Psychische Erkrankungen sind weit verbreitet und können Betroffene oft massiver in ihrer Selbstständigkeit einschränken als ein Knochenbruch oder eine Lungenentzündung. Dennoch verbinden viele Menschen Pflegebedürftigkeit vor allem mit körperlichen Leiden. Die Beantragung eines Pflegegrades aufgrund einer psychischen Erkrankung trifft noch immer häufig auf Erstaunen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffene psychischer Erkrankungen können ebenso einen Pflegegrad beantragen wie körperlich Erkrankte.
  • Die Betreuung psychisch Erkrankter unterscheidet sich meist von „klassischer“ Pflege. Emotionale Unterstützung, Begleitung im Alltag, Tagesstrukturierung, die Pflege sozialer Kontakte, die Ausübung eines Berufes etc. stehen meist im Vordergrund. Körperliche Funktionen sind hingegen oft ungestört.
  • Die Antragstellung des Pflegegrades unterscheidet sich nicht von der aufgrund anderer Ursachen. Spezielles Augenmerk liegt auf der Begutachtung.
  • Angehörige können ebenso wie Betroffene selbst Hilfe suchen.
  • Bei einer Ablehnung des Pflegegradantrages ist ein Widerspruch möglich und oft auch sinnvoll. Hierfür sollten Sie sich professionell beraten lassen.

Welche psychischen Erkrankungen gibt es?

Die Einteilung psychischer Erkrankungen ist schwierig. Häufig liegen mehrere Krankheiten gemeinsam vor. Bekannte Beispiele sind Depression, Schizophrenie, Zwangsstörung, bipolare Störung, Essstörungen, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, ADHS, Autismus-Spektrum-Störung oder die Borderline-Persönlichkeitsstörung. Ausschlaggebend für die Feststellung einer psychischen Erkrankung ist immer der Leidensdruck Betroffener und des nahen Umfeldes.

Definition

Die WHO definiert psychische Störungen als einen Zustand, in dem eine Person ihre Fähigkeiten nicht voll entfalten und nicht in gewohnter Form am Leben sowie am gesellschaftlichen Miteinander teilhaben kann. Des weiteren beinhalten psychische Störungsbilder für die Person belastende Gedanken, Gefühle, Verhaltensweisen und gestörte Beziehungen zu anderen Menschen.

Wann sollte man einen Pflegegrad beantragen?

Ein Pflegegrad hat das Ziel, Pflegebedürftige finanziell sowie mit Sach- und Dienstleistungen zu unterstützen. Es ist daher empfehlenswert, einen Pflegegrad zu beantragen, wenn man den Alltag längerfristig nicht mehr selbstständig bewältigen kann. Auch, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen, kann die Beantragung eines Pflegegrades eine große Erleichterung darstellen.

Speziell bei psychischen Erkrankungen können zum Beispiel spezielle Therapien bezahlt werden, die auf Selbstzahlerbasis angeboten werden. Es kann auch als finanzieller Puffer dienen, damit Partner, Mitbewohner oder Elternteile ihre Arbeitszeit reduzieren können, um mehr Zeit für die pflegebedürftige Person zu haben.

Gerade bei psychischen Erkrankungen sind viele Menschen erstaunt, dass die Beantragung eines Pflegegrades überhaupt möglich ist. Entscheidend sind die Selbstständigkeit und der Hilfsbedarf der betroffenen Person, unabhängig von der Ursache. Auch Kinder können nach einer altersangepassten Beurteilung einen Pflegegrad erhalten.

Pflegebedürftigkeit bei psychischen Erkrankungen

Viele Menschen denken bei der Vorstellung von Pflegebedürftigkeit zuerst an körperliche Einschränkungen. Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen benötigen oft keine „klassische“ Pflege, sondern eher eine ständige Betreuung und Begleitung im Alltag. Dies kann folgende Tätigkeiten beinhalten:

  • Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Gestaltung eines Planes für den Alltag
  • Einkaufen und Besorgungen machen
  • Begleitung zu Terminen, zum Beispiel zur Arztpraxis, zum Amt oder zur Bank
  • Die Gestaltung sozialer Kontakte, zum Beispiel der Besuch eines Sport-oder Musikvereines
  • Motivation und/oder Anleitung zur Körperpflege und zur Zubereitung von Mahlzeiten

