Unsere Gesellschaft verändert sich ständig und davon sind sowohl unsere demografische Entwicklung betroffen, als auch die Anforderungen an die Pflege von Menschen mit Pflegebedürftigkeit. In diesem Sinne muss auch die gesetzliche Grundlage immer wieder daran angepasst werden. Um diese Veränderungen in angemessener Weise gewährleisten zu können wurden in der Vergangenheit drei Pflegestärkungsgesetze, genauer gesagt Pflegestärkegesetz 1, Pflegestärkungsgesetz 2, und Pflegestärkungsgesetz 3, erlassen. Dabei ging es immer wieder darum, die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Pflege an die aktuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen anzupassen. Sanubi erklärt in diesem Artikel alles Wichtige zu den Pflegestärkungsgesetzen und geht dabei auch auf den Inhalt und die konkreten Maßnahmen ein.
Wieso sind Pflegestärkungsgesetze notwendig?
Wie bereits angeschnitten, geht es bei den Pflegestärkungsgesetzen darum, die Pflege und damit auch die Möglichkeiten zur Kostenübernahme an die Veränderungen im pflegerischen Beruf und der Gesellschaft anzupassen. Aus diesem Grund hatten die Pflegestärkungsgesetze auch stets einen anderen Schwerpunkt. Sanubi erklärt Ihnen im weiteren Verlauf dieses Artikels die einzelnen Pflegestärkungsgesetze der Reihe nach und zwar beginnend beim ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG 1), über das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG 2) bis hin zum dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG 3).
Pflegestärkungsgesetz 1
Das erste Pflegestärkungsgesetz, bzw. Pflegestärkungsgesetz 1, wurde am 17.12.2014 erlassen und trat am 01.01.2015 in Kraft. Im Rahmen dieses Pflegestärkungsgesetzes wurde das elfte Sozialgesetzbuch, kurz SGB XI, umfassend geändert, genauer gesagt § 7, § 8, § 18, § 28, § 30, § 36, § 37, § 38a, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 45c, § 45e, § 46, § 55, § 57, § 58, § 84, § 87a, § 87b, § 89, § 114, § 115, § 117, § 120, § 122, § 123, § 131 (neu), § 132 (neu), § 133 (neu), § 134 (neu), § 135 (neu), § 136 (neu), § 137 (neu), § 138 (neu), § 139 (neu).
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Pflegestärkungsgesetz 1: Inhalt
Inhaltlich ging es beim Pflegestärkungsgesetz 1 zunächst darum bestehende Leistungen auszubauen und an die gestiegenen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen. In diesem Rahmen wurde ein Leistungspaket von der SPD-CDU-CSU Regierung ausgearbeitet, was allerdings von den Oppositionsparteien als unzureichend kritisiert worden ist. Verabschiedet wurde es dennoch und stellte einen ersten Schritt auf dem Weg zur besseren Versorgung in der häuslichen Pflege und stationären Pflege dar. Die Schwerpunkte lagen auf folgenden Bereichen:
- Erhöhung verschiedener Leistungen
- Stationäre Pflegeleistungen in Pflegeheim, Altenheim oder Seniorenresidenz
- Unterstützung ambulanter Wohngruppen
- Bessere Versorgung von Menschen, die an Demenz erkrankt sind
- Verbesserungen der Leistungen in der ambulanten Pflege
- Erhöhung diverser Beitragssätze
- Vorsorgefonds bzw. Pflegevorsorgefonds zur Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit des Pflegesystems und der Pflegeversicherungen, genauer gesagt der Pflegekassen
Pflegestärkungsgesetz 1: Maßnahmen
Wie bisher angedeutet beinhaltete das erste Pflegestärkungsgesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen. Sanubi hat die wichtigsten, darunter insbesondere die Fälle in denen konkret Beiträge erhöht worden sind in folgender Tabelle für Sie aufbereitet (Falls nicht spezifisch angegeben, galten die Leistungen monatlich und für alle Pflegestufen):
