssen ihre Eltern grundsätzlich unterstützen. Doch unter welchen Voraussetzungen? Dieser Artikel gibt einen Überblick und stellt die wichtigsten Informationen zu diesem Thema kurz vor.
Das Wichtigste in Kürze
Bis 2019 mussten Kinder auch dann Elternunterhalt zahlen, wenn sie weniger als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hatten. Seit 2020 gilt: Kinder werden nur dann in die Pflicht genommen, wenn sie mehr als diesen Betrag verdienen.
Außerdem: Es kommt hinsichtlich des Grenzwertes lediglich auf das Einkommen des jeweiligen (eigenen) Kindes an. Also nicht auf das Einkommen von deren Ehepartnern. Schwiegerkinder zählen bei der 100.000-Euro-Grenze also nicht mit.
Aber: Wird die 100.000-Euro-Grenze bei dem eigenen Kind überschritten, dann muss dieses grundsätzlich Unterhalt zahlen. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe zählt dann das Einkommen von Schwiegerkindern indirekt mit. Dennoch müssen Schwiegerkinder nie selbst Elternunterhalt zahlen.
Eltern können ihre Kinder direkt auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen. Das ist jedoch nicht zwingend. Meistens zahlt zunächst das Sozialamt die Kosten für die Pflege und fordert dann die Kinder zum Elternunterhalt auf. In einem ersten Schritt müssen diese zunächst Vermögen und Einkommen für eine Überprüfung offenlegen.
Definition – Was ist Elternunterhalt?
Elternunterhalt bezeichnet die rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Wird ein Elternteil pflegebedürftig und hat nicht ausreichend Geld für einen Pflegeheimplatz, können die Kinder deswegen finanziell zur Unterstützung verpflichtet werden. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist in §§ 1601 ff BGB gesetzlich geregelt.
Wie wird der Antrag gestellt?
Elternunterhalt müssen Sie als Pflegebedürftiger nicht selbst beantragen. Sollten Ihre finanziellen Mittel für die Pflegekosten nicht ausreichen, stellen Sie einen Antrag auf Sozialhilfe. Das Sozialamt überprüft dann, wer eventuell für den Unterhalt infrage kommt und ermittelt so, wer unterhaltspflichtig ist. Das können Ehepartner sein (Ehegattenunterhalt) oder eben Kinder (Elternunterhalt).
Gut zu Wissen!
Es muss zuerst das zur Verfügung stehende, als das gesamte vorhandene Vermögen aufgebraucht werden. Dies gilt jedoch nur bis zu einer bestimmten Grenze (Schonbetrag beträgt zurzeit 5.000 Euro)
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Wie wird Elternunterhalt berechnet?
Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet: Neben der Bedürftigkeit des Elternteiles muss auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein. Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes herangezogen.
Zunächst wird das komplette Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit zusammengerechnet. Entscheidend ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Arbeitnehmer können also vor allem Werbungskosten abziehen. Liegt das Jahreseinkommen insgesamt über 100.000 Euro kommt Elternunterhalt infrage. Liegt das Jahreseinkommen unter 100.000 Euro muss kein Elternunterhalt gezahlt werden.
Wichtig: Für die 100.000-Euro-Grenze kommt es nicht auf das Vermögen an, also auch nicht auf Immobilienvermögen.
Ist die 100.000-Euro-Grenze überschritten, dann muss für die Berechnung der konkreten Höhe des Elternunterhalts zunächst das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt werden. Dazu wird bei Arbeitnehmern das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs ermittelt. Bei Selbstständigen berechnet sich das Einkommen aus dem Nettodurchschnitt der vergangenen drei bis fünf Jahre.
Gut zu Wissen!
Bei gravierenden Änderungen des Einkommens kann eine neue Berechnung eingefordert werden.
Zum Einkommen zählen alle Entgelte aus selbstständiger und nicht selbstständigerer Arbeit (Nettoeinkommen, Abfindungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Zuwendungen). Außerdem Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Steuererstattungen.
Anschließend können von dem Einkommen einige Posten abgezogen werden, z. B. berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten), private Altersvorsorgekosten (max. fünf Prozent des Bruttoeinkommens) oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartnern und Kindern. Nicht abgezogen werden dürfen z. B. Miete und Nebenkosten in Höhe von 480 Euro.
In einem zweiten Schritt wird der Selbstbehalt abgezogen. Dieser ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Zurzeit beträgt er 2.000 Euro bei Einzelstehenden und bei verheirateten Kindern 3.600 Euro.
Von dem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen muss das unterhaltspflichtige Kind schließlich maximal die Hälfte als Elternunterhalt zahlen.
Wichtig: Unterhaltspflichtige Kinder müssen auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern einstehen. Das gilt allerdings nur dann, wenn sie mehr als 100.000 Euro Gesamteinkünfte haben und wenn sie daraus den Unterhalt nicht begleichen können.