Fallbeispiel

Der 38-Jährige Herr T. leidet seit seiner Jugend an Schizophrenie. Diese äußert sich bei ihm in wiederkehrenden Krankheitsschüben, in denen Herr T. unter anderem an Halluzinationen leidet, starke Angst empfindet und die Realität nicht mehr von den Wahnvorstellungen unterscheiden kann. Oft ist in diesen Zeiten eine Behandlung im Krankenhaus notwendig. Zwischen diesen Schüben fühlt sich Herr T. oft sehr niedergeschlagen, erschöpft, antriebslos und es fällt ihm schwer, längeren Gesprächen zu folgen.

Herr T. lebt gemeinsam mit seiner Mutter, Frau T. Diese kümmert sich um ihren Sohn. In akuten Krankheitsschüben passt sie auf ihn auf und begleitet ihn in die Notaufnahme. In den Zeiten dazwischen erinnert sie ihn daran, seine Medikamente einzunehmen, sorgt für regelmäßige Mahlzeiten und motiviert Herrn T. dazu, ab und zu zum Gesangsverein zu gehen. Sie hilft Herrn T. auch dabei, Formulare auszufüllen und begleitet ihn auf Behördengänge, die ansonsten für Herrn T. kaum durchführbar wären. Herr T. arbeitet in einer KFZ-Werkstatt, hat aufgrund häufiger Fehltage jedoch Schwierigkeiten, seine Arbeitsstelle zu halten.

Herr T. ist auf tägliche Unterstützung angewiesen, er ist im Alltag krankheitsbedingt nicht selbstständig. Daher kommt er grundsätzlich für einen Pflegegrad infrage.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad für psychische Erkrankungen?

Die Beantragung eines Pflegegrades bei psychischer Erkrankung unterscheidet sich erst einmal nicht der aufgrund anderer Ursachen.

  • Oft lohnt es sich, das Vorhaben vorher mit dem Hausarzt oder der Hausärztin zu besprechen. Diese können beratend zur Seite stehen. Zudem lohnt es sich, medizinische Unterlagen und Diagnosen vorliegen zu haben.
  • Um einen Pflegegrad zu beantragen, sollten Sie sich anschließend mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse in Verbindung setzen. Dieser Schritt kann mit einer Vollmacht auch von Verwandten, Freunden, Nachbarn oder einer vertrauten Person Ihrer Wahl unternommen werden.
  • Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einer Begutachtung. Dazu kontaktiert Sie der Medizinische Dienst und vereinbart einen Termin, meist bei Ihnen zu Hause.

Begutachtung und richtige Einschätzung der Pflegebedürftigkeit

Die Begutachtung des Medizinischen Dienstes umfasst sechs Module:

  1. Mobilität: Kann sich die zu pflegende Person selbstständig über kurze Strecken bewegen und Treppen steigen?
  2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten: Ist die Person in der Lage, sich im Alltag zu orientieren, Entscheidungen zu treffen, Gefahren zu erkennen und elementare Bedürfnisse mitzuteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: In welchem Maß kann die zu pflegende Person ihr Verhalten selbst steuern? Liegen krankheitsbedingte Verhaltensweisen vor, die die Selbstständigkeit behindern?
  4. Selbstversorgung: Kann die zu pflegende Person elementare Bedürfnisse wie Waschen, Essen und den Toilettengang ohne fremde Hilfe durchführen?
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Kann die Person zum Beispiel selbstständig Medikamente einnehmen, Arzt- oder Therapeutenbesuche durchführen, Wunden versorgen oder eine bestimmte Ernährung befolgen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann die Person ihren Tag gestalten, sich beschäftigen, selbstständig über Ruhezeiten entscheiden und Kontakte pflegen?

