Die Pflegereform 2017 stellt die größte und tiefgreifendste Reform seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung dar. Die Pflegereform trat im Zuge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 01.01.2017 in Kraft. Das PSG II beabsichtigt die Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, was die Umstellung auf eine neue Begutachtungssystematik notwendig macht.
Die wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2017 im Überblick:

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Pflegereform 2017 – Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das bis jetzt geltende Einstufungskriterium beurteilt vor allem die körperlichen Einschränkungen einer pflegebedürftigen Person, nimmt jedoch nicht ausreichend Rücksicht auf geistige und psychische Einschränkungen, wie z.B. dementielle Tendenzen. Das soll sich mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, im Rahmen der Pflegereform 2017, ändern.
Für eine individuellere und personengerechtere Bestimmung der Pflegebedürftigkeit werden aus den bisher bestehenden drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgt folgendermaßen:
- Pflegebedürftige OHNE eingeschränkte Alltagskompetenz machen einen einfach Stufensprung, also z.B. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2.
- Pflegebedürftige MIT eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten einen doppelten Sprung, d.h. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 3 usw.
Einen detaillierteren Überblick bietet die nachstehende Tabelle:
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit Härtefall | Pflegegrad 5 |
Statt ausschließlich den Grad der Hilfsbedürftigkeit festzustellen, wird nun der Grad der individuellen Selbstständigkeit durch Gutachter des MDK begutachtet. Diese Änderung führt natürlich auch zu einer Anpassung der Begutachtungsystematik. Bisher wurde der allgemeine Grundbedarf (Mobilität, Ernährung und Körperpflege) in Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Unterstützung anhand von Zeiteinheiten gemessen. Das neue Begutachtungssystem vernachlässigt die Zeitbemessung und konzentriert sich gezielt auf die Fähigkeits- und Fertigkeitseinschränkungen des Betroffenen. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden erst wieder bei der konkreten Pflegeplanung, also nach der Bestimmung des Pflegegrades, mit einbezogen.
Pflegereform 2017 – Neues Begutachtungssystem
Pflegebedürftige, die ab 2017 einen Anspruch auf Einstufung in einen Pflegegrad erheben möchten, werden durch das neu entwickelte Prüfverfahren „neues Begutachtungsassessment“, kurz NBA, bewertet. Wie bisher bekannt, wird der Antrag persönlich durch einen Gutachter des MDKs geprüft. Die Begutachtungskriterien haben sich allerdings wesentlich verändert. Statt den Grad der (körperlichen) Hilfsbedürftigkeit zu erfassen, wird der Grad der individuellen Selbstständigkeit gemessen.
Die sechs verschiedenen Begutachtungsbereiche innerhalb des NBA sind unterschiedlich gewichtet. Der Entsandte des MDK verteilt Punkte in den relevanten bzw. zutreffenden Bereichen und errechnet eine Gesamtpunktzahl, die dann von der Pflegekasse für die Zuordnung zu einem Pflegegrad genutzt wird. Wird der Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse bewilligt, ergeben sich für die pflegebedürftige Person Pflegeleistungen, die nun in Anspruch genommen werden können.
Begutachtungsbereiche
Die neuen Begutachtungsbereiche bestehen aus sechs verschiedenen Modulen, die der Einschätzung der individuellen Selbstständigkeit dienen sollen. Jedes Modul verfügt über eine bestimmte Gewichtung. An Ende einer jeden Begutachtung werden die Erreichten Punkte innerhalb jedes Modules zusammengerechnet und ergeben zusammengerechnet den entsprechenden Pflegegrad.
Die sechs Begutachtungsbereiche sind:
- Mobilität (10%)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)
- Verhaltensweisen und psychische Problemanlagen (7,5%)
- Selbstversorgung (40%)
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen (20%)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt (15%)
Eine Besonderheit besteht bei den beiden Modulen „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemanlagen“. Es wird nämlich nur einer der beiden Module innerhalb der Begutachtung gewertet, und zwar jenes Modul, das den höheren Wert bei der Beurteilung erreicht.
Punktesystem
Das neue Punktesystem soll eine individuellere Betreuung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Auch wenn das System zur Punktevergabe für den Laien nicht leicht durchschaubar ist, kann allgemein gesagt werden, dass es dafür sorgt, dass Pflegebedürftige bedürfnisgerechter eingestuft werden.
Im Groben verläuft die Punktevergabe wie folgt: Ein Gutachter des MDK beurteilt die individuelle Selbstständigkeit des Betroffenen und vergibt dabei Punkte in jeder Begutachtungskategorie. Je höher der erreichte Wert innerhalb eines Moduls, umso eingeschränkter ist die Selbstständigkeit in diesem Bereich. Am Ende werden die vergebenen Punkte für die einzelnen Module zusammengerechnet. Die Gesamtpunktzahl entscheidet dann über die Zuordnung zu einem der Pflegegrade.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Punkteverteilung für alle fünf Pflegegrade:
Pflegegrad | Bezeichnung | Gesamtpunktzahl |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 12,5 – unter 27 |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 27 – unter 47,5 |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 47,5 – unter 70 |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 70 – unter 90 |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 |
Pflegereform 2017 – Pflegeleistungen
Die Leistungsansprüche für Pflegebedürftige mit Pflegegrad gelten wie folgt:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen | Pflegegeld | Tages- & Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | - | - | - | Zuschuss von 125,00€ |
Pflegegrad 2 | 724,00€ | 316,00€ | 724,00€ | 770,00€, *zzgl. Leistungszuschlag |
Pflegegrad 3 | 1,363,00€ | 545,00€ | 1.363,00€ | 1.262,00€, *zzgl. Leistungszuschlag |
Pflegegrad 4 | 1.693,00€ | 728,00€ | 1.693,00€ | 1.775,00€, *zzgl. Leistungszuschlag |
Pflegegrad 5 | 2.095,00€ | 901,00€ | 2.095,00€ | 2.005,00€, *zzgl. Leistungszuschlag |
Ebenfalls interessant
*Vollstationäre Einrichtungen / Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 bekommen folgenden Leistungszuschlag:
- 5% des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
- 25% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 12 Monate in der Einrichtung leben.
- 45% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 24 Monate in der Einrichtung leben.
- 70% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 36 Monate in der Einrichtung leben.
Des Weiteren besteht Anspruch auf Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse maximal 1.612€ für bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres bereit gestellt.
Wird keine Verhinderungspflege innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht, können von der Pflegekasse Geldleistungen in Höhe von 1.612€ für bis zu acht Wochen eingefordert werden.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Wert von 40 € gilt ab Pflegegrad 1. Mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß §40 Abs, 1 -3 SGB XI sind Hilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Einmalhanschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Flächendesinfektion, Händedesinfektion und Mundschutze gemeint.
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Alle anderen Hilfsmittel, wie Rollatoren, Treppenlifte, etc. fallen nicht unter die Zuständigkeit der Pflegekassen und müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. In den meisten Fällen werden Hilfsmittel dieser Art, nämlich technische Pflegehilfsmittel, bezuschusst, sodass nur ein geringer Teil der Kosten vom Antragssteller getragen werden müssen. Die selbst zu leistende Zuzahlung beträgt maximal 25€.