Gestiegene Personalkosten und Mehrkosten für Pflegeartikel – Pflegebedürftige und pflegende Angehörige haben oft das Gefühl, dem Preisanstieg nur tatenlos zusehen zu können. Tatsächlich ist die letzte Erhöhung des Pflegegeldes schon viele Jahre her. Doch das im Bundestag abgesegnete Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz verspricht Besserung und sieht ein umfangreiches Maßnahmenpaket vor.

Wir verraten Ihnen, was sich für Pflegebedürftige mit dem Inkrafttreten ändert und wie auch pflegende Angehörige von dem neuen Gesetz profitieren können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • PUEG ist die Abkürzung für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz.
  • Die Bundesregierung reagiert mit dem PUEG auf die gestiegenen Kosten im Pflegesektor.
  • Das PUEG soll insbesondere die ambulante und stationäre Pflege optimieren – hier stehen vor allem Entlastungsmaßnahmen im Vordergrund.
  • Noch ist das PUEG keine beschlossene Sache, es durchläuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren.
  • Das PUEG sieht 5 % mehr Pflegegeld und 5 % mehr Pflegesachleistungen seit 2024 vor – im Jahr 2025 und 2028 sind weitere Anpassungen geplant.
  • Die Kritik zum PUEG bezieht sich vor allem auf die Finanzierung und auf die Höhe der geplanten Leistungen.

Was versteht man unter PUEG 2024?

Diese Ziele verfolgt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz:

  • Stärkung der häuslichen Pflege
  • Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger
  • Stabilisierung der Pflegeversicherungsfinanzen
  • Bessere Arbeitsbedingungen für Pflegefachkräfte
  • Förderung der Digitalisierung im Pflegebereich

Deshalb ist es höchste Zeit für das PUEG 2024

Schon seit vielen Jahren beklagen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige den stetigen Anstieg der Kosten im Pflegesektor. Nicht zuletzt hat die Corona-Pandemie für Engpässe und Mehrkosten beispielsweise im Bereich der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch geführt. Zwar konnten Betroffene für einen überschaubaren Zeitraum von einer erhöhten Pflegehilfsmittelpauschale (anstatt 40 Euro 60 Euro) profitieren, mittlerweile stehen Pflegebedürftigen für Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Masken und Co. aber wieder 40 Euro zur Verfügung. Auch der Anstieg der Pflegelöhne wirkt sich auf die Pflegekosten in stationären Einrichtungen oder der ambulanten Pflege aus. Viele Betroffene haben daher den Eindruck, dass ein Ungleichgewicht zwischen anfallenden Kosten und Entlastung besteht.

Es muss eine Lösung her – das sieht offenbar auch Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) so, der die Pflegereform 2024 maßgeblich voran getrieben hat:

„Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient. Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen.“

Was sind die konkreten Leistungen, die durch das PUEG angeboten werden?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz setzt an den beiden Grundpfeilern der Pflege, nämlich der häuslichen und stationären Pflege, an. Außerdem steht auch das Pflegesystem als solches im Mittelpunkt. Doch was ändert sich konkret für Pflegebedürftige?

  • Mehr Pflegegeld: Ein Plus von 5 % seit dem 1. Januar 2024
  • Mehr Budget für Pflegesachleistungen: Zusätzlich 5 % seit Januar 2024
  • Steigerung der Pflegeheim-Zuschläge. Bei 0 – 12 Monaten Verweildauer von 5 % auf 15 %, bei 13 – 24 Monaten von 25 % auf 30 %, bei 25 – 36 Monaten von 45 % auf 50 % und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten Verweildauer (Januar 2024)
  • Zum Januar 2025 und zum Januar 2028 werden Sach-und Geldleistungen automatisch angepasst.
  • Entlastungsbudget: Ab dem 01.07.2025 haben Pflegebedürftige 3.539 Euro für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zur Verfügung – das Budget ist flexibel nutzbar.
  • Verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte sind künftig in getrennten Vorschriften aufbereitet, dabei geht es um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI.