Es mag Ihnen auffallen, dass es viele Dinge gibt, die hiervon nicht abgedeckt werden, die aber gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen betreffen. So kann beispielsweise eine Person mit schwerer Angststörung möglicherweise problemlos in ihrer eigenen Küche Essen zubereiten und zu sich nehmen, oder ihren Wocheneinkauf planen. Aber sie schafft es alleine nicht, ihre Wohnung zu verlassen und den Supermarkt aufzusuchen. Auch das Ausüben eines Berufes, der Umgang mit den eigenen Finanzen, Behördengänge oder das Führen eines Haushaltes werden nicht von den Modulen abgedeckt.

Der oder die Mitarbeitende des Medizinischen Dienstes wird im Rahmen der Begutachtung jedoch immer den Gesamtkontext beurteilen. Zwar gehen solche Dinge nicht direkt in die Punktevergabe zur Berechnung des Pflegegrades ein. Sie dienen aber der Gesamtbeurteilung der Selbstständigkeit der betroffenen Person.

Pflegegrad wegen psychischer und physischer Erkrankungen

Bis vor einigen Jahren war es kaum möglich, einen Pflegegrad aufgrund einer psychischen Erkrankung zu erhalten. Dies hat sich seit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) 2017 glücklicherweise geändert. Die generelle Vorgehensweise für die Antragstellung ist dieselbe (siehe oben). Allerdings stehen bei der Begutachtung andere Dinge im Vordergrund.

Selbstverständlich kann – und sollte – auch dann ein Pflegegrad beantragt werden, wenn physische und psychische Erkrankungen gemeinsam vorliegen.

Wo können Angehörige Hilfe beantragen?

Angehörige können sich bei Sorgen um die betroffene Person immer an eine Beratungsstelle oder an den sozialpsychiatrischen Dienst wenden. Auch hausärztliche Praxen und die Kranken- oder Pflegekasse gehören zu den ersten Anlaufstellen.

Wenn der oder die Pflegebedürftige zustimmt, kann problemlos auch durch Angehörige ein Pflegegrad beantragt werden. Sicherheitshalber sollten Sie eine Vollmacht mitnehmen.

Jedoch brauchen oftmals nicht nur Betroffene Hilfe. Eine psychische Erkrankung ist auch für das direkte Umfeld sehr belastend, und viele Angehörige wissen nicht, dass auch für sie selbst Hilfsangebote bestehen. Erste niederschwellige Anlaufstellen können bereits Internetforen sein. Oft gibt es Selbsthilfegruppen für Angehörige, oder auch Vereine und Informationsgruppen zu bestimmten Erkrankungen. Außerdem gibt es Pflegeschulungen für Angehörige, nach denen Sie sich bei der Pflegekasse erkundigen können.

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Tipps zur Beantragung eines Pflegegrades aufgrund psychischer Erkrankung

Allgemeine Tipps zur Beantragung eines Pflegegrades sind verbreitet im Internet zu finden. Hier soll es daher um Tipps speziell bei der Beantragung eines Pflegegrades aufgrund einer psychischen Erkrankung gehen.

  • Zögern Sie nicht, andere Menschen um Hilfe bei der Antragstellung zu bitten. Sie müssen den Antrag nicht selbst stellen, wenn Sie sich dazu nicht in der Lage fühlen.
  • Führen Sie für einige Wochen vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch. Tragen Sie darin alle Hilfe ein, die Sie benötigen – auch die, die Sie vielleicht als selbstverständliche Hilfeleistung erachten. Bei der Erlangung eines Pflegegrades entstehen Ihnen nur Vorteile, und Sie müssen den Pflegegrad, den Sie erhalten, niemandem außer der Pflegekasse mitteilen.
  • Holen Sie sich für die Begutachtung mindestens eine vertraute Person hinzu, die Sie gut kennt und die optimalerweise auch mit Ihrer Pflege vertraut ist. Noch besser ist es, wenn eine professionelle Pflegekraft anwesend ist. Bei Bedarf können Sie auch in Ihrer hausärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis nach Unterstützung bei der Begutachtung fragen.
  • Sammeln Sie vor der Begutachtung alle medizinischen Dokumente, sodass Sie diese vorlegen können.
  • Auch, wenn es allzu verständlich ist: Vermeiden Sie, sich wesentlich selbstständiger darzustellen, als Sie tatsächlich sind. Natürlich möchte jeder Mensch vor Fremden einen guten Eindruck machen. Aber es hilft Ihnen nicht, wenn Sie für die Begutachtung jede Kraftreserve mobilisieren, dadurch keinen oder einen zu geringen Pflegegrad erhalten und danach mühsam weitermachen müssen.
  • Oft ist psychisch Erkrankten ihre Hilfsbedürftigkeit nicht direkt anzusehen. Umso wichtiger ist Ehrlichkeit und Offenheit bei der Beurteilung. Teilen Sie dem bzw. der Begutachtenden daher alles mit, was Ihnen und Ihren nahen Angehörigen relevant erscheint.

