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Gesetzlicher Anspruch ab Pflegegrad 1
Pflegebedürftige Personen, die zu Hause durch pflegende Angehörige betreut werden, erhalten von gesetzlichen, sowie von privaten Pflegekassen finanzielle Unterstützung in Form des Pflegegeldes. Das Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen ist eine monatlich ausgezahlte Sozialleistung der Pflegekassen. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Zwar ist diese Leistung zur Entlohnung der Pflegeperson vorgesehen, doch ist das Pflegegeld nicht zweckgebunden und kann beliebig eingesetzt werden. Für das Pflegegutachten, um in einen Pflegegrad eingestuft zu werden, ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zuständig.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und wird durch die jeweilige Pflegekasse, den Trägern der Pflegeversicherung, gezahlt
- Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt
- Personen mit Pflegegerad 1 steht kein Pflegegeld zu
Wurde das Pflegegeld 2023 erhöht?
Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige warten ungeduldig auf eine Erhöhung des Pflegegelds. Zurecht, denn die letzte Erhöhung erfolgte im Jahr 2017. Im SGB XI ist festgeschrieben, dass eine Überprüfung des Pflegegeldes alle 3 Jahre erfolgen soll. Im Zuge dessen kann auch eine Erhöhung beschlossen werden. Im Jahr 2021 erteilte die Bundesregierung einer Pflegegelderhöhung aber eine Absage und ermöglichte stattdessen eine Erhöhung der Kurzzeitpflege und der Pflegesachleistungen. Vor dem Hintergrund stetig steigender Kosten, fordern immer mehr Politiker eine Anpassung des Pflegegeldes, konkrete Pläne für 2023 gab es aber nicht.
Änderungen Pflegereform 2024
Art der
Änderung
|
Ausgangslage vor der Änderung
|
Ausgangslage nach der Änderung
|
---|---|---|
Pflegegelderhöhung (5 %) |
Pflegegrad 1: 0 € Pflegegrad 2: 316 € Pflegegrad 3: 545 € Pflegegrad 4: 728 € Pflegegrad 5: 901 € |
Pflegegrad 1: 0 € Pflegegrad 2: 316 € Pflegegrad 3: 545 € Pflegegrad 4: 764 € Pflegegrad 5: 946 € |
Erhöhung der Pflegesachleistungen (5 %) |
Pflegegrad 1: 0 € Pflegegrad 2: 724 € Pflegegrad 3: 1363 € Pflegegrad 4: 1693 € Pflegegrad 5: 2095 € |
Pflegegrad 1: 0 € Pflegegrad 2: 760 € Pflegegrad 3: 1431 € Pflegegrad 4: 1778 € Pflegegrad 5: 2200 € |
Erhöhung der Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege |
0 bis 12 Monate: 5 % 13 bis 24 Monate: 25 % 25 bis 36 Monate: 45 % über 36 Monate: 70 % |
0 bis 12 Monate: 15 % 13 bis 24 Monate: 30 % 25 bis 36 Monate: 50 % über 36 Monate: 75 % |
Weitere Änderungen
Vorgezogenes Entlastungsbudget für ausgewählte Pflegebedürftige
Mit der neusten Pflegereform wurde auch das Entlastungsbudget beschlossen, das zukünftig die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem flexiblen Budget bündelt. Allerdings profitiert davon im Jahr 2024 nur eine vergleichsweise kleine Gruppe. Ausschließlich Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, können auf das vorgezogene Entlastungsbudget (3.386 Euro) zugreifen.
Durch das Entlastungsbudget entfällt auch die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten. Außerdem passt sich die Höchstdauer der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an – anstatt sechs Wochen stehen jungen Pflegebedürftigen acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Alle anderen Pflegebedürftigen, mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis zum Jahr 2025 gedulden – ihnen steht ab dem 01.07. 2025 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu.