Gut zu wissen!

Das PUEG möchte das Begutachtungsverfahren übersichtlicher gestalten. Auch weiterhin erhalten Pflegebedürftige die Pflegebescheide von der Pflegekasse. Neu ist, dass die vom Gutachter vorgesehenen (Pflege-) Hilfsmittel nun von der Pflegekasse angeboten werden sollen.

PUEG Tabelle: So viel Geld/Budget erhalten Pflegebedürftige mehr

Bei den geplanten Änderungen ist es gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen genau auf, mit welchem zusätzlichen Budget Sie planen können.

Änderungen Pflegereform 2024

Art der Änderung
Ausgangslage vor der Änderung
Ausgangslage nach der Änderung
Pflegegelderhöhung
(5 %)
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 316 €
Pflegegrad 3: 545 €
Pflegegrad 4: 728 €
Pflegegrad 5: 901 €
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 332 €
Pflegegrad 3: 572 €
Pflegegrad 4: 764 €
Pflegegrad 5: 946 €
Erhöhung der Pflegesachleistungen
(5 %)
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 724 €
Pflegegrad 3: 1363 €
Pflegegrad 4: 1693 €
Pflegegrad 5: 2095 €
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 760 €
Pflegegrad 3: 1431 €
Pflegegrad 4: 1778 €
Pflegegrad 5: 2200 €
Erhöhung der Leistungszuschläge
für die vollstationäre Pflege
0 bis 12 Monate: 5 %
13 bis 24 Monate: 25 %
25 bis 36 Monate: 45 %
über 36 Monate: 70 %
0 bis 12 Monate: 15 %
13 bis 24 Monate: 30 %
25 bis 36 Monate: 50 %
über 36 Monate: 75 %

Weitere Änderungen

Vorgezogenes Entlastungsbudget für ausgewählte Pflegebedürftige 

Mit der neusten Pflegereform wurde auch das Entlastungsbudget beschlossen, das zukünftig die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem flexiblen Budget bündelt. Allerdings profitiert davon im Jahr 2024 nur eine vergleichsweise kleine Gruppe. Ausschließlich Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, können auf das vorgezogene Entlastungsbudget (3.386 Euro) zugreifen.

Durch das Entlastungsbudget entfällt auch die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten. Außerdem passt sich die Höchstdauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an – anstatt sechs Wochen stehen jungen Pflegebedürftigen acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Alle anderen Pflegebedürftigen, mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis zum Jahr 2025 gedulden – ihnen steht ab dem 01.07. 2025 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu.

Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung

Die Pflegereform 2024 hat eine wichtige Erneuerung für pflegende Angehörige im Gepäck. Sie betrifft Menschen, die berufstätig sind und sich außerdem um ein Familienmitglied kümmern. Diese können im Ernstfall dem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage fernbleiben, um beispielsweise bei einem plötzlichen Pflegefall wichtige Regelungen zu treffen. Für diesen Zeitraum steht das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung – anders als bisher ist es nun jährlich und nicht mehr einmalig pro Pflegebedürftigen abrufbar.

Pflegeperson in Rehabilitation – Mitaufnahme von Pflegebedürftigen nun einfacher

Steht bei pflegenden Angehörigen ein Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an, ist die Sorge um die pflegerische Versorgung des Familienmitglieds meist groß. Durch die Pflegereform 2024 gestaltet sich die Mitaufnahme von Menschen mit einem Pflegegrad nun einfacher. Sie können entweder in derselben Einrichtung, einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder vollstationär untergebracht werden. Für die Kosten kommt dann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf.

Gut zu wissen!

Seit Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige mehr Transparenz vonseiten ihrer Pflegekasse. Dort können Sie sich über bisher verbrauchte Leistungen und abgerechnete Leistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, erkundigen.

Angepasste Leistungen: Zukünftig keine Angst mehr vor Preissteigerungen?