Achtung! Stellen Sie keinen Antrag auf Pflegegrad gegen den Willen Pflegebedürftiger. Ein Pflegegrad mit den verbundenen Leistungen ist ein Anspruch, keine Verpflichtung. Er führt nicht dazu, dass jemand Externes nun die Pflege organisiert. Wenn Sie sich begründete Sorgen darum machen, dass ein (psychisch) erkrankter Mensch nicht mehr alleine zurechtkommt oder sogar in Gefahr ist, so können Sie sich an den sozialpsychiatrischen Dienst Ihrer Stadt wenden. Wenn Sie sich akut Sorgen um die Sicherheit eines Menschen machen, können Sie den Notruf 112 oder den polizeilichen Notruf 110 wählen.

Warum wurde der Antrag auf Pflegegrad bei psychischer Erkrankung abgelehnt?

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Antrag auf Pflegegrad abgelehnt wurde.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Die Beeinträchtigung ist tatsächlich nicht schwer genug.
  • Die Begutachtung hat einen falschen Eindruck vermittelt. Oft schämen sich Betroffene wegen ihrer Hilfsbedürftigkeit und geben sich bei der Begutachtung große Mühe. Die Wohnung wird aufgeräumt, frische Kleidung angezogen und Betroffene nehmen alle ihre Konzentration zusammen für den einen Termin. Dies ist mehr als verständlich. Allerdings kann es dazu führen, dass der Hilfsbedarf durch den Medizinischen Dienst erheblich niedriger eingeschätzt wird, als er tatsächlich ist.
  • Der oder die Pflegebedürftige waren nicht auf den Termin eingestellt, weil dieser zum Beispiel von Angehörigen ohne Absprache vereinbart wurde, und streitet Pflegebedarf ab. Auch dies ist verständlich und in aller Regel wollen Angehörige nur das Beste. Dennoch sollte die Entscheidung für oder gegen die Beantragung eines Pflegegrades nie über den Kopf Betroffener hinweg entschieden werden.
  • Es lagen nicht alle notwendigen Dokumente vor. Informieren Sie sich vor der Begutachtung darüber, ob und, falls ja, welche Dokumente Sie vorliegen haben sollten.
  • Der bzw. die Begutachtende hat den Pflegebedarf falsch eingeschätzt, obwohl Sie die Situation vollständig dargestellt haben.

Einspruch und Tipps

Eine Ablehnung müssen Sie nicht einfach hinnehmen, erst recht nicht, wenn sie Ihnen ungerechtfertigt erscheint. Dies kann sowohl bei einer vollständigen Ablehnung als auch bei der Einstufung eines zu niedrigen Pflegegrades der Fall sein.

Beispiel: Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie kein Pflegegeld, sondern „nur“ einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Liegt Pflegegrad 2 vor, so erhalten Sie zusätzlich zu diesem Entlastungsbetrag bereits monatlich 332 Euro Pflegegeld. Bei Pflegegrad 3 sind es 572 Euro.

Es lohnt sich also durchaus, zu versuchen, den richtigen Pflegegrad zu erreichen.

Damit das möglichst auch gelingt, sind hier einige Tipps:

  • Lassen Sie sich spätestens an diesem Punkt professionell beraten, zum Beispiel von einem oder einer Pflegesachverständigen.
  • Achten Sie darauf, den schriftlichen Widerspruch innerhalb der angegebenen Frist einzureichen. Für die Begründung haben Sie anschließend mehr Zeit.
  • Bereiten Sie sich ggf. besonders gründlich auf eine erneute Begutachtung vor.

FAQ - Häufige Fragen zum Thema psychische Erkrankungen