Leistung
|
Bis 31. Dezember 2014
|
Seit 1. Januar 2015
|
---|---|---|
Vollstationäre Pflege bei | ||
...Pflegestufe 1 | 1.023 € | 1.064 € |
...Pflegestufe 2 | 1.279 € | 1.330 € |
...Pflegestufe 3 | 1.550 € | 1.612 € |
... einem Härtefall | 1.918 € | 1.995 € |
Pflegesachleistungen (mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) | ||
... Pflegestufe 0 | 0 (225*) € | 0 (231*) € |
... Pflegestufe 1 | 450 (215*) € | 468 (221*) € |
... Pflegestufe 2 | 1.100 (150*) € | 1.144 (154*) € |
... Pflegestufe 3 | 1.550 € | 1.612 € |
... einem Härtefall | 1.918 € | 1.995 € |
Pflegegeld (mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) | ||
... Pflegestufe 0 | 0 (120*) € | 0 (123*) € |
... Pflegestufe 1 | 235 (305*) € | 244 (72*) € |
... Pflegestufe 2 | 440 (525*) € | 458 (87*) € |
... Pflegestufe 3 | 700 | 728 € |
Zuschlag bei Betreuung in ambulanter Wohngruppe | 200 € | 205€ |
Verhinderungspflege pro Jahr | 1.510 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege pro Jahr pro Jahr | 1.510 € | 1.612 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 31 € | 40 € |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen pro einzelner Maßnahme | 2.557 € | 4.000 € |
Zusätzliche Betreuungsleistungen | ||
...Grundbetrag | 100 € | 104 € |
...Erhöhter Betrag | 200 € | 208 € |
*// Zusatzbetrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. bei Demenz) nach § 123 SGB XI
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Pflegestärkungsgesetz 2
Das zweite Pflegestärkungsgesetz oder Pflegestärkungsgesetz 2, wurde am 21.12.2015 erlassen und trat am 01.01.2016 in Kraft. Im Rahmen dieses Pflegestärkungsgesetzes wurde das elfte Sozialgesetzbuch, kurz SGB XI, umfassend geändert, genauer gesagt § 1, § 7, § 7a, § 7b, § 7c (neu), § 8, § 8a (neu), § 12, § 13, § 17, § 17a, § 18, § 18a, § 18c (neu), § 30, § 33, § 37, § 38, § 39, § 42, § 44a, § 45, § 46, § 92, § 92c, § 92d (neu), § 92e (neu), § 92f (neu), § 94, § 95, § 97, § 108, § 113, § 113a, § 113b, § 113c (neu), § 114, § 114a, § 115, § 115a (neu), § 117, § 118, § 135.
Pflegestärkungsgesetz 2: Inhalt
Das zweite Pflegestärkungsgesetz wird gemeinhin mit der Pflegereform 2017 gleichgesetzt. Im Mittelpunkt des Pflegestärkungsgesetz 2 stand nämlich die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, ebenso wie eine dazugehörige Anpassung des Begutachtungssystems. In diesem Rahmen wurde das “Neue Begutachtungsassessment”, kurz NBA eingeführt. Die alten Pflegestufen, von Pflegestufe 0, Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3, unter Umständen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wurden in die neuen Pflegegrade. Mit Hilfe des neuen Konzepts zur Pflegebedürftigkeit sollte es gelingen, dass nicht nur der körperliche Zustand einer Person erfasst wird, sondern auch deren geistige Verfassung, sowie die Alltagskompetenz, besser dargestellt werden kann. Um dies bewerkstelligen zu können wurde das Begutachtungsverfahren für das MDK Gutachten, also das Neue Begutachtungsassessment in folgende Kategorien aufgeteilt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Pro Kategorie werden bei der pflegebedürftigen Person individuell Punkte vergeben, welche am Ende zusammengezählt werden und anhand der Gesamtpunktzahl die Erteilung des Pflegegrades erfolgt.
