Änderungen 2025 durch die Pflegereform von 2024

Art der Änderung
Stand 2024
Neuer Stand 2025
Pflegegelderhöhung (4,5 %) Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 332 €
Pflegegrad 3: 572 €
Pflegegrad 4: 764 €
Pflegegrad 5: 946 €
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 347 €
Pflegegrad 3: 599 €
Pflegegrad 4: 800 €
Pflegegrad 5: 990 €
Erhöhung der Pflegesachleistungen (4,5 %) Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 760 €
Pflegegrad 3: 1431 €
Pflegegrad 4: 1778 €
Pflegegrad 5: 2200 €
Pflegegrad 1: 0 €
Pflegegrad 2: 796 €
Pflegegrad 3: 1.497 €
Pflegegrad 4: 1.859 €
Pflegegrad 5: 2.299 €
gleichbleibende Leistungszuschläge
für die vollstationäre Pflege
0 bis 12 Monate: 15 %
13 bis 24 Monate: 30 %
25 bis 36 Monate: 50 %
über 36 Monate: 75 %
0 bis 12 Monate: 15 %
13 bis 24 Monate: 30 %
25 bis 36 Monate: 50 %
über 36 Monate: 75 %

Tabelle 1: Übersicht finanzielle Leistungen für Pflegebedürftige (Neuer Stand 2025). Quelle: eigene Darstellung

Weitere Änderungen

Vorgezogenes Entlastungsbudget für ausgewählte Pflegebedürftige

Mit der neusten Pflegereform wurde auch das Entlastungsbudget beschlossen, das zukünftig die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem flexiblen Budget bündelt. Allerdings profitiert davon im Jahr 2024 nur eine vergleichsweise kleine Gruppe. Ausschließlich Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, können auf das vorgezogene Entlastungsbudget (3.386 Euro) zugreifen.

Durch das Entlastungsbudget entfällt auch die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten. Außerdem passt sich die Höchstdauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an – anstatt sechs Wochen stehen jungen Pflegebedürftigen acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Alle anderen Pflegebedürftigen, mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis zum Jahr 2025 gedulden – ihnen steht ab dem 01.07. 2025 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu.

Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung

Die Pflegereform 2024 hatte eine wichtige Erneuerung für pflegende Angehörige im Gepäck. Sie betrifft Menschen, die berufstätig sind und sich außerdem um ein Familienmitglied kümmern. Diese können im Ernstfall dem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage fernbleiben, um beispielsweise bei einem plötzlichen Pflegefall wichtige Regelungen zu treffen. Für diesen Zeitraum steht das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung – anders als bisher ist es nun jährlich und nicht mehr einmalig pro Pflegebedürftigen abrufbar.

Pflegeperson in Rehabilitation – Mitaufnahme von Pflegebedürftigen nun einfacher

Steht bei pflegenden Angehörigen ein Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an, ist die Sorge um die pflegerische Versorgung des Familienmitglieds meist groß. Durch die Pflegereform 2024 gestaltet sich die Mitaufnahme von Menschen mit einem Pflegegrad nun einfacher. Sie können entweder in derselben Einrichtung, einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder vollstationär untergebracht werden. Für die Kosten kommt dann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf.

Gut zu wissen!

Seit Januar 2024 können Pflegebedürftige mehr Transparenz vonseiten ihrer Pflegekasse verlangen: Sie können sich über bisher verbrauchte und abgerechnete Leistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wurden, erkundigen.

Die Pflegereform 2017 stellte die größte und tiefgreifendste Reform seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung dar. Die Pflegereform trat im Zuge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 01.01.2017 in Kraft. Das PSG II beabsichtigte die Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, was die Umstellung auf eine neue Begutachtungssystematik notwendig machte.

Die wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2017 im Überblick:

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Pflegereform 2017 – Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das bis 2017 geltende Einstufungskriterium beurteilte vor allem die körperlichen Einschränkungen einer pflegebedürftigen Person, nahm jedoch nicht ausreichend Rücksicht auf geistige und psychische Einschränkungen, wie z.B. dementielle Tendenzen. Das sollte sich mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, im Rahmen der Pflegereform 2017, ändern.

Für eine individuellere und personengerechtere Bestimmung der Pflegebedürftigkeit wurden aus den bis dahin bestehenden drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgte folgendermaßen:

  1. Pflegebedürftige OHNE eingeschränkte Alltagskompetenz machten einen einfach Stufensprung, also z.B. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2.
  2. Pflegebedürftige MIT eingeschränkter Alltagskompetenz erhielten einen doppelten Sprung, d.h. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 3 usw.

Einen detaillierteren Überblick bietet die nachstehende Tabelle:

Pflegestufe
Pflegegrad
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 mit Härtefall Pflegegrad 5

Tabelle 2: Übersicht der Umstellung von den alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade. Quelle: eigene Darstellung

Statt ausschließlich den Grad der Hilfsbedürftigkeit festzustellen, wurde nun der Grad der individuellen Selbstständigkeit durch Gutachter des MDK begutachtet. Diese Änderung führte natürlich auch zu einer Anpassung der Begutachtungssystematik. Vorher wurde der allgemeine Grundbedarf (Mobilität, Ernährung und  Körperpflege) in Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Unterstützung anhand von Zeiteinheiten gemessen. Das neue Begutachtungssystem vernachlässigt die Zeitbemessung und konzentriert sich gezielter auf die Fähigkeits- und Fertigkeitseinschränkungen des Betroffenen. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden erst wieder bei der konkreten Pflegeplanung, also nach der Bestimmung des Pflegegrades, mit einbezogen.

Pflegereform 2017 – Neues Begutachtungssystem

Pflegebedürftige, die einen Anspruch auf Einstufung in einen Pflegegrad erheben wollen, werden seit 2017 durch das neu entwickelte Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment“, kurz NBA, bewertet. Der Antrag wird persönlich durch einen Gutachter des MDKs geprüft. Die Begutachtungskriterien haben sich allerdings wesentlich verändert. Statt den Grad der (körperlichen) Hilfsbedürftigkeit zu erfassen, wird der Grad der individuellen Selbstständigkeit gemessen.

Die sechs verschiedenen Begutachtungsbereiche innerhalb des NBA sind unterschiedlich gewichtet. Der Entsandte des MDK verteilt Punkte in den relevanten bzw. zutreffenden Bereichen und errechnet eine Gesamtpunktzahl, die dann von der Pflegekasse für die Zuordnung zu einem Pflegegrad genutzt wird. Wird der Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse bewilligt, ergeben sich für die pflegebedürftige Person Pflegeleistungen, die nun in Anspruch genommen werden können.

Begutachtungsbereiche

Die neuen Begutachtungsbereiche bestehen aus sechs verschiedenen Modulen, die der Einschätzung der individuellen Selbstständigkeit dienen sollen. Jedes Modul verfügt über eine bestimmte Gewichtung. An Ende einer jeden Begutachtung werden die Erreichten Punkte innerhalb jedes Modules zusammengerechnet und ergeben zusammengerechnet den entsprechenden Pflegegrad.

Die sechs Begutachtungsbereiche sind:

  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemanlagen (7,5%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen (20%)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt (15%)

Eine Besonderheit besteht bei den beiden Modulen „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemanlagen“. Es wird nämlich nur einer der beiden Module innerhalb der Begutachtung gewertet, und zwar jenes Modul, das den höheren Wert bei der Beurteilung erreicht.

Punktesystem

Das neue Punktesystem soll eine individuellere Betreuung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Auch wenn das System zur Punktevergabe für den Laien nicht leicht durchschaubar ist, kann allgemein gesagt werden, dass es dafür sorgt, dass Pflegebedürftige bedürfnisgerechter eingestuft werden.

Im Groben verläuft die Punktevergabe wie folgt: Ein Gutachter des MDK beurteilt die individuelle Selbstständigkeit des Betroffenen und vergibt dabei Punkte in jeder Begutachtungskategorie. Je höher der erreichte Wert innerhalb eines Moduls, umso eingeschränkter ist die Selbstständigkeit in diesem Bereich. Am Ende werden die vergebenen Punkte für die einzelnen Module zusammengerechnet. Die Gesamtpunktzahl entscheidet dann über die Zuordnung zu einem der Pflegegrade.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Punkteverteilung für alle fünf Pflegegrade:

Pflegegrad
Bezeichnung
Gesamtpunktzahl
Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 12,5 – unter 27
Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 27 – unter 47,5
Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 47,5 – unter 70
Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 70 – unter 90
Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ab 90

Tabelle 3: Beschreibung der Punktevergabe zur Einstufung in Pflegegrade. Quelle: eigene Darstellung

Ebenfalls interessant

Pflegereform 2017 – Pflegeleistungen

Die Leistungsansprüche für Pflegebedürftige mit Pflegegrad gelten wie folgt:

Pflegegrad
Pflegesachleistungen
Pflegegeld
Tages- & Nachtpflege
Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € Zuschuss von 131 €
durch Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 796 € 347 € 721 € 805 €
Pflegegrad 3 1.497 € 599 € 1.357 € 1.319 €
Pflegegrad 4 1.859 € 800 € 1.685 € 1.855 €*
Pflegegrad 5 2.299 € 990 € 2.085 € 2.096 €

Tabelle 4: Übersicht finanzielle Leistungen für Pflegebedürftige (Neuer Stand 2025). Quelle: eigene Darstellung

Heimbewohner in vollstationären Einrichtungen mit Pflegegrad 2-5 bekommen folgenden Leistungszuschlag:

  • 15% des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
  • 30% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 12 Monate in der Einrichtung leben.
  • 50% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 24 Monate in der Einrichtung leben.
  • 75% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 36 Monate in der Einrichtung leben.

Des Weiteren besteht Anspruch auf Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse maximal 1.685 € für bis zu acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres bereit gestellt.

Wird keine Verhinderungspflege innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht, können von der Pflegekasse Geldleistungen in Höhe von 1.685 € für bis zu acht Wochen eingefordert werden.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € (Neuer Stand 2025) gilt ab Pflegegrad 1. Mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß §40 Abs, 1 -3 SGB XI sind Hilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Flächendesinfektion, Händedesinfektion und Mundschutze gemeint.

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Alle anderen Hilfsmittel, wie Rollatoren, Treppenlifte, etc. fallen nicht unter die Zuständigkeit der Pflegekassen und müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. In den meisten Fällen werden Hilfsmittel dieser Art, nämlich technische Pflegehilfsmittel, bezuschusst, sodass nur ein geringer Teil der Kosten vom Antragssteller getragen werden muss. Die selbst zu leistende Zuzahlung beträgt maximal 25€.