Damit Preissteigerungen zukünftig nicht wieder ein Missverhältnis zwischen Pflegekosten und Entlastung bilden, schafft das PUEG eine Voraussetzung für eine automatische Anpassung. Die erste Angleichung (neben der im Jahr 2024) ist im Januar 2025 geplant – alle Geld- und Sachleistungen werden pauschal um 4,5 % erhöht. Zum Januar 2028 erfolgt die Anpassung mit Blick auf die Preisentwicklung. Wie es langfristig weitergeht, dazu legt die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge vor.

Gut zu wissen!

Ursprünglich war auch im Jahr 2025 eine Leistungssteigerung von 5 % mit Blick auf das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen geplant. Aufgrund des flexiblen Entlastungsbudgets wurde die Anpassung auf 4,5 % reduziert.

Was ändert sich mit dem PUEG 2024 für pflegende Angehörige?

Viele pflegende Angehörige stellen die Pflege ihres Familienmitglieds selbst sicher, und/oder organisieren weitere Hilfen. Auch ihnen kommen die geplanten Änderungen zugute, denn mit einem höheren Budget für die stationäre Unterbringung oder für ambulante Pflegedienste können sie stellvertretend für den Betroffenen besser haushalten. Erfolgt die pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld, geben Pflegebedürftige das Pflegegeld oft an die freiwilligen Helfer weiter – in dem Fall können sich auch pflegende Angehörige über das Plus von 5 % freuen. Natürlich bedeutet auch ein klares Begutachtungsverfahren mit einer übersichtlichen Darstellung der empfohlenen Hilfsmittel eine Entlastung für Angehörige.

Doch welche Vorteile hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz für pflegende Angehörige noch? Hier ist vor allem der folgende Punkt entscheidend:

  • Seit Januar 2024 können Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person beanspruchen – die einmalige Beanspruchung von 10 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem entfällt.

Pflegeunterstützungs – und -entlastungsgesetz: Änderungen für Pflegekräfte

Einige geplante Änderungen betreffen auch das Pflegepersonal. Haben Sie schon einmal von dem sogenannten Personalbemessungsverfahren gehört? Das Verfahren dient dazu, in stationären Pflegeeinrichtungen festzustellen, wie viel Personal, mit welcher Qualifikation benötigt wird. Wichtige Einflussgrößen sind die Anzahl der Heimbewohner und der jeweils vorliegende Pflegegrad. Damit zukünftig genügend Personal in stationären Einrichtungen vorhanden ist, soll das Personalbemessungsverfahren schneller umgesetzt werden. Das PUEG sieht dafür weitere Ausbaustufen vor.2, [1], [2] Ebenfalls interessant für Pflegekräfte: Die Digitalisierung soll vorangetrieben werden. Zum einen durch die Gründung eines Kompetenzzentrums für Digitalisierung und Pflege. Zum anderen durch die Verlängerung und Ausweitung eines Förderprogrammes – dieses ist für digitale und technische Anschaffungen vorgesehen.

Wer kann das PUEG in Anspruch nehmen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Gesetz muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden, Betroffene profitieren automatisch von den gesetzlichen Änderungen. Die Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen nach Inkrafttreten des Gesetzes das angehobene Budget für Pflegesachleistungen oder das zusätzliche Plus beim Pflegegeld ohne Antrag zur Verfügung. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme bleiben gleich. So können Pflegebedürftige nur dann Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegeheim-Zuschläge erhalten, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 besitzen.

Wie unterscheidet sich das PUEG von anderen bestehenden Pflegegesetzen und -angeboten?

Das PUEG 2024 setzt umfassend an. Hier stehen die ambulante und stationäre Pflege im Vordergrund. Das war auch bereits bei anderen Pflegereformen, zuletzt im Jahr 2021/2022, der Fall. Trotzdem gibt es einen wesentlichen Unterschied: Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sollen eine langfristige Perspektive erhalten. Dafür sorgt insbesondere die automatische Anpassung der Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung. Vergleichbares ist bereits für das Pflegegeld vorgesehen, der Mechanismus wurde aber in letzter Zeit ausgesetzt. Nun steht eine regelmäßige Angleichung fest auf dem Plan.