Pflegestärkungsgesetz 2: Maßnahmen
Neben der Umstellung des Begutachtunssystems wurden auch erbrachten Leistungen und Möglichkeiten zur Kostenübernahme angepasst. Bitte entnehmen Sie der folgenden Übersicht alle Ansprüche, die Pflegebedürftigen aufgrund Ihres Pflegegrades zustehen:
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Pflegestärkungsgesetz 3
Das dritte Pflegestärkungsgesetz, bzw. Pflegestärkungsgesetz 3, wurde am 23.12.2016 erlassen und trat überwiegend am 01.01.2017 in Kraft, wobei das Gesetz in seiner Gesamtheit erst am 01.01.2020 vollständig in Kraft getreten ist. Im Rahmen dieses Pflegestärkungsgesetzes wurde das elfte Sozialgesetzbuch, kurz SGB XI, umfassend geändert, genauer gesagt § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8a, § 10, § 13, § 15, § 18, § 28a, § 34, § 37, § 43, § 45b, § 45c, § 51, § 53b, § 72, § 75, § 79, § 84, § 85, § 89, § 94, § 95, § 97a, § 97d, § 106a, § 109, § 113a, § 113b, § 113c, § 114, § 114a, § 115, § 118, § 121, § 123, § 124, § 134, § 141, § 144, § 145 (neu), Anlage 1, § 36, § 43a, § 71, § 113b. Zudem stand das dritte Pflegestärkungsgesetz in engem Zusammenhang mit dem parallel verabschiedeten Bundesteilhabegesetz.
Pflegestärkungsgesetz 3: Inhalt
Inhaltlich war das Pflegestärkungsgesetz etwas übersichtlicher als die beiden Vorgänger. Es ging im überwiegenden Teil darum, bestehende Strukturen zu optimieren und die einzelnen Teilbereiche der Pflege, Krankenpflege, Vorsorge und Versorgung der Menschen in Deutschland besser aufeinander abzustimmen. Dabei wurden folgende Schwerpunkte im Pflegestärkungsgesetz 3 gesetzt:
- Lokale Beratung soll ausgebaut werden
- Die Arbeit der Pflegeversicherung soll mit der Verteilung anderer Sozialleistungen besser abgestimmt werden
- Kommunale Unterstützung durch Sachleistungen und Personalleitungen, sowie erweiterte kommunale Versorgung der Pflegekassen
- Eindämmung von Korruption bzw. Korruptionsbekämpfung
- Erkennung und Vermeidung von Abrechnungsbetrug
- Optimierung von Fördermitteln zwischen den Bundesländern, um eine vollständige Ausschöpfung zu gewährleisten
Pflegestärkungsgesetz 3: Maßnahmen
Konkret wurden die Änderungen in den verschiedenen Passagen der Gesetzestexte durch folgende Maßnahmen zusätzlich ergänzt:
- Pflegekassen werden dazu verpflichtet sich an Ausschüssen zu beteiligen, die eine regionale Versorgung von Kommunen organisieren. Hierbei soll es insbesondere darum gehen eine regionale Unterversorgung aus rein wirtschaftlichen Gründen zu verhindern.
- Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK, erhält ein erweitertes Prüfrecht, sodass Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste häufiger kontrolliert werden können. Zudem sollen bestehende Kontrollmechanismen verbessert werden und sowohl bei Pflegedienstleistern, als auch bei Pflegebedürftigen dürfen in Zukunft Stichproben durchgeführt werden. Auch bei Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung dürfen nun angekündigt Kontrollen durchgeführt werden.
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Pflegestärkungsgesetze: Notwendige Schritte in eine moderne Pflegelandschaft
Pflege ist ein Bereich, wo eine moderne, und den aktuellen Umständen angepasste Versorgung, oberste Priorität genießen sollte. Diese Notwendigkeit wurde auch in der Politik erkannt, weshalb die Pflegestärkungsgesetze erlassen worden sind. Die Pflegestärkungsgesetze von PSG 1, PSG 2 bis hin zu PSG 3 stellen dabei eine graduelle Erneuerung des Pflegeapparates dar. Zunächst wurde eine geringe Leistungsdichte durch zusätzliche Möglichkeiten der Kostenübernahme und erhöhte Beträge ergänzt, anschließend wurde ein veralteter Pflegebedürftigkeitsbegriff überarbeitet. Insbesondere letzteres war eine wichtige Veränderung, da das ursprüngliche System der Pflegestufen schlichtweg unzureichend war, um den aktuellen Problemstellungen im pflegerischen Bereich gerecht zu werden. Zum Abschluss bildete das dritte Pflegestärkungsgesetz einen notwendigen Schritt, um verschiedene Leistungserbringer, sowie Kommunen und Länder besser abzustimmen und gleichzeitig Korruption zu bekämpfen.
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