Menschen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung können auf Kosten der Kasse (Pflege-) Hilfsmittel beziehen. Während Hilfsmittel beispielsweise zum Ausgleich einer Behinderung beitragen, können Pflegehilfsmittel unter anderem den Pflegealltag vereinfachen. Die Inanspruchnahme der Produkte ist bei medizinischem bzw. pflegerischem Bedarf unbedingt ratsam. Doch gehören dem Versicherten dann automatisch die Gerätschaften sowie Sachmittel und was passiert mit ihnen, wenn Betroffene sie nicht mehr benötigen?

Wir erklären Ihnen heute, wie die Hilfsmittel-Rückgabe funktioniert und welche Pflegehilfsmittel Sie nicht zurückgeben müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht alle (Pflege-) Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden, hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Leihgabe handelt.
  • Insbesondere teure Produkte und solche, die eine lange Lebensdauer aufweisen, verleiht die Krankenkasse bzw. Pflegekasse.
  • Gründe für die Hilfsmittel-Rückgabe sind eine Genesung oder das Versterben.
  • Für die Rücknahme können sich Betroffene an den Hilfsmittellieferanten wie das Sanitätshaus oder an die Krankenkasse bzw. Pflegekasse wenden.
  • Geben Versicherte bzw. Angehörige das Hilfsmittel nach Ende der Nutzungszeit nicht zurück, können dadurch Schadensersatzansprüche entstehen.

Besonderheiten und Regelungen zur Hilfsmittelversorgung und -rückgabe

Ein Hilfsmittel bietet, wie der Name bereits verrät, Unterstützung. Mit Hilfsmitteln wie Hörgeräten, Brillen, Rollatoren oder Prothesen können Betroffene ihren Alltag besser bewältigen und Behandlungserfolge sichern. In Bezug auf Hilfsmittel gibt es einige Besonderheiten und Regelungen. Das ist nötig, damit alle Versicherten die gleichen Chancen auf ein Hilfsmittel haben.

In welchem Gesetz ist die Hilfsmittelversorgung geregelt?

Versicherte haben Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung, wenn diese dazu beiträgt, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, sie einer Behinderung vorbeugt oder diese ausgleicht – das ist im § 33 SGB 5 geregelt.[1] Hilfsmittel, die grundsätzlich von der Kasse übernommen werden können, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

Wem gehört das Hilfsmittel?

Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, hier kommt es nämlich auf die individuelle Ausgangslage des Nutzers an. In vielen Fällen ist es so, dass Versicherte durch die Lieferung auch das Eigentum an dem Hilfsmittel erwerben – es gehört ihnen also. Das trifft vor allem auf Verbrauchsartikel wie Kompressionsstrümpfe, Inkontinenzhilfen oder Stomabeutel zu – schließlich kann die Kasse diese Produkte nicht wieder aufbereiten und an andere Patienten weitergeben. Außerdem gehen Hilfsmittel in das Eigentum von Versicherten über, wenn sie individuell für sie angefertigt und angepasst wurden, beispielsweise Prothesen. Der § 33 Abs. 5 SGB V schafft aber auch die Möglichkeit zur leihweisen Überlassung.[2]

Gut zu wissen!

Manchmal entscheiden sich Versicherte dazu, einen Aufpreis zu zahlen, umso ein ausgewähltes und höherwertiges Modell zu erhalten. Trotz des zusätzlichen Beitrags des Nutzers bedeutet das nicht automatisch, dass das Hilfsmittel in sein Eigentum übergeht.

Welche Hilfsmittel leiht die Krankenkasse aus?