Wie wird die Umsetzung des PUEG überwacht und wie wird sichergestellt, dass die Leistungen tatsächlich bei den pflegebedürftigen Menschen ankommen?

Die Pflegekassen und alle anderen an der Umsetzung beteiligten Institutionen sind verpflichtet, die beschlossene Gesetzgebung umzusetzen. Allerdings müssen bis dahin noch einige Hürden aus dem Weg geräumt werden. In der jetzigen Form ist das PUEG noch keine beschlossene Sache. Was momentan vorliegt, ist der Beschluss des Bundestages – daran schließt sich nun der weitere Gesetzgebungsprozess an. Dazu gehört, dass der Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgestellt wird, wo erneut eine Beratung und Abstimmung erfolgt. Gibt der Bundesrat seine Zustimmung, erfolgt der letzte Schritt: Der Bundespräsident unterzeichnet das Gesetz.

Wie hoch sind die Kosten, die auf die Betroffenen durch das PUEG zukommen?

Den geplanten Änderungen stehen natürlich Kosten gegenüber. Ende 2021 gab es rund 5 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland. Das Statistische Bundesamt gibt an, dass rund 4 von 5 Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden.[1] Viele von ihnen nehmen Leistungen der Pflegekasse wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch. Die Erhöhung von 5 % in beiden Bereichen verursacht erhebliche Mehrkosten. Diese und weitere Kosten sollen durch die Unterstützung von Beitragszahlern abgefangen werden. Damit das klappt, ist ein Anstieg der Pflegeversicherungsbeiträge geplant. Die allgemeine Beitragsanpassung erfolgte bereits zum Juli 2023 – 0,35 Prozentpunkte mehr werden fällig. Damit rechnet die Bundesregierung mit Mehreinnahmen von etwa 6,6 Milliarden Euro jährlich.1 Außerdem ist für die Höhe der Beiträge die Anzahl der eigenen Kinder entscheidend, denn hier findet zukünftig eine Differenzierung statt.

Zahl der Kinder
Pflegeversicherungsbeitrag
Versicherte ohne Kinder 4 % (inklusive 2,3 % Arbeitnehmer-Anteil)
Versicherte mit 1 Kind 3,4 % (inklusive 1,7 % Arbeitnehmer-Anteil)
Versicherte mit 2 Kindern 3,15 % (inklusive 1,45 % Arbeitnehmer-Anteil)
Versicherte mit 3 Kindern 2,9 % (inklusive 1,2 % Arbeitnehmer-Anteil)
Versicherte mit 4 Kindern 2,65 % (inklusive 0,95 % Arbeitnehmer-Anteil)
Versicherte mit 5 oder mehr Kindern 2,4 % (inklusive 0,7 % Arbeitnehmer-Anteil)

Gut zu wissen!

Der Abschlag für Personen mit mehreren Kindern entfällt nach der Erziehungszeit (bis zum 25. Lebensjahr) wieder – danach zahlen Betroffene den regulären Beitragssatz von 3,4 %.

Gibt es Kritik an dem Pflegeunterstützungs -und -entlastungsgesetz?

Wenn eine neue Pflegereform umgesetzt werden soll, sind viele Interessengemeinschaften davon betroffen: Die Bundesregierung, Pflegekassen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind nur einige wenige. Daher verwundert es nicht, dass meist Kritik laut wird.

Ganz konkret wird beim PUEG folgendes bemängelt:

  • Strukturelle und demographische Einschränkungen würden nicht berücksichtigt.
  • Das PUEG würde eine nachhaltige Finanzierungslösung offenlassen.
  • Eine dauerhafte finanzielle Unterstützung der Pflegekasse durch zusätzliche Bundesmittel ist nicht vorgesehen.
  • Die Beitragszahler schultern die Mehrausgaben.

Die geplanten Anhebungen und Anpassungen würden die Kostensteigerungen nicht auffangen.

FAQ: Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs -und -entlastungsgesetz