Pflegeunterstützungsgeld steht nun jährlich zur Verfügung
Die Pflegereform 2024 hat eine wichtige Erneuerung für pflegende Angehörige im Gepäck. Sie betrifft Menschen, die berufstätig sind und sich außerdem um ein Familienmitglied kümmern. Diese können im Ernstfall dem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage fernbleiben, um beispielsweise bei einem plötzlichen Pflegefall wichtige Regelungen zu treffen. Für diesen Zeitraum steht das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung – anders als bisher ist es nun jährlich und nicht mehr einmalig pro Pflegebedürftigen abrufbar.
Pflegeperson in Rehabilitation – Mitaufnahme von Pflegebedürftigen nun einfacher
Steht bei pflegenden Angehörigen ein Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an, ist die Sorge um die pflegerische Versorgung des Familienmitglieds meist groß. Durch die Pflegereform 2024 gestaltet sich die Mitaufnahme von Menschen mit einem Pflegegrad nun einfacher. Sie können entweder in derselben Einrichtung, einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder vollstationär untergebracht werden. Für die Kosten kommt dann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf.
Gut zu wissen!
Ab Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige mehr Transparenz vonseiten ihrer Pflegekasse. Dort können Sie sich über bisher verbrauchte Leistungen und abgerechnete Leistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, erkundigen.
Pflegegeld – Anspruch & Voraussetzungen
Um das Pflegegeld zu erhalten, muss bereits ein Pflegegrad anerkannt sein. Die notwendigen pflegerischen Tätigkeit dürfen ausschließlich von nicht-professionellen Pflegepersonen durchgeführt werden, die die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Personen nicht erwerbsmäßig tätigen. Zu diesen Personen zählen Familienangehörige oder Freunde. Eine Ausnahme stellt der Pflegegrad 1 dar. Personen, die nachweislich nur sehr gering pflegebedürftig sind, erhalten zwar Pflegeleistungen, um in Ihrer Alltagsbewältigung unterstützt zu werden, jedoch haben Sie keinen Anspruch auf die Auszahlung von Pflegegeld. Gleiche Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, um einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmittel zu erhalten. Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag im eigenen zu Hause und dienen dem Schutz der pflegebedürftigen Person, sowie der Angehörigen und Freude. Die Pflegehilfsmittelversorgung kann bereits ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden. Diese Leistung der Pflegekasse wird bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich übernommen und nicht dem Pflegegeld angerechnet. Die Ersparnis liegt dadurch bei bis zu 480 € pro Jahr!
Antrag auf Leistung – Der Weg zum Pflegegeld
Das Pflegegeld ist pflegebedürftigen Menschen vorbehalten. Somit ist der erste Schritt, um Pflegegeld zu erhalten: Pflegegrad beantragen. Mit der Einstufung in einen Pflegegrad ist die Pflegebedürftigkeit nachweislich anerkannt und es besteht der Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, wie zum Beispiel das Pflegegeld. Das Einen Pflegegrad zu haben, bedeutet jedoch nicht gleich, auch automatisch Pflegegeld zu bekommen. Nachdem von der Pflegekasse ein Pflegegrad zugesprochen wurde, ist es ausreichend einen formlosen Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes zu stellen. Die Pflegekasse sendet dem Pflegebedürftigen zuerst einen Fragebogen zu. Dieser Fragebogen wird von der pflegebedürftigen Person oder, wenn vorhanden, der bevollmächtigen Betreuungsperson ausgefüllt. Nach der entsprechenden Genehmigung der Pflegekasse wird das Pflegegeld, je zum ersten Werktag des Monats, auf das im Antrag angegebene Konto der pflegebedürftigen Person oder der bevollmächtigten Betreuungsperson überwiesen. Das Pflegegeld erhalten Familienangehörige oder Bekannte, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt außerdem rückwirkend ab dem Tag, an dem der Leistungsantrag auf Pflegegeld gestellt wurde.
Gut zu wissen!
Bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall, können Angehörige bei ihrer Pflegekasse das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Es soll für den Zeitraum von bis zu 10 Tagen Entlastung bieten – Angehörige können sich in dieser Zeit von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen, um sich um die pflegebedürftige Person kümmern zu können. Aufgrund der Coronapandemie wurde das Pflegeunterstützungsgeld bis März 2022 auf 20 Arbeitstage verlängert.
