Der Begriff „Pflegeberatung“ wird nicht einheitlich verwendet, er beinhaltet aber eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen und sollte daher genauer differenziert werden.

Je nachdem, welche Art der Pflegeberatung durch Ratsuchende gewünscht werden, stecken verschiedene Angebote dahinter, die hier genauer beschrieben werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch haben Menschen mit Hilfs- / Beratungsbedarf – auch ohne Pflegegrad
  • Die Beratung ist kostenfrei, die Kosten trägt die Pflegekasse
  • Die Beratung kann im Hausbesuch, in einem Pflegestützpunkt oder online stattfinden

Pflegeberatung: Definition und gesetzliche Grundlage

Pflegeberatung ist ein wichtiger Anspruch, über den unbedingt mehr Menschen informiert werden sollten. Um Ihnen den Einstieg in das Thema zu erleichtern, hat Sanubi zunächst eine Definition für Sie vorbereitet:

Pflegeberatung ist eine gesetzlich verankerte Leistung, auf die Pflegebedürftige einen Anspruch haben und die dazu dienen soll ebenjene, sowie deren Angehörige, bestmöglich über ihre Situation aufzuklären, Fragen zu beantworten und ihnen individuelle Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Beratungsfelder sind dabei vielseitig und können sich sowohl an Menschen, bei denen die Pflegesituation gerade eben erst aufgetreten ist, sowie an jene, wo der Pflegefall schon länger vorliegt, richten.

Pflegeberatung, und der Anspruch darauf, ist gleich in mehreren Paragraphen des deutschen Sozialgesetzbuches vertreten. Zunächst einmal wird das allgemeine Anrecht in § 7a des elften Sozialgesetzbuches, kurz SGB XI, festgelegt. In § 7b, SGB XI, wird geklärt, was passiert, wenn eine Beratung durch die gesetzlich zuständige Stelle nicht innerhalb der ersten 14 Tage erfolgt. In einem solchen Fall muss ein Beratungsgutschein ausgestellt werden, der unter anderem bei privaten Dienstleistern eingelöst werden kann. In § 37 SGB XI, wird eine verpflichtende Pflegeberatung in den Häuslichkeiten der Betroffenen festgehalten, die bei Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5, anfällt. Konkret muss bei Pflegegrad 2 und 3 jeweils halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 jeweils vierteljährlich beraten werden. Die Pflegeberatung wird von qualifiziertem Fachpersonal, wie etwa einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes übernommen. Dabei geht es darum sicherzustellen, dass die Pflege im nötigen Ausmaß langfristig gesichert wird und die Betroffenen über weitere Schritte Bescheid wissen. In diesem Zusammenhang sollte auch auf Kontinuität geachtet werden, am besten lässt man sich immer vom gleichen Pflegeberater helfen. Nimmt man diese Pflegeberatungstermine nicht wahr, dort die Kürzung des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 1 ist ebenfalls eine halbjährliche Pflegeberatung festgehalten.

Wer hat Anspruch auf eine Pflegeberatung?

Grundsätzlich haben Versicherte gegenüber Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung.

Das gilt sowohl für Menschen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, als auch für die, die noch keine Leistungen erhalten, aber erkennbar ein Hilfs- und Beratungsbedarf besteht. Wenn die pflegebedürftige Person zustimmt, können auch die pflegenden Angehörigen bzw. ehrenamtlich Pflegende die Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Wenn eine Pflegeberatung gewünscht wird, benennt die Pflegekasse eine persönlich zuständige Pflegeberater*in, die über eine entsprechende Qualifikation zur Pflegeberatung verfügt. Wurde ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt erhält man ein Angebot für einen Beratungstermin, der innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird (auf Wunsch auch später). Alternativ erhält man einen Beratungsgutschein. In diesem sind unabhängige Beratungsstellen benannt, wo der Gutschein eingelöst werden kann. Die Kosten für die Pflegeberatung trägt die Pflegekasse.

Wo kann die Pflegeberatung stattfinden?

Diese Pflegeberatungen können auch im häuslichen Umfeld stattfinden. Hier kann dann individuell im Haushalt der Hilfebedarf ermittelt werden und entsprechende Lösungen können aufgezeigt werden bzw. das Leistungsangebot erläutert, um für Unterstützung und Entlastung zu sorgen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Beratung in einem Pflegestützpunkt, wo pflegerische, medizinische und soziale Leistungen zusammenlaufen bzw. ein entsprechendes Netzwerk zu lokalen Dienstleistern und ehrenamtlichen Strukturen vorhanden ist. Die Beratung hier erfolgt kassenübergreifend, da die Pflegestützpunkte von Kranken- und Pflegekassen gemeinsam mit kommunalen Trägern eingerichtet und betrieben werden. Die Pflegekassen geben Auskunft darüber, wo sich der nächste Pflegestützpunkt befindet. Da es nicht in allen Regionen Pflegestützpunkte gibt, informieren auch Beratungsstellen von Kommunen oder Wohlfahrtsverbänden.

Ebenfalls können die Pflegeberatungen telefonisch oder als Video-Pflegeberatung wie auch als barrierefreie digitale Anwendung stattfinden.

Für Privatversicherte wird die Pflegeberatung durch COMPASS Private Pflegeberatung GmbH angeboten. Dieses Unternehmen ist eine unabhängige Gründung des PKV-Verbandes und erfüllt den Beratungsanspruch von Privatversicherten.

Welche Qualifikationen haben die Pflegeberater?

Als Grundausbildung sollte eine Ausbildung nach dem Altenpflege- oder nach dem Krankenpflegegesetz vorliegen oder als Sozialversicherungsfachangestellte. Auch ein Studium der Sozialarbeit / Sozialpädagogik kommt in Frage. Auch Personen mit anderen geeigneten Berufen oder Studienabschlüssen gelten als geeignet.

Zusätzlich zu den genannten Grundqualifikationen müssen Pflegeberaterinnen und -berater die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse durch Weiterbildungen und ggf. ein Pflegepraktikum nachweisen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat hierzu entsprechende Empfehlungen zur Qualifikation veröffentlicht.

Diese Qualifikationsanforderungen gelten ebenfalls für die Mitarbeiter*innen der unabhängigen und neutralen Beratungsstellen.

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Der Pflegestützpunkt ist eine Schnittstelle, wo man institutionsübergreifend beraten wird. Die Schwerpunkte liegen dabei selbstverständlich auf der Pflege, aber auch gesundheitliche Themen spielen eine Rolle. Beraten wird man von der Krankenkasse, Pflegekasse, der Altenhilfe und den Sozialhilfeträgern. Die Beratung ist umfassend und unabhängig und erstreckt sich über alle Rechte und Pflichten, die man laut dem Sozialgesetzbuch, als Pflegebedürftiger oder als Pflegeperson hat. Zusätzlich kann man Hilfe bei der Organisation und Planung der Pflege, sowie bei der wohnortnahen Versorgung in Anspruch nehmen. Außerdem wird man über mögliche Zusatzangebote in den Bereichen der gesundheitsfördernden, kurativen, präventiven und rehabilitativen, medizinischen bzw. pflegerischen, Versorgung aufgeklärt.

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Wie läuft die Pflegeberatung ab und was ist der Inhalt?  

Beispiele für die Pflegeberatung sind:

  • das Erfassen des konkreten Hilfe- und Unterstützungsbedarfs bzw. eine Situationsanalyse z.B. anhand von Ergebnissen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI oder aus der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI, aus dem Gespräch mit den betroffenen Personen sowie durch gezielte Befragung und Beobachtung.
  • die Hilfe beim Ausfüllen von Antragsformularen oder beim Formulieren von Widersprüchen
  • das Erstellen eines individuellen Versorgungsplanes und dessen Überwachung und Durchführung und ggf. Anpassung bei Veränderungen
  • die Einleitung von Maßnahmen, um die individuelle Pflegesituation zu gewährleisten bzw. zu stabilisieren
  • Case Management
  • die Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
  • der Kontaktaufbau zu weiteren Einrichtungen, die an der Versorgung beteiligt sind, z.B. ein ambulanter Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung
  • Information zu Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung und ggf. Kontaktherstellung

Gut zu Wissen!

  • auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht ein gesetzlicher Anspruch
  • wurde ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt, hat man Anrecht auf Durchführung innerhalb von zwei Wochen
  • die Kosten für die Beratung trägt die Pflegekasse

Pflegeberatung nach §45 SGB XI

  • Die Beratung umfasst eine umfassende Pflegeschulung von Betroffenen und/ oder pflegenden Angehörigen bzw. ehrenamtlich Pflegenden
  • Die Beratung ist kostenfrei, die Kosten trägt die Pflegekasse
  • Die Pflegeschulung kann in Gruppen an einem Veranstaltungsort oder individuell zu Hause stattfinden

Was ist das Ziel einer Pflegeschulung nach § 45 SGB IX?

Die Pflegeberatung nach §45 SGB XI umfasst Pflegekurse bzw. Schulungskurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen und sind für die teilnehmenden Personen unentgeltlich. Ziel der Kurse ist neben der Erleichterung bzw. Verbesserung der Betreuung und Pflege die Vorbeugung oder Minderung von pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen, aber auch die Förderung von sozialem Engagement in der Pflege. In den Kursen werden Fertigkeiten für die selbständige Durchführung der Pflege vermittelt.

Wo kann die Pflegeschulung stattfinden?

Die Schulungen können in Gruppen stattfinden, genau aber auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Ebenso besteht die Möglichkeit der Durchführung von digitalen Pflegekursen.

Angeboten und durchgeführt werden die Schulungen durch die Pflegekassen selbst, aber auch durch ambulante Pflegedienste, stationäre Altenpflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkte.

Die Kurse sind häufig themenorientiert, wenn sie in einer Gruppe stattfinden, z.B. Umgang mit Demenz. Sie dienen auch dem Austausch der Teilnehmer untereinander. Sie können aber auch auf konkrete individuelle Themenwünsche zugeschnitten sein, was meist in der Häuslichkeit der Fall ist, z.B. rückenschonendes Arbeiten bei Mobilisation und Transfer, Durchführung der Körperpflege oder Umgang mit Hilfsmitteln.

Welche Qualifikationen haben die Pflegeberater bzw. die schulenden Personen?

Um die Pflegekurse durchzuführen, ist eine Ausbildung als Pflegefachkraft in der Alten- oder (Kinder-) Krankenpflege Voraussetzung, in der Regel mit zweijähriger Berufserfahrung in der ambulanten Pflege.

Gut zu Wissen!

  • die Kosten für die Pflegekurse trägt die Pflegekasse
  • es gibt auch online-Angebote der Pflegekassen und anderen Anbietern
  • Es gibt Gruppen- und individuelle Einzelkurse
  • Achten Sie bei Gruppenangeboten auf die angebotenen Themen und Inhalte hinsichtlich Ihrer persönlichen Pflegesituation

Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI (Beratungsbesuch)

  • Der Beratungseinsatz ist verpflichtend für Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet
  • Der Beratungseinsatz ist kostenfrei, die Kosten trägt die Pflegekasse

Wer benötigt einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, müssen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen, einen sogenannten Beratungsbesuch.

Wie oft muss der Beratungseinsatz in Anspruch genommen werden?

Bei Pflegegrad 2 und 3 muss dieser Beratungsbesuch einmal im Halbjahr stattfinden, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Quartal, also vierteljährlich.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können einmal halbjährlich einen Beratungsbesuch abzurufen, müssen aber nicht.

Wo kann der Beratungseinsatz stattfinden?

Der erste Beratungsbesuch muss in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis einschließlich 30.06.2024 kann jede zweite Beratung auch per Videokonferenz stattfinden.

Das Ziel der Beratungsbesuche ist die Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege und auch die Hilfestellung und Unterstützung der Pflegepersonen. Die Pflegesituation soll regelmäßig beobachtet werden und Probleme aktiv erfragt werden. Auch kann dabei gezielt auf mögliche Unterstützungsangebote hingewiesen werden und auch auf Beratungs- und Schulungsangebote z.B. nach §7a und §45 SGB XI. Auch können ganz praktische Tipps für die tägliche Pflege gegeben werden.

Welche Qualifikationen haben die Personen, die den Beratungseinsatz durchführen?

Die gesetzlichen Qualifikationsanforderungen und die Anforderungen erfordern in der Regel den Einsatz einer Pflegefachkraft.

Der Beratungsbesuch kann durch zugelassene Pflegedienste, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz und durch eine von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht beschäftigte Pflegefachkraft durchgeführt werden.

Für die pflegebedürftige Person ist der Beratungseinsatz kostenfrei. Die Vergütung trägt die zuständige Pflegekasse bzw. das privaten Versicherungsunternehmen bei Privatversicherten (bei Beihilfeberechtigten anteilig der zuständigen Beihilfeträger).

Gut zu Wissen!

  • Wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird, ist der Beratungsbesuch ab dem Pflegegrad 2 verpflichtend
  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist der Beratungsbesuch einmal im Halbjahr abzurufen
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 ist der Beratungsbesuch einmal im Quartal abzurufen
  • Wird der Beratungsbesuch nicht abgerufen, kann die Pflegekasse Leistungen kürzen oder streichen
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Empfänger von Kombinationsleistungen können den Beratungsbesuch beanspruchen, sind aber nicht dazu verpflichtet
  • Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt die Pflegekasse

FAQ - Häufige Fragen zur Pflegeberatung