Die Krankenkassen nutzen die leihweise Überlassung insbesondere bei kostenintensiven oder langlebigen Produkten, die nicht individualisiert sind. Diese Hilfsmittel können meist hervorragend wieder aufbereitet und an andere Patienten weitergegeben werden. Krankenkassen leihen beispielsweise Rollstühle oder Rollatoren aus. Egal, wie lange Sie das Hilfsmittel nutzen, in dem Fall bleibt es Eigentum der Krankenkasse. Allerdings gilt das nur, wenn die Krankenkasse das Hilfsmittel zuvor selbst käuflich erworben hat. Es gibt nämlich auch Versorgungsmodelle, die eine Untervermietung vorsehen. Hier kauft die Krankenkasse das Hilfsmittel nicht, sondern leiht es sich selbst von einem Hilfsmittelerbringer wie einem Sanitätshaus aus. Anschließend überlässt die Kasse dem Versicherten den Rollator oder das Pflegebett. Bei diesem Konzept ist also das Sanitätshaus der Eigentümer.

Welche Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden?

Die Krankenkasse entscheidet selbst, ob sie dem Nutzer das Hilfsmittel als Eigentum übergibt oder es lediglich ausleiht. Es gibt jedoch Hilfsmittel, die klassischerweise zur Leihgabe stehen.

Dazu gehören:

  • (Elektro-) Rollstuhl
  • Rollator
  • Toilettenstuhl
  • Patientenlifter inklusive Hebetuch
  • Rampen
  • Pflegebett
  • Elektromobil

All diese Hilfsmittel muss man der Krankenkasse in der Regel zurückgeben.

Woran erkenne ich, ob man Hilfsmittel zurückgeben kann?

Nicht benötigte Hilfsmittel unterliegen der Rückgabe an die Krankenkasse. Doch woran erkennen Versicherte eigentlich, dass sie ein Hilfsmittel nur geliehen haben? Das verraten die Papiere, die der Hilfsmittelversorger bzw. die Krankenkasse dem Versicherten aushändigt. Darin steht, wem das Hilfsmittel während der Nutzungszeit gehört. Für gewöhnlich müssen Versicherte oder gesetzliche Vertreter eine Verpflichtungserklärung unterschreiben – darin ist festgehalten, dass sie das Hilfsmittel für den dafür vorgesehenen Zweck verwenden und es nach der Nutzung in einem ordentlichen Zustand an den Eigentümer zurückgeben müssen. Neben den Papieren können auch Aufkleber ein Indiz für ein Leihhilfsmittel sein – diese sind gut sichtbar, beispielsweise auf dem Rollator, angebracht. So können nicht nur Versicherte, sondern auch Erben erkennen, dass dieses Produkt geliehen ist.2

Wem gehört der Rollstuhl nach dem Tod?

Ein Todesfall ändert an den Besitzverhältnissen nichts. Wenn der Nutzer aus dem Leben scheidet, sind nun die Erben dafür zuständig, die Hilfsmittel-Rückgabe nach dem Tod zu organisieren. Gesetzlich ist es nämlich so, dass alle Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen, das gilt auch für das ausgeliehene Hilfsmittel. Angehörige sollten deshalb zunächst überprüfen, ob der Rollator im Flur und das Pflegebett im Schlafzimmer einem Dritten gehören, bevor sie die Produkte entsorgen oder auf Internetportalen verkaufen.

Was passiert mit den Hilfsmitteln nach der Rückgabe?

Wenn Versicherte sich dazu entschließen, das Hilfsmittel beispielsweise an die AOK zurückzugeben, lagert die Krankenkasse das Produkt ein. Erst, wenn ein anderer Patient das Hilfsmittel benötigt, wird es wieder aus dem Lager geholt. Natürlich erhält das Hilfsmittel eine hygienische Aufbereitung – Versicherte können also auch bei Leihgeräten sicher sein, dass sie ein funktionstüchtiges und sauberes Produkt erhalten. Es ist bei langlebigen Hilfsmitteln vorgesehen, dass sie mehrere Menschen nacheinander unterstützen. Deshalb ist es wichtig, dass Nutzer die Produkte sorgsam behandeln und in einem ordentlichen Zustand wieder an den Hilfsmittellieferanten zurückgeben. Dieser setzt sich im Auftrag der Krankenkasse anschließend für die Einlagerung ein.

Achtung!
Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, müssen Sie die Hilfsmittel zurückgeben. Bei dem neuen Versicherer beantragen Sie die Hilfsmittel dann neu.

Rückgabe von Hilfsmitteln: So klappt‘s

Wenn Sie sich ein Hilfsmittel ausleihen, erscheint die Rückgabe noch so fern. Dennoch ist es für Versicherte oder Angehörige ratsam, sich möglichst früh mit den Rückgabebedingungen vertraut zu machen. So können sie die Hilfsmittel-Rückgabe nach der Genesung oder nach dem Tod schnell abwickeln.

Wie kann man Hilfsmittel zurückgeben?

Geliehene Hilfsmittel können Sie schnell und einfach zurückgeben. Die meisten Krankenversicherer stellen dazu Onlineformulare zur Verfügung. Hier geben Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und die Bezeichnung des Hilfsmittels an. Die Krankenkasse leitet die Informationen dann an den Vertragspartner weiter, der sich im Anschluss mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzt.

Die Hilfsmittel-Rückgabe bei der AOK oder anderen Kassen gelingt also in folgenden 3 Schritten:

  1. Schritt: Onlineformular ausfüllen
  2. Schritt: Auf Anruf des Vertragspartners warten
  3. Schritt: Termin zur Abholung vereinbaren

Das Vorgehen kann je nach Kasse durchaus voneinander abweichen. Für die Rückgabe der Hilfsmittel bei der Barmer Krankenkasse verweist der Versicherer beispielsweise direkt auf den Vertragspartner.[2] Die Abwicklung über die Krankenkasse ist also eine zusätzliche Serviceleistung.

Gut zu wissen!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie die Hilfsmittel-Rückgabe bei Ihrem Versicherer funktioniert, können Sie die Service-Telefonnummer wählen. Alternativ bietet sich die Eingabe von Suchbegriffen wie „DAK Hilfsmittel Rückgabe“ im Internet an.

An wen das Hilfsmittel zurückschicken?

Handelt es sich um ein geliehenes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 5 SGB V, müssen Sie das Produkt nicht an den Versorger zurückschicken. Die Krankenkasse oder das Sanitätshaus organisieren die Abholung bei Ihnen zu Hause – Kosten entstehen dabei für Sie nicht. Vereinbaren Sie zuvor einfach einen Termin und stellen Sie das Hilfsmittel bereit. Jetzt müssen Sie nur noch an dem Termin zu Hause sein und das Hilfsmittel übergeben – um alles weitere kümmert sich das Sanitätshaus bzw. Ihre Krankenkasse.

Tipps für die Rückgabe von Hilfsmitteln

In diesem Abschnitt verraten wir Ihnen praktische Tipps, mit denen Sie das Hilfsmittel möglichst komplikationslos und schnell zurückgeben.

  • Behandeln Sie Ihr Hilfsmittel gut: Das Hilfsmittel soll nicht nur Ihnen den Alltag vereinfachen, sondern womöglich auch anderen Menschen. Wenn Sie Ihr Hilfsmittel nur für den vorgesehenen Zweck und pfleglich einsetzen, können Sie damit die Lebensdauer des Produktes erhöhen. Damit schlagen Sie gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Zum einen können so auch andere Personen von dem Hilfsmittel profitieren, zum anderen helfen sie der Krankenkasse dabei, im Sinne der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit zu handeln.
  • Geben Sie das Hilfsmittel umgehend zurück: Wussten Sie, dass der Eigentümer der Hilfsmittel Schadensersatz einfordern kann, wenn Sie das Hilfsmittel nicht zurückgeben? Damit das nicht passiert, sollten Sie das Produkt zur Abholung anmelden, sofern Sie es nicht mehr benötigen.
  • Rückgabe Hilfsmittel bei Wiederauffinden: Sie haben ein Hilfsmittel gefunden? Leider kommt es vor, dass Hilfsmittel entwendet und dann beispielsweise in Parkanlagen abgestellt werden. Verwirrten Menschen kann es auch passieren, dass sie die Hilfsmittel versehentlich zurücklassen. Können Sie beispielsweise einen Rollator keiner Person in der Umgebung zuordnen, ist es sinnvoll, dass Hilfsmittel zurückzugeben. Am besten schauen Sie sich zunächst das Hilfsmittel an: Entdecken Sie Aufkleber, die Ihnen mehr über den Besitzer verraten? Wenn ja, können Sie die Person oder das aufgeführte Sanitätshaus direkt kontaktieren und den Aufenthaltsort des Hilfsmittels weitergeben. Falls nicht, können Sie ein Fundbüro oder die Stadt über das verlorene Hilfsmittel informieren.

Besonderheiten und Regelungen zur Pflegehilfsmittel-Rückgabe

Pflegebedürftige, also Menschen mit einem Pflegegrad, haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern oder die Selbstständigkeit fördern. Die Pflegekasse springt dann für die Kosten ein, wenn weder die Krankenversicherung noch ein anderer Leistungsträger zuständig ist – das ist im § 40 SGB XI verankert.[1] Damit die Versorgung mit den Pflegehilfsmitteln reibungslos verläuft, gibt es einige Regelungen und Besonderheiten.

Sind Pflegehilfsmittel mein Eigentum?

Das kommt ganz auf das Pflegehilfsmittel an. Wie Sie vielleicht wissen, stellt die Pflegekasse allen Menschen mit einem Pflegegrad hierzulande eine sogenannte Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40 Euro zur Verfügung. Mit diesem Budget können pflegebedürftige Menschen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Flächendesinfektionsmittel oder saugende Bettschutzeinlagen anschaffen. Da es sich um Artikel für den Einmalgebrauch handelt, müssen Sie diese selbstverständlich nicht zurückgeben. Bei technischen Hilfsmitteln sieht das manchmal anders aus. Produkte, die eine lange Lebensdauer haben und hochpreisig sind, geben die Versicherer oft nur als Leihgabe heraus – sie gehören dem Betroffenen also nicht.

Müssen ehemalige Nutzer das Pflegehilfsmittel an die Pflegekasse zurückgeben?

Bestimmte Produkte sind als Leihgabe deklariert. Das bedeutet: Nach der Nutzungszeit gehen die Artikel wieder zurück an den Versorger. Das kann beispielsweise sein, wenn sich der Zustand einer pflegebedürftigen Person verbessert oder wenn sie verstirbt.

Welche Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige zurückgeben?

In geeigneten Fällen greift die Pflegekasse auf das Leihmodell zurück. Entweder die Kasse schafft die Produkte selbst an und leiht sie direkt an den Versicherten aus oder es findet eine Art Untervermietung statt. In dem Fall mietet die Pflegekasse das Produkt an und verleiht es dann weiter. Je nachdem, welches Modell vorliegt, müssen Pflegebedürftige das Produkt entweder an die Kasse oder an das Sanitätshaus zurückgeben. Auf welche Pflegehilfsmittel das zutrifft, entscheidet die Pflegekasse selbst.

Klassische Pflegehilfsmittel, die nach der Nutzung wieder zurückgegeben werden müssen, sind:

  • Pflegebetten
  • Pflegestühle
  • Waschsysteme
  • Rollstühle

Was passiert mit Pflegehilfsmitteln nach dem Tod des Nutzers?

Angehörige trauern nach dem Tod ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds selbstverständlich. Danach ist es aber unausweichlich, sich mit verschiedenen Fragestellungen zu beschäftigen. Unter anderem taucht in vielen Pflegehaushalten auch die Frage auf: Was passiert mit dem Pflegebett nach dem Tod? Wenn das Familienmitglied gestorben ist, ändern sich die Eigentumsverhältnisse nicht, sprich: das Pflegehilfsmittel gehört immer noch der Pflegekasse bzw. dem Sanitätshaus. Die Leistungsversorger haben Verständnis für die Trauer, möchten aber natürlich ihr Pflegehilfsmittel auf längere Sicht zurückerhalten. Angehörige sind nun dafür zuständig, die Rückführung des Pflegehilfsmittels zu ermöglichen.

So geben Sie Pflegehilfsmittel zurück

Die Pflegehilfsmittel-Rückgabe ist einfacher als gedacht. Benötigen Sie oder Ihr Angehöriger das Pflegehilfsmittel nicht mehr, nehmen Sie einfach mit dem Leistungsversorger oder der Pflegekasse Kontakt auf – wir zeigen Ihnen, wie die Pflegehilfsmittel-Rückgabe gelingt.

Wie funktioniert die Pflegehilfsmittel-Rückgabe?

Zunächst muss der Hilfsmittelversorger erfahren, dass Sie das Pflegehilfsmittel nicht mehr benötigen. In der Regel wenden Sie sich direkt an das Geschäft, das Ihnen das Produkt geliefert hat, dabei handelt es sich meist um ein Sanitätshaus. Die dort beschäftigten Mitarbeiter vereinbaren mit Ihnen einen Termin, um das Pflegehilfsmittel bei Ihnen zu Hause abzuholen. Kosten entstehen für Sie dabei keine. Alternativ können Sie die Pflegekasse anrufen oder per Mail kontaktieren – auch hier sind die Mitarbeiter häufig bei der Organisation der Pflegehilfsmittel-Rückgabe behilflich. Falls Sie keine spezielle Telefonnummer dafür finden, rufen Sie am besten einfach das Servicetelefon an.

Wo gebe ich das Pflegehilfsmittel nach dem Tod des Nutzers zurück?

Da die Pflichten in Verbindung mit der Hilfsmittel-Versorgung auf Erben übergehen, müssen Sie sich womöglich für die Rückführung des Pflegehilfsmittels einsetzen. Sehen Sie sich die ausgehändigten Papiere zu dem Produkt an: Wer hat das Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt und handelt es sich tatsächlich um eine Leihgabe? Können Sie die Unterlagen nicht finden, kontaktieren Sie am besten direkt die Pflegekasse Ihres Angehörigen und bitten Sie um Hilfe. Die Mitarbeiter können einsehen, welcher Leistungsversorger das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt hat.

Tipps für die Rückgabe von Pflegehilfsmitteln

Hilfsmittelversorger und Pflegekassen ermöglichen eine unkomplizierte Rückgabe. Wir verraten Ihnen, wie Sie die Rückführung besonders clever planen.

  1. Planen Sie die Rückgabe rechtzeitig: Damit die Rückgabe möglichst schnell über die Bühne geht, legen Sie sich am besten die Kontaktdaten des Leistungserbringers, in der Regel ist das ein Sanitätshaus, bereit. Überlegen Sie vor der Kontaktaufnahme, an welchem Wochentag Ihnen die Abholung am besten passt. So gestaltet sich die Suche nach einem geeigneten Termin besonders einfach.
  2. Bitten Sie einen Angehörigen hinzu: Am Tag der Abholung ist es gut, wenn Sie einen Angehörigen zur Seite haben. Zwar müssen Sie das Pflegehilfsmittel nicht mit heraustragen oder anderweitig aktiv werden, allerdings kann das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen durchaus tagesabhängig variieren. Ist ein Angehöriger zu dem Termin anwesend, kann er im Bedarfsfall die Tür öffnen und das Pflegehilfsmittel übergeben.
  3. Kontaktieren Sie bei Fragen die Pflegekasse: Die Pflegekasse ist ein guter Ansprechpartner rund um das Thema Pflegehilfsmittel. Falls Sie Fragen zu der Rückgabe oder zu einer Beantragung eines neuen Pflegehilfsmittels haben, können Sie sich an die Servicemitarbeiter wenden. Da die Pflegekasse an die Krankenkasse angebunden ist, können Sie auch die Servicenummer des Versicherers wählen – die Mitarbeiter stellen Sie bei Bedarf dann zu der zuständigen Stelle durch.

FAQ– häufige Fragen zur Hilfsmittel-Rückgabe an Krankenkasse und Pflegekasse