In welcher Höhe wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Pflegebedürftige Personen erhalten Pflegegeld als Sozialleistung der Pflegekassen, wenn Sie zu Hause von Freunden oder Angehörigen pflegerisch versorgt und betreut werden. Die Höhe des Auszahlungsbetrages richtet nach dem bereits zugesprochenen Pflegegrad.
Pflegegrad
|
Pflegegeld pro Monat
|
---|---|
Pflegegrad 1 | -- |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |
Anpassungen des Pflegegelds seit 2001
Über die Jahre wurde das Pflegegeld immer wieder erhöht und dem steigenden Kostenniveau angepasst. 2013 wurden außerdem zusätzliche Leistungsbezüge für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z.B. Demenz eingeführt und die Pflegestufen 2017 durch Pflegegrade ersetzt. Der folgenden Tabelle können Sie die Entwicklung der Pflegegeldbeträge von 2001 bis 2022 entnehmen.
Übrigens: Für 2022 wurde eine Erhöhung des Pflegegelds angekündigt, diese wurde jedoch nicht durchgeführt. Dafür wurden u.a. die Pflegesachleistungen erhöht.
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Pflegegeld bei Hartz IV Bezug
Pflegebedürftige Personen, die nach dem Sozialhilfegesetz Sozialhilfe empfangen, sind ebenfalls gesetzlich pflegeversichert und erhalten die Leistung des Pflegegeldes in gleicher Höhe. Der Kostenträger ist in diesem Fall jedoch das Jobcenter. Um Pflegegeld zu erhalten, ist es auch hier Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad vorweisen kann. Sind pflegebedürftige Personen nicht pflegeversichert, besteht dennoch ein Anspruch auf den Erhalt des Pflegegeldes. Hier werden die Geldleistungen vom zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt der Stadt/ des Landkreises), in gleicher Höhe wie von der Pflegeversicherung, erbracht. Der Anspruch auf Pflegegeld ist gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Sozialträger jedoch nachrangig. Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten also kein oder nur anteilig das Pflegegeld als Leistung der Sozialhilfeträger, wenn Sie kein anderweitiges Einkommen oder Vermögen haben. Sowohl das eigene Einkommen, als auch das des Ehe- oder Lebenspartners darf die aktuelle Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Da es sich bei dem Pflegegeld um eine Sozialleistung handelt, ist es für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Auch für die pflegenden Angehörigen ist die Einnahme des Pflegegeldes für Ihre erbrachten Leistungen steuerfrei, solange sie, neben dem Pflegegeld keine weitere Vergütung für die Pflege erhält. Pflegekosten, die von der Höhe des Pflegegeldes, und der Leistungen der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung, sowie von privaten Zusatzversicherungen nicht abgedeckt werden, können vom steuerpflichtigen Pflegebedürftigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistungen
Es kommt häufig vor, dass die pflegenden Angehörigen, wie zum Beispiel Verwandte oder Freunde, nicht alle anfallenden pflegerischen Aufgaben übernehmen können oder wollen. In diesem Fall kann die Kombinationsleistung beantragt werden. Die pflegerischen Tätigkeiten, die von privaten Pflegepersonen nicht geleistet werden können, übernimmt dann ein professioneller Pflegedienst. Die pflegebedürftige Person erhält das Pflegegeld ab dem Zeitpunkt nicht mehr vollständig ausgezahlt. Es wird kombiniert mit der sogenannten Pflegesachleistung.
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Pflegegeld bei Unterbrechung der häuslichen Pflege
Es gibt verschiedene Faktoren, die dazu führen können, dass die häusliche Pflege unterbrochen wird. Muss der Pflegebedürftige, zum Beispiel, wegen Krankheit oder eines Unfalls in ein Krankenhaus, so wird die Leistung des Pflegegeldes unter bestimmten Voraussetzungen dennoch weiterhin gewährt. Gleiches gilt auch, wenn die pflegenden Angehörigen beispielsweise eine Reise geplant haben oder einfach mal eine Auszeit brauchen.
Fortzahlung des Pflegegeldes bei einem Krankenhausaufenthalt
Steht der pflegebedürftigen Person ein Krankenhausaufenthalt bevor, geht man davon aus, dass der Auslöser der Pflegebedürftige selbst ist, der etwa wegen einer Operation einige Zeit nicht zu Hause gepflegt wird. Das Pflegegeld wird in diesem Fall für 4 Wochen je Kalenderjahr in voller Höhe weiter ausgezahlt. Ab dem 29. Tag der Abwesenheit ruht die Auszahlung des Pflegegeldes bis zur Rückkehr in die Häuslichkeit. Die 28 Tage, in denen das Pflegegeld vollständig ausgezahlt wird, beginnen mit dem Tag der Aufnahme im Krankenhaus. Der Tag der Entlassung zählt jedoch bereits nicht mehr und das Pflegegeld wird wieder in voller Höhe gezahlt.
Fortzahlung des Pflegegeldes bei einem Aufenthalt in der Kurzzeitpflege
Kann die Pflegeperson Ihren Tätigkeiten, zum Beispiel wegen Abwesenheit, nicht nachkommen oder bedarf es nach einem Krankenhausaufenthalt einer speziellen Nachbehandlung, können Pflegebedürftige vorübergehend in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung untergebracht werden. Während dieser Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte des gewohnten Betrages ausgezahlt. Zur Berechnung der 56 Tage, in denen das Pflegegeld fortwährend gezahlt wird, werden der Tag der Aufnahme, sowie der Tag der Entlassung nicht berücksichtigt und werden der Zeit der häuslichen Pflege angerechnet.
Wichtig!
Kann die Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt nicht anderweitig sichergestellt werden, haben Pflegebedürftige außerdem seit Anfang 2022 ein Anrecht auf 10 Tage Übergangspflege im Krankenhaus.
Fortzahlung des Pflegegeldes bei stundenweiser Verhinderungspflege
Müssen pflegende Angehörige Terminen nachkommen oder sind sogar nebenbei berufstätig, können Sie die stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Wird dieses Angebot mit weniger als 8 Stunden pro Tag genutzt, wird das Pflegegeld unverändert weitergezahlt. Auch der Tageweise Verhinderungspflege werden diese Stunden nicht angerechnet.
Fortzahlung des Pflegegeldes bei häuslicher Krankenpflege
Wird der pflegebedürftigen Person die häusliche Krankenpflege vom Arzt verordnet, soll ein Aufenthalt im Krankenhaus vermieden werden. Man nennt die häusliche Krankenpflege daher auch Krankenhausvermeidungspflege. Das Pflegegeld wird während der verordneten häuslichen Krankenpflege weiterhin in voller Höhe ausgezahlt, solange diese Form der Pflege 4 Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
Fortzahlung des Pflegegeldes nach dem Tod
Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld dennoch für den gesamten Monat gezahlt. Eine Rückzahlung des Betrages für diesen Monat ist nicht nötig. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt immer zum 1. Werktag des Monats. Tritt der Tod des Pflegebedürftigen jedoch beispielsweise am 31.05. ein und die Pflegekasse hat das Pflegegeld für den Monat Juni bereits überwiesen, muss der gesamte Betrag zurückgezahlt werden.
Pflichttermine für Pflegegeldempfänger
Erhalten pflegebedürftige Personen ausschließlich Pflegegeld und beschaffen die nötige Pflege und Betreuung selbst, sind sie verpflichtet pro Jahr zwei Termine zu Beratungseinsätzen wahrzunehmen. Die Kosten für diese Beratung trägt die Pflegekasse. Wenn Pflegesachleistungen bezogen werden oder die Kombinationsleistung in Anspruch genommen wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dieses Beratungsangebot zu nutzen. Anders als bei Pflegegeldempfängern, ist der Einsatz hier jedoch freiwillig. Ziel dieser Beratungseinsätze ist es unter anderem, den Pflegepersonen, sowie den pflegebedürftigen Personen den richtigen Umgang mit wichtigen Pflegehilfsmitteln zu erklären. Kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten Sie